Beschlussvorlage - 18/SVV/0857

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam wendet die mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse (veröffentlicht am 15.10.2018, GVBl. I Nr. 22) ermöglichten Vereinfachungen für die Jahresabschlüsse 2015 und 2016 an.
 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam bilanziert seit dem 01.01.2007 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik). Durch die drei Komponenten Bilanz, Ergebnis- und Finanzrechnung wird seither ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Landeshauptstadt Potsdam dargestellt. Ziel der Doppik ist, eine größtmögliche Transparenz der Wirtschaftlichkeit des Handelns zu schaffen und den Entscheidungsträgern geeignete sowie übliche Entscheidungs- und Steuerungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen, wie sie denen in der Wirtschaft ähneln.

 

Der Landtag des Landes Brandenburg hat am 20.09.2018 das Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Ebene beschlossen (veröffentlicht am 15.10.2018, GVBl. I Nr. 22). Im Artikel 18 „Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse“ werden Vereinfachungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse bis 2016 geregelt. Das Gesetz ist zeitlich befristet, es tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Die eigentlich gesetzlich in § 83 Abs. 6 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geregelte Frist zur Beschlussfassung über die jeweiligen Jahresabschlüsse konnte und kann nach der Doppikumstellung von sehr vielen Gemeinden und Gemeindeverbänden nicht eingehalten werden; eine gesetzliche Übergangsregelung hierzu gab es bislang nicht.  Dieses neue Gesetz dient daher der Beschleunigung bei der Aufstellung und Prüfung der ausstehenden Jahresabschlüsse. Gemäß § 1 des Gesetzes kann die Landeshauptstadt Potsdam bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 auf die Erstellung folgender Bestandteile verzichten:

 

  1. die Teilrechnungen nach § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
  2. den Rechenschaftsbericht nach § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
  3. die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 82 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

 

Es ist für die Jahre 2015 und 2016 beabsichtigt, die mit dem Gesetz eröffnetenglichkeiten zur Beschleunigung der Aufstellung der Jahresabschlüsse anzuwenden. Dies kann allerdings nicht durch schlichtes Verwaltungshandeln vollzogen werden. Hierfür bedarf es nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes eines zuvor gefassten Beschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam, welcher hiermit vorgeschlagen wird.

 

Durch die stetige Optimierung der Strukturen und Prozesse des Rechnungswesens und unter Bezugnahme der in § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung des Jahresabschlusses eröffneten Vereinfachungen wird die Landeshauptstadt Potsdam in die Lage versetzt, die künftigen Jahresabschlüsse zeitnah aufstellen zu können.

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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