Beschlussvorlage - 18/SVV/0939

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Der Beschluss vom 07.11.2018 zur DS 18/SVV/0724 3. Änderung der Hauptsatzung wird aufgehoben.

 

2. Die dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam (3. Änderungssatzung Hauptsatzung) gemäß Anlage.
 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Zu 1.

 

Der am 07.11.2018 gefasste Beschluss zur DS 18/SVV/0724 3. Änderung der Hauptsatzung ist formell nicht entsprechend der Regelungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung (GO) gefasst worden. Der Beschluss und damit die darin beschlossene Änderungssatzung zur Hauptsatzung sind daher allein deshalb ein Jahr lang anfechtbar. Aus Gründen der gebotenen Sorgfalt vor allem im Hinblick auf eine rechtssichere Durchführung der Kommunalwahlen im Mai 2019, ist der Beschluss aufzuheben.

 

Die Stadtverordnetenversammlung (StVV) kann über eine Vorlage bzw. einen Beratungsgegenstand einen Beschluss fassen (§ 24 GO) oder über diesen entsprechend § 22 GO entscheiden. Gegenstand der Entscheidung ist dabei immer der einheitliche Beratungsgegenstand, also die eingebrachte Vorlage in ihrer Gesamtheit. Eine einheitliche Vorlage kann nur durch einen gesonderten Änderungsantrag geändert oder durch einen Ergänzungsantrag ergänzt werden (§ 16 GO). Änderungs- und Ergänzungsanträge können jederzeit bis zum Beginn der Abstimmung gestellt werden. Sie sind in Schriftform und mit Unterschrift der bzw. dem Vorsitzenden der StVV zu übergeben und müssen mit dem Beratungsgegenstand in Verbindung stehen. Daran fehlt es vorliegend. Ein nach § 16 GO erforderlicher schriftlicher Antrag gegenüber der Vorsitzenden der StVV lag nicht vor.

 

Schließlich konnte zu diesem Zeitpunkt der Sitzung die Beschlussvorlage - auch nicht teilweise - nicht mehr zurückgezogen werden. Dies ist nur bis zur Feststellung der Tagesordnung durch den Einbringer der Vorlage möglich (§ 15 Nr. 3 Satz 2 GO). Die Tagesordnung wurde am 07.11.2018 vor dem Aufruf der Beschlussvorlage 18/SVV/0724 festgestellt. Insofern oblag allein der StVV die Entscheidung über die Behandlung von Beschlussvorlagen.

 

Diese formellen Fehler sind im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der Hauptsatzung nur dann unbeachtlich und geheilt, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Landeshauptstadt Potsdam unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden sind (§ 3 Abs. 4 BbgKVerf und § 23 Abs. 6 der Hauptsatzung).

 

Nachteilig hieran ist, dass die geänderte Hauptsatzung ein Jahr lang allein deswegen anfechtbar bleibt. Die beschlossenen Änderungen sind zudem für die Kommunalwahl 2019 erforderlich. Eine Anfechtbarkeit der geänderten Hauptsatzung allein wegen formeller Fehler ist der Verbindlichkeit und Verlässlichkeit der abzuhaltenden Kommunalwahl sehr abträglich.

 

Insofern wird allein aus Gründen der gebotenen Sorgfalt die Aufhebung des am 07.11.2018 gefassten Beschlusses zur DS 18/SVV/0724 und die anschließende erneute Beschlussfassung der 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung auf der Sitzung am 05.12.2018 empfohlen.

 

Zu 2.

 

Im Rahmen dieser Änderung soll die Hauptsatzung in 2 Punkten geändert werden. Ferner ist in der Hauptsatzung ein neuer § 3a aufzunehmen.

 

Die Einfügung eines neuen § 3a beruht auf der am 03.07.2018 In-Kraft-getretenen Änderung der Kommunalverfassung (hierzu unter 1.).

 

Die Änderung des § 8 Abs. 2 beruht auf dem Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung der Verwaltung im Hinblick auf eine bestehende Ungleichbehandlung bei der Ausübung des passiven Wahlrechts (hierzu unter 2.).

 

Die Änderung des § 22 Abs. 1, Spiegelstrich 3 erfolgt in Umsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2014 zur DS 14/SVV/0045 (hierzu unter 3.)

 

Aufgrund der bereits begonnen Wahlvorbereitung und der von der Kommunalaufsicht gesetzten Frist zur Anpassung der Hauptsatzung, ist eine Beschlussfassung in der Dezember-Sitzung anzustreben.

 

1. Einfügung § 3a

 

Im Gesetz vom 29.06.2018 fügte der Gesetzgeber einen neuen § 18a in die brandenburgische Kommunalverfassung ein (BbgKVerf). § 18a BbgKVerf hat folgenden Wortlaut:

 

§ 18a Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

 

(1) Die Gemeinde sichert Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte.

 

(2) Die Hauptsatzung bestimmt, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung der Formen angemessen zu beteiligen.

 

(3) Die Gemeindevertretung kann einen Beauftragten für Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen. Für den Beauftragten gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.

 

(4) Bei der Durchführung von Planungen und Vorgaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, soll die Gemeinde in geeigneter Weise vermerken, wie sie die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.

 

Diese Vorschrift gilt ab dem 03.07.2018. Mithin ist in der Hauptsatzung zwingend zu regeln, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden.

 

Mit Schreiben vom 03.08.2018 teilte das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) mit, dass innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der neuen kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften die Regelungen in der Hauptsatzung an die neue Rechtslage anzupassen sind. Das Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde wird jedoch innerhalb dieser Frist keine aufsichtsrechtlichen Mittel ergreifen, sofern erkennbar ist, dass unverzüglich eine Anpassung der Hauptsatzung an das neue Recht vorgenommen wird.

 

Durch den neuen § 3a wird in Absatz 1 Satz 1 zunächst der Zweck der Regelung in § 18a Abs. 1 BbgKVerf wiedergegeben. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist eine weite Auslegung geboten. Kindern und Jugendlichen sind in Gemeindeangelegenheiten nicht nur dann Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen, wenn sie von Gemeindeangelegenheiten betroffen werden, sondern bereits, wenn sie von Gemeindeangelegenheiten berührt werden (Schreiben des MIK vom 03.08.2018).

 

Absatz 1 Satz 2 setzt den gesetzgeberischen Auftrag um, wonach es erforderlich ist, in der Hauptsatzung konkret zu bestimmen, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden. Dabei gilt es aber immer zu beachten, dass § 18a BbgKVerf die Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in Form zugesicherter Rechte vorsieht (Schreiben des MIK vom 03.08.2018). Jedoch heißt dies nicht, dass in jedem Fall die in Absatz 1 Satz 2 benannten Beteiligungs- und Mitwirkungsformen zwingend durchzuführen sind. Da sich in zahlreichen Verfahren bereits eine Beteiligung der Öffentlichkeit aus dem Gesetz ergibt und im Übrigen die Landeshauptstadt Potsdam darüber hinaus in weiteren Angelegenheiten die Öffentlichkeit beteiligt, können die in Absatz 1 Satz 2 konkret benannten Beteiligungs- und Mitwirkungsformen nur ergänzend sein. Denn der gesetzgeberische Zweck wird auch mit Beteiligungs- und Mitwirkungsformen gewahrt, die zwar in Absatz 1 Satz 2 nicht benannt sind, an denen Kinder und Jugendliche aber beteiligt sind bzw. sich bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben beteiligen können. Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte sind dabei in einer angemessenen, zielgruppengerechten Form, insbesondere unter Hinzuziehung des Kinder- und Jugendbüros, des/der Beauftragte/n für Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen und ggf. der Werkstatt für Beteiligung des Bereichs 929 (§ 3a Abs. 1 Satz 2) eingeräumt.

 

Da entsprechend der Regelung in § 18a Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf Kinder und Jugendliche an der Entwicklung der Beteiligungsformen angemessen zu beteiligen sind, ist der letzte Satz von Absatz 1 erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass Kinder und Jugendliche bereits an der Entwicklung der in der Hauptsatzung verankerten Formen zu beteiligen sind (Schreiben des MIK vom 03.08.2018). Eine Beteiligung der Kinder und Jugendlichen erfolgte bereits und ergibt sich aus dem „AKTIONSPLAN Kinder- und jugendfreundliche Kommune 2017 2020. Diesen haben die Stadtverordneten am 05.07.2017 (17/SVV/0386) angenommen.

 

Die in Absatz 2 verankerte Dokumentationspflicht soll nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 18 Abs. 4 BbgKVerf) dazu dienen, dass dargelegt werden kann, wie Kinder und Jugendliche an den sie berührenden Angelegenheiten beteiligt wurden. Da in zahlreichen Fachverfahren (z.B. Aufstellung von Bebauungsplänen, Satzungen) bereits ein Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit vorgeschrieben ist (z.B. § 3 BauGB), sollten diese Verfahren auch für die Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit (so ausdrücklich z.B. § 3 BauGB). Der Dokumentationspflicht ist dann in der Regel genügt, wenn in den Beschlussvorlagen oder in den Verfahrensakten vermerkt wird, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommen wurde. Der Gemeinde steht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Hinweis auf die bereits von Gesetzes wegen bestehende Verpflichtung in der Hauptsatzung ist sachgerecht, um eine möglichst lückenlose Dokumentation zu gewährleisten. Daneben ist beabsichtigt, die Dokumentvorlagen entsprechend zu ändern, um einzelfallbezogen und im konkreten Fall die Beteiligung abzusichern und auch zu dokumentieren.

 

Durch Absatz 3 wird der Stadtverordnetenversammlung die Möglichkeit gegeben, weitere nichtförmliche Beteiligungsformen von Kindern und Jugendlichen festzulegen.

 

Durch Absatz 4 wird die bereits in § 18 Abs. 3 BbgKVerf bestehende Möglichkeit der Stadtverordnetenversammlung übernommen, einen Beauftragten für Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen zu benennen. Im von der Stadtverordnetenversammlung am 05.07.2017 beschlossenen „AKTIONSPLAN Kinder- und jugendfreundliche Kommune 2017 2020 ist dies bereits angelegt (Seite 14). Im Handlungsziel 2 soll für die Belange von Kindern und Jugendlichen sowie die Etablierung von Kinderfreundlichkeit im Rahmen der ständigen Arbeit der Stadtverwaltung eine unabhängige, geschäftsbereichsübergreifende, koordinierende Kinder- und Jugendinteressenvertretung etabliert werden. Für diese Kinder- und Jugendinteressenvertretung wird ein Konzept mit einer Stellen- bzw. Arbeitsplatzbeschreibung mit relevanten Akteuren entwickelt und durch einen Stadtverordnetenbeschluss legitimiert. Daher bedarf es eines gesonderten Stadtverordnetenbeschlusses. Durch die 3. Änderung der Hauptsatzung können deshalb noch keine Einzelregelungen für die Kinder- und Jugendinteressenvertretung aufgenommen werden. Sofern die Stadtverordnetenversammlung einen Beauftragten benennt, sind die Vorgaben des § 19 Abs. 2 BbgKVerf zu berücksichtigen. Danach regelt die Hauptsatzung die Bezeichnung und die Personengruppen, deren Interessen vertreten werden sollen.

 

Mit der Einfügung des § 3a ergeben sich keine weiteren finanziellen Auswirkungen. Die jetzt in § 3a benannten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte werden bereits in Angelegenheiten der Landeshauptstadt Potsdam angewendet. Hierfür sind finanzielle Mittel bereits eingestellt.

 

Diesen Formulierungsentwurf hat der Jugendhilfeausschuss und der Hauptausschuss am 29.11.2018 befürwortet.

 

2. Änderung des § 8 Abs. 2

 

Die aktuelle Regelung in § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Hauptsatzung führt zu nicht begründbaren Ungleichheiten bezüglich der für den Migrantenbeirat wählbaren Personengruppen. Zunächst können als Mitglieder des Migrantenbeirats alle Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft und Deutsche mit einer weiteren Staatsangehörigkeit gewählt werden, die u.a. am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vgl. § 8 Abs. 2 und 3 (Personengruppe 1). Daneben können zu Mitgliedern des Migrantenbeirates auch Personen mit ausschließlicher deutscher Staatsangehörigkeit gewählt werden, wenn diese von den o.g. wahlberechtigten Personen aus der Personengruppe 1 vorgeschlagen werden (Personengruppe 2).

 

Gemäß der aktuellen Fassung des § 8 der Hauptsatzung ist die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) bzgl. der Personengruppe 1 u.a. an die Vollendung des 16. Lebensjahres gekpft. Demgegenüber ist die Wählbarkeit von Personen der Personengruppe 2 u.a. an die Vollendung des 18. Lebensjahres geknüpft. Denn § 8 Abs. 3 Hauptsatzung bestimmt, dass Personen der Personengruppe 2 zwingend die Voraussetzungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKVerf) erfüllen müssen.

 

Nach dem BbgKWahlG sind u.a. nur die Personen wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 11 Abs. 1 BbgKWahlG).

 

Diese nicht begründbare Ungleichbehandlung kann nur durch eine einheitliche Festsetzung des Wahlalters im Rahmen des sog. passiven Wahlrechts auf die Vollendung des 18. Lebensjahres aufgelöst werden. Dem trägt die Änderung des § 8 Abs. 2 Hauptsatzung Rechnung.

 

Denn anders als beim aktiven Wahlrecht, bei dem man lediglich eine Stimme für einen Kandidaten abgibt, geht ein Wahlbewerber spätestens mit der angenommenen Wahl rechtliche Verpflichtungen ein. Das aktive Wahlrecht setzt lediglich ein Mindestmaß an Reife und Urteilskraft und daher ein entsprechendes Mindestalter voraus. Voraussetzung für die Gewährung der Wahlberechtigung ist ein gewisser Grad an politischer Einsichtsfähigkeit.

 

Demgegenüber sind mit der Wahl in ein Gremium gewisse rechtliche Verpflichtungen verbunden. Das Alter für das passive Wahlrecht sollte bei 18 Jahren verbleiben, da Mandatsträger Verantwortung tragen und Verpflichtungen erfüllen, die unter Umständen eine persönliche Haftung nach sich ziehen. Dazu ist die volle Geschäftsfähigkeit notwendig. Der Schutz der 16- und 17-jährigen Jugendlichen vor den Konsequenzen genießt hier den Vorrang.

 

Als ehrenamtlich tätiges Mitglied im Beirat ist man zunächst zur Verschwiegenheit (§ 21 BbgKVerf) verpflichtet. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Zudem besteht grundsätzlich ein Haftungsanspruch nach § 25 BbgKVerf. Im Rahmen der verwaltungsmäßigen Abwicklung u.a. der Entschädigungsansprüche nach § 24 BbgKVerf können rechtliche Schwierigkeiten auftreten. Denn ein Minderjähriger ist nicht voll geschäftsfähig und somit auch nicht in einem Verwaltungsverfahren handlungsfähig (§ 12 VwVfG).

 

Die Auflösung der Ungleichbehandlung der in § 8 Abs. 3 Hauptsatzung benannten Personengruppen im Hinblick auf die Wählbarkeit durch eine Herabsenkung des Wahlalters auch bei Personen der Personengruppe 2, würde dann im offensichtlichen Widerspruch zu den Regelungen des § 11 BbgKWahlG stehen. Im Zuge der Herabsenkung des Wahlalters beim sog. aktiven Wahlrecht also der Ausübung des Wahlrechts hat sich der brandenburgische Gesetzgeber in Kenntnis der Diskussionen, das Wahlalter auch beim sog. passiven Wahlrecht abzusenken, bewusst dagegen entschieden (Landtag Brandenburg - DS 5/4638). Zudem bestehen hier die gleichen rechtlichen Bedenken wie bereits bei der Wählbarkeit von Personen der Personengruppe 1, welche u.a. am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

Hierdurch wird jungen Migrantinnen und Migranten aber nicht die Möglichkeit genommen, sich aktiv politisch ehrenamtlich zu engagieren. Neben den bereits in der BbgKVerf und der Hauptsatzung vorgesehenen Beteiligungsrechten von Einwohnern der Gemeinde, hat der Gesetzgeber einen neuen § 18a BbgKVerf geschaffen. Durch diesen wird die Gemeinde verpflichtet, Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte einzuräumen. Auch durch diese Vorschrift haben minderjährige Migranten die Möglichkeit, sich aktiv an den Angelegenheiten der Landeshauptstadt Potsdam zu beteiligen. Die hierfür nötigen Änderungen in der Hauptsatzung werden auch durch die 3. Änderungssatzung vorgenommen und gelten ab dem Inkrafttreten dieser Änderungen. (vgl. Nr. 1). Zudem können die übrigen bereits in der Hauptsatzung geregelten Einwohnerbeteiligungsformen von minderjährigen Migranten wahrgenommen werden. Denn zu den Einwohnern einer Gemeinde gehören auch Kinder und Jugendliche sowie Ausländer und Staatenlose (Woellner, Potsdamer Kommentar, § 13 BbgKVerf, S. 6, Rn. 13 Mai 2013).

 

Über die geplante Änderung wurden die Geschäftsstelle des Migrantenbeirates und der Beirat informiert.

 

3. Änderung des § 22 Abs. 1, Spiegelstrich 3

 

Mit Beschluss vom 05.03.2014 zur DS 14/SVV/0045 hat die Stadtverordnetenversammlung den Oberbürgermeister beauftragt, rechtzeitig vor der nächsten Kommunalwahl 2019 die Hauptsatzung in Bezug auf die Anzahl der Sitze in den Ortsbeiräten unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung in den Ortsteilen angemessen anzupassen.

 

Gemäß § 45 Abs. 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) besteht der Ortsbeirat gemäß den Festlegungen in dem Gebietsänderungsvertrag oder in der Hauptsatzung aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Dieser Rahmen wird entsprechend einer internen Festlegung, welche sich an frühere Regelungen in der Gemeindeordnung beziehen, wie folgt ausgestaltet:

 

< 1000 Einwohner3 Sitze

1000 2000Einwohner5 Sitze

2000 3000Einwohner7 Sitze

3000 und mehr9 Sitze

 

Der beiliegenden Anlage kann entnommen werden, dass per 31.12.2017 der Ortsteil Golm die Grenze von 3000 Einwohnern überschritten hat. Es ist aktuell mit einem weiteren Zuwachs dieses Ortsteils zu rechnen, so dass zur Kommunalwahl im Mai 2019 diese Marke deutlich überschritten sein wird. Deshalb soll entsprechend des Beschlusses vom 05.03.2014 die Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates Golm von 7 auf 9 Mitglieder erhöht werden.

 

Da die öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters hinsichtlich der frühzeitigen Aufstellung der Kandidaten im November 2018 erfolgen sollte, ist bis dahin eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich.

 

Durch die Erhöhung der Mitgliederanzahl im Ortsbeirat Golm entstehen ebenfalls keine weiteren finanziellen Auswirkungen. Denn die Ansprüche von zwei weiteren Mitgliedern des Ortsbeirates Golm können über das bereits eingestellte Budget abgedeckt werden.

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...