Antrag des Ortsbeirates - 19/SVV/0009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ortsbeirat möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird zur Sachstandsdarstellung vom 30.11.2018 um einige nähere Erläuterungen gebeten.

 

Unter 3. wird u.a. ausgeführt:

 

Liegen die Voraussetzungen vor, wird das Vorkaufsrecht ausgeübt.“

 

Wann und wie oft war dies seit dem Jahr 2000 der Fall? Aus welchen Gründen erfolgte es in den jeweiligen Fällen nicht?

 

Unter 5. der Sachstandsdarstellung wird u.a. ausgeführt:

 

Aus dem Urteilstenor der Entscheidung des Landgerichts Neuruppin ergibt sich diese Behauptung nicht.

 

Auf Seite 12 des Urteils wird u.a. ausgeführt:

 

Diese privaten Belange sind jedoch hinreichend in die Abwägung eingestellt und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit den überragenden öffentlichen Interessen an der Zugänglichkeit des Uferstreifens gerechtfertigt worden.“

Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, kann eine Funktionslosigkeit nicht angenommen werden, da konkrete Verhältnisse, insbesondere die Absicht und die Möglichkeit, das Seeufer zu Erholungszwecken zu nutzen, besteht unverändert fort, wenn auch die Umsetzung des Bebauungsplans, sei es aus Gründen der zwischenzeitlichen erfolgten Eingemeindung, sei es aus fiskalischen Gründen, eine Zeit lang ausgesetzt war…

 

Seite 13 des Urteils:

 

Zunächst sind ihre allgemeinen Eigentümerrechte bereits durch die Lage innerhalb einer öffentlichen Grünfläche erheblich eingeschränkt sind.“

 

Ist der Oberbürgermeister nicht auch der Meinung, dass die Urteilsbegründungen des Landgerichtes erkennen lassen, dass das Gericht ein wie in der Sachstandsdarstellung zur Drucksache 18/SVV/0075 dargestelltes Betretungsrecht des Ufers im LSG und öffentlicher Grünfläche gibt?

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Sachstandsdarstellung der Drucksache 18/SVV/0796 führte im Ortsbeirat, offenbar je nach Interessenlage, zu widersprüchlichen Wahrnehmungen. Deshalb ist eine Konkretisierung erforderlich, die die Realität hinsichtlich der Urteilsbegründung eindeutig beschreibt.

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Anlagen

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