Beschlussvorlage - 18/SVV/0581

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH gemäß Anlage 1
 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP) ist eine Eigengesellschaft der Landeshauptstadt Potsdam (LHP). Der Gesellschaftsvertrag der SWP gilt in der Fassung vom 7. Juli 2015. Die Stadtverordneten-versammlung (SVV) hat unter der DS 15/SVV/0015 am 4. März 2015 die letzte Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Diese betrifft die Erhöhung des Stammkapitals der SWP von 500.000 € auf 10.000.000 € und die Anpassung des Gesellschaftsvertrages an den am 30. Januar 2013 unter der DS 12/SVV/0827 von der SVV beschlossenen überarbeiteten Mustergesellschaftsvertrag für Mutterunternehmen der LHP.

 

Der aktuelle Anpassungsbedarf ergibt sich aus den Vorgaben des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG haben die Arbeitnehmer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat. Die SWP weist mit Stand vom 30. April 2018 eine Mitarbeiterzahl von 695 Arbeitnehmern auf. Die Mitarbeiter der von der SWP beherrschten Tochterunternehmen ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH, Bäderlandschaft Potsdam GmbH, Stadtbeleuchtung Potsdam GmbH und Kommunale Fuhrparkservice Potsdam GmbH sind in dieser Zählung gemäß § 2 Abs. 2 DrittelbG berücksichtigt.

 

Entsprechend sind das DrittelbG und die aktienrechtlichen Vorschriften, auf die das DrittelbG verweist, von der SWP anzuwenden. Der aktuelle Gesellschaftsvertrag entspricht nicht vollumfänglich den aktienrechtlichen Vorschriften, auf die das DrittelbG verweist. Ein Anpassungsbedarf ergibt sich im Hinblick auf die Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates in den Paragrafen 8 und 9 des Gesellschaftsvertrages. Der Entwurf eines überarbeiteten Gesellschaftsvertrages ist als Anlage 1 beigefügt. Die überarbeiteten Absätze sind in Anlage 2 in Form einer Synopse dargestellt. Da das DrittelbG und die aktienrechtlichen Vorschriften, auf die das DrittelbG verweist, zwingend von der SWP anzuwenden sind, sind die in der Synopse dargestellten Absätze der Paragrafen 8 und 9 in ihrer aktuellen Fassung unwirksam.

 

Gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages der SWP sind unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch eine andere rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung gerecht wird.

 

 

II. Handlungsbedarf

 

Gemäß § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung der LHP entscheidet die SVV u.a. über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von Gesellschaften, an denen die LHP unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält. Des Weiteren entscheidet die SVV über die Entsendung von Stadtverordneten in Aufsichtsräte oder Beiräte dieser Gesellschaften.

 

Somit wird der angepasste bzw. überarbeitete Gesellschaftsvertrag der SWP der SVV zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

 

III. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der SWP sind das DrittelbG und die aktienrechtlichen Vorschriften, auf die das DrittelbG verweist, das Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und die Hauptsatzung der LHP.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen. Die Kosten der notariellen Beurkundung der Gesellschaftsvertragsänderung werden durch das Unternehmen getragen.
 

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Anlagen

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