Beschlussvorlage - 19/SVV/0029

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2019 bis 2021 gemäß Anlage.

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung:

 

Gemäß § 24 Abs. 2 AGKJHG sind durch die Vertretungskörperschaften jährlich Jugendförderpläne mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes zu beschließen. Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIII und die dafür vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen, welche sich auf das laufende und kommende Haushaltsjahr beziehen sowie die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen müssen (vgl. § 24 Abs. 1 AGKJHG).

 

In den Jahren 2009 bis 2013 war der Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam immanenter Bestandteil eines sozialraumorientierten 5-Jahres-Jugendhilfeplanes (vgl. DS 09/SVV/0530, Anlage 9).

 

Seit 2014 erfährt der Jugendförderplan wieder eine separate Beschlussfassung, orientiert sich hinsichtlich seiner Laufzeit jedoch am Jugendhilfeplan (vgl. DS 14/SVV/0023 sowie 14/SVV/0651).

 

Dementsprechend erfolgt hiermit die Vorlage des Jugendförderplanes für die Jahre 2019 bis 2021, im Gegensatz zum Jugendhilfeplan jedoch nicht als Fortschreibung des vorhergehenden, sondern als grundsätzliche Überarbeitung.

 

Potsdam ist in Sachen Kinder- und Jugendarbeit insgesamt gut aufgestellt, sieht sich jedoch neuen Herausforderungen einer kontinuierlich wachsenden Landeshauptstadt sowie grundlegend veränderten Lebensbedingungen des Aufwachsens junger Menschen gegenüber. Insbesondere hinsichtlich des Lern- und Lebensortes Schule bedarf es deshalb einer engeren Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule.

 

Um bei der Planung schulbezogener sowie außerschulischer Jugendförderangebote die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen besser berücksichtigen zu können, wurde vom 19.02. bis zum 23.03.2018 zum ersten Mal seit Bestehen des Potsdamer Jugendamtes eine repräsentative Befragung zum Thema „Freizeit und Mitbestimmung in Potsdam“ unter 9- bis unter 21-jährigen Schüler*innen an 19 Einsatzschulen Potsdamer Schulsozialarbeit durchgeführt.

 

Aus den gemeinsam mit der AG nach § 78 SGB VIII „Jugendförderung“ herausgearbeiteten fachlichen Herausforderungen der Landeshauptstadt Potsdam sowie den im Rahmen der Schüler*innenbefragung ermittelten Bedarfen junger Menschen wurden die regionalen und überregionalen bzw. gesamtstädtischen Arbeitsschwerpunkte im Bereich der Jugendförderung für die Jahre 2019 bis 2021 abgeleitet.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Gemäß § 24 Abs. 2 AGKJHG ist der Jugendförderplan von der Vertretungskörperschaft zu beschließen. Dabei gelten dann diejenigen finanziellen Aufwendungen für den Jugendförderplan, die im Haushalts- und Finanzplan vorgesehen sind (§ 24 Abs. 2, Satz 2 AGKJHG: „Die im Haushaltsplan und Finanzplan vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplanes.“).

 

Die finanziellen Auswirkungen gemäß Pflichtanlage wurden innerhalb des Fachbereichsbudgets im Rahmen der Haushaltsplanung für den Doppelhaushalt 2018/2019 und werden für die Folgejahre vom Fachbereich Jugend, Bildung und Sport angemeldet. Die Gewährung der Zuschüsse steht unter dem Vorbehalt eines genehmigten Haushaltes.

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Anlagen

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