Beschlussvorlage - 19/SVV/0052

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der Einspruch zur Oberbürgermeisterwahl der Landeshauptstadt Potsdam 2018 des Herrn Jan Erik Hansen ist unzulässig und wird zurückgewiesen.

 

  1. Der Einspruch zur Oberbürgermeisterwahl der Landeshauptstadt Potsdam 2018 des Herrn Guido Nischan ist zulässig, aber unbegründet und wird zurückgewiesen.

 

3.   Die Oberbürgermeisterwahl der Landeshauptstadt Potsdam 2018 ist gültig.

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Erläuterung

Begründung:

 

1. Herr Jan Erik Hansen: Einspruch gegen die Gültigkeit der Stichwahl

 

Der Einspruch ist gemäß § 79 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) unzulässig, da er am Tag vor der Wahl und durch eine im Wahlgebiet nicht wahlberechtigte Person erhoben wurde. Herr Hansen ist nicht wahlberechtigt, da er keinen ständigen Wohnsitz im Wahlgebiet hat. Zudem wurde der Wahleinspruch nicht begründet.

Der Einspruch ist unzulässig.

 

2. Herr Guido Nischan: Die Stichwahl zum Oberbürgermeister wird angefochten, da er weder eine Wahlbenachrichtigung erhalten, noch Kenntnis darüber hatte, dass Briefwahlunterlagen von Amts wegen für die Stichwahl ausgestellt werden, wenn diese bereits für die Hauptwahl ausgestellt wurden.

 

 r Oberbürgermeisterwahlen werden Wahlbenachrichtigungen erstellt, die sowohl für die Haupt- als auchr eine mögliche Stichwahl gelten. Sie enthalten auch den Hinweis, dass derjenige, der zur Hauptwahl Briefwahlunterlagen beantragt hat, diese im Fall einer Stichwahl automatisch zugesendet bekommt. Beginnend am 20.8. bis zum 24.8.2018 wurden die Wahlbenachrichtigungen aller Wahlberechtigten gedruckt und dem Postdienstleister zur Zustellung übergeben. Die Wahlbenachrichtigungen werden als normale Postsendungen verschickt. Unzustellbare Postsendungen wurden auf der Grundlage des Vertrages mit dem Postdienstleister an die Wahlbehörde zurückgeschickt. Die Wahlbenachrichtigung des Herrn Nischan ist nicht als unzustellbare Postsendung an die Wahlbehörde zurückgesandt worden.

 

 Am 13.9.2018 beantragte Herr Nischan die Erteilung von Briefwahlunterlagen für die Oberbürgermeisterwahl am 23.9.2018. In der Folge wurden für die Stichwahl am 14.10.2018 für Herrn Nischan Briefwahlunterlagen von Amts wegen auf der Grundlage des § 68  BbgKWahlG ausgestellt und versendet. Auch dieser Brief ist nicht als unzustellbar an die Wahlbehörde zurückgesandt worden.

 

 Herr Nischan wollte am 14.10.2018 in dem für ihn zuständigen Urnenwahllokal wählen. Eine wahlberechtigte Person kann nur dann in einem Urnenwahllokal wählen, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Die Eintragung im Wählerverzeichnis war mit einem Sperrvermerk über den ausgestellten Wahlschein mit Briefwahlunterlagen versehen. Die Zurückweisung im Wahllokal am Wahltag ist gesetzeskonform, da kein Wahlschein vorgelegt wurde.

 

 Hiernach sprach Herr Nischan am 14.10.2018 im Wahlbüro vor. Da das Briefwahlbüro der Stadtverwaltung für Fälle nachgewiesener plötzlicher Erkrankungen am Wahltag bis 15:00 Uhr geöffnet hat, wurde Herrn Nischan eingeräumt, im vorliegenden Einzelfall, nach Abgabe einer schriftlichen Erklärung über den Nichterhalt der Briefwahlunterlagen, neue Briefwahlunterlagen ausgestellt zu bekommen. In diesem Büro werden am Wahltag jedoch nur Unterlagen in Vollmacht für erkrankte Personen ausgestellt und ausgehändigt. Deshalb war keine Wahlkabine vorhanden. Herrn Nischan wurde jedoch ermöglicht ohne unmittelbare Anwesenheit weiterer Personen den Stimmzettel in geheimer Wahl anzukreuzen und diesen in den Wahlbrief zu verpacken. Das Wahlgeheimnis wurde somit gewahrt.

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

 

3. Die Prüfung hat ergeben, dass die Einwendungen gegen die Wahl unzulässig oder unbegründet sind. Somit wird festgestellt, dass die Wahl zum Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam gemäß    § 80 Abs.1 Pkt. 2. des BbgKWahlG gültig ist.
 

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