Beschlussvorlage - 19/SVV/0086

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss ge beschließen:

 

Die unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung 2017 in Höhe von  900.792,31 EUR im Produktkonto 5370201.5494300 (Abfallentsorgung. Zuführung zu Rückstellungen aus Gebührenüberdeckung) werden genehmigt.
 

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Erläuterung

Begründung:

 

Im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen des Jahres 2017 werden außerplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 900.792,31 EUR zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung aufgrund von Gebührenüberdeckungen im Bereich der Abfallentsorgung (Produktkonto 5370201.5494300) notwendig.

 

 

Sachverhalt:

Grundlage zur Erhebung von Benutzungsgebühren r die Abfallentsorgung bildete die Satzung über Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallgebührensatzung) 2017, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam am 29.12.2016.

 

Im Rahmen der Nachkalkulation der krE Abfallentsorgung erfolgte die Prüfung der Vorkalkulation auf Kostenüber- bzw. unterschreitung. Basis hierfür waren die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungs-einheiten 2017, welche in der Finanzbuchhaltung erfasst und in die Kostenrechnung überführt und mit Hilfe eines Betriebsabrechnungsbogen (BAB) abgebildet wurden.

 

In der Nachkalkulation 2017 mit Stand vom 10.07.2018 wurden

    anrechenbare Kosten i.H.v. 17.569.859,78 EUR und

    anrechenbare Erlöse  i.H.v. 18.470.652,09 EUR ermittelt.

 

Im Ergebnis wurde eine ungeplante Überdeckung i.H.v. 900.792,31 EUR ausgewiesen. Dieses entspricht einer Überdeckung der Gesamtkosten in Höhe von  5,1 Prozent.

 

Entsprechend § 6 Absatz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum (hier im Jahr 2019) auszugleichen, so dass nach § 48 KomHKV eine zweckgebundene Rückstellung für Verbindlichkeiten aus Benutzungsgebühren (hier im Jahr 2017) zu bilden sind.


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Die kommunale Abfallwirtschaft ist nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz

des Landes Brandenburg (KAG) und des § 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Boden-schutzgesetzes (BbgAbfBodG) vollständig aus Benutzungsgebühren zu finanzieren.

 

Entsprechend § 6 Absatz 3 KAG müssen Kostenüberdeckungen (hier in 2017 in Höhe von 900.792,31 EUR) einer kostenrechnenden Einrichtung (krE) spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum (hier 2019) ausgeglichen werden. Für die jeweilige Kostenüberdeckung sind gemäß § 48 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) zweckgebundene Rückstellungen im Haushaltsjahr der Entstehung (hier 2017) zu bilden.

 

Die Deckung erfolgt aus nachfolgenden Deckungskreisen bzw. Produktkonten:

 

Produkt/ Unterprodukt

DK / Konto

Betrag

53702 

Abfallwirtschaft

DK 3046-ordentliche Aufwendungen

FB 32-Abfallentsorgung, Duales System

771.025,98 EUR

5370201.

Abfallwirtschaft

 

Konto.4485000

Erstattung verbundener Unternehmen

129.766,33 EUR

Gesamt

 

900.792,31 EUR


 

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Anlagen

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