Beschlussvorlage - 18/SVV/0760

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 161 “Wohnanlage Ketziner Straße“ (OT Fahrland) ist nach § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (gemäß Anlagen 2 und 3).

 

  1. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauungsplans  Nr. 161 “Wohnanlage Ketziner Straße“ (OT Fahrland) entschieden (siehe Anlagen 4 A und 4 B).

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 161 “Wohnanlage Ketziner Straße“ (OT Fahrland) ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (siehe Anlagen 5 und 6).

 

  1. Dem Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan wird zugestimmt, soweit aus der Öffentlichkeitsbeteiligung kein Änderungsbedarf mehr resultiert (siehe Anlage 7).

 

  1. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 I entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/SVV/059) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (siehe Anlage 8).

 

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Erläuterung


Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, für den Bereich an der Ketziner Straße im Ortsteil Fahrland einen Bebauungsplan Nr. 161 "Wohnanlage Ketziner Straße“ aufzustellen und diesen zur öffentlichen Auslegung zu bringen. Nähere Informationen zur bestehenden Situation, zum Planungsanlass und zur Erforderlichkeit der Planung sowie zu den Planungszielen und zum Planverfahren sowie zum Entwurf des Bebauungsplans und zum dazu gehörigen städtebaulichen Vertrag ergeben sich aus folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

Für die Durchführung des Planverfahrens fallen externe Planungskosten an, die durch eine Dritten (Vorhabenträger als Eigentümer des Plangebiets) vollständig übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird.

 

Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür in der Verwaltung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die in der Verwaltung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Der Vorhabenträger hat sich mit dem vorliegenden städtebaulichen Vertrag verpflichtet, die zur Umsetzung der Planung erforderlichen Maßnahmen zu erbringen, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam nicht belastet werden wird.

Mögliche Folgekosten nach Realisierung der Planung werden nicht erwartet.

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Anlagen

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