Antrag des Ortsbeirates - 19/SVV/0255

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ortsbeirat möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird gebeten, unverzüglich die im Bebauungsplan F 3 "Am Upstallgraben" ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereiche umzusetzen oder ggf. die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde kurzfristig erfolgen kann. Weiterhin sind Fahrbahnmarkierungen zum geordneten Parken in den verkehrsberuhigten Bereichen anzubringen.

 

Nach einer Mitteilung der unteren Straßenverkehrsbehörde vom 20.12.2017 an einen Anwohner, scheitert die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich (Verkehrszeichen 325.1) an der tatsächlichen baulichen Umsetzung der Vorgaben des Bebauungsplans durch den Vorhabenträger. Nach einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.03.2006 - 3 S 1119/04 „...hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach […] StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren.“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2006 - 3 S 1119/04, Satz 37) Um einer Klage eines Anwohners vorzubeugen, sind die Vorgaben des Bebauungsplans entsprechend umzusetzen.

 

Der Ortsbeirat verweist an dieser Stelle auch auf sein Entscheidungsrecht nach § 22 Abs. 2 lit. a Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam zur Reihenfolge der Unterhaltung, Instandsetzung und des Ausbaus von Straßen, Wegen und Plätzen.

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Erläuterung

Begründung:

In vielen Bereichen des Bebauungsplan F 3 "Am Upstallgraben" sind verkehrsberuhigte Bereiche vorgesehen. Daher gibt es keinen straßenbegleitenden Fußweg. Die Verbindung von engen Straßen, wildem Parken und zu hoher Geschwindigkeit führt zu unnötigen und vermeidbaren Konflikten und Gefahrensituationen. All diesen Problemen kann mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches entgegengewirkt werden. Die Umsetzung der baulichen Voraussetzungen obliegt zwar dem Vorhabenträger, der Satzungsgeber, hier die Landeshauptstadt Potsdam, hat aber sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine tatsächliche Ausweisung nach StVO auch erfüllt werden. Die Situation wurde bereits mehrfach im Ortsbeirat erörtert. Dabei wurde die Verwaltung auch auf mögliche Probleme bei der Zufahrt von Rettungskräften oder der Feuerwehr hingewiesen. Bisher hat sich allerdings an der Situation nichts geändert.

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Anlagen

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