Mitteilungsvorlage - 19/SVV/0308
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung Barrierefreiheit im ÖPNV
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Stadterneuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Unterbrochen
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
zur Kenntnis
|
|
|
03.04.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Inklusion
|
zur Kenntnis
|
|
|
30.04.2019
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Das Personenbeförderungsgesetz (§ 8 PBefG) gibt in seiner aktuell gültigen Fassung vor, dass die Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr auf eine vollständige Barrierefreiheit bis zum 01. Januar 2022 hinzuwirken haben. Dabei werden mit dem PBefG jedoch keine konkreten Vorgaben gemacht, was unter einer „vollständigen Barrierefreiheit“ zu verstehen ist. Vielmehr wird diesbezüglich auf den jeweiligen Nahverkehrsplan verwiesen, in welchem Aussagen zu einzelnen Maßnahmen sowie zu Ausnahmen getroffen werden.
Daher ist vorgesehen, im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplans der Landeshauptstadt Potsdam einen inhaltlichen Schwerpunkt auf die Barrierefreiheit zu setzen und darin Maßnahmen zur Umsetzung darzustellen. Um die Barrierefreiheit in Zukunft noch zielgerichteter und effektiver umzusetzen, werden dabei unter anderem Haltestellen in Prioritäten eingeteilt, deren Kriterien in enger Abstimmung mit dem Beirat für Menschen mit Behinderung der Landeshauptstadt Potsdam sowie der Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH festgelegt werden.
Damit legt der zukünftige Nahverkehrsplan den Bedarf und die Standards fest (unter Beteiligung des Beirats für Menschen mit Behinderung und Berücksichtigung des Lokalen Teilhabeplans 2.0). In einer darauf aufbauenden Umsetzungsstrategie werden die Bearbeitungsabfolge und der Finanzierungsbedarf ermittelt, wobei auch ein Abgleich mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln erfolgen muss.