Beschlussvorlage - 19/SVV/0313

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam (4. Änderungssatzung Hauptsatzung) gemäß Anlage.


 

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Erläuterung

Begründung:

 

Gegenstand dieser Änderung ist die Änderung des § 8 Abs. 2 a) und Abs. 3. (hierzu unter 1.), die Anpassung des § 20 Abs. 1 (hierzu unter 2.) und die Anpassung des § 20 Abs. 2 Hauptsatzung auf die neue Verwaltungsstruktur (hierzu unter 3.).

 

Im Einzelnen:

 

1. Die Regelung des § 8 Abs. 2 a) Hauptsatzung wurde durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.12.2018 zur DS 18/SVV/0939 geändert. Diese Änderung wurde im Amtsblatt vom 28.02.2019 (3/2019) öffentlich bekanntgemacht.

 

Durch diese Änderung sollte lediglich eine nicht begründbare Ungleichbehandlung zwischen zwei Personengruppen beim sog. passiven Wahlrecht beseitigt werden. So konnten Personen der einen Gruppe bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag zu Mitgliedern des Migrantenbeirats und Personen der zweiten Gruppe erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden. In Abstimmung mit dem Migrantenbeirat und der Verwaltung legte man den Stadtverordneten diese Änderung vor.

 

Durch die beschlossene Änderung des § 8 Abs. 2 a) wurde jedoch auch das Wahlalter bei der Ausübung des aktiven Wahlrechts auf die Vollendung des 18. Lebensjahres geändert. Dies war aber weder Intention der Verwaltung, noch entspricht dies der Intention und den Abstimmungen mit den Vertretern des Migrantenbeirates bei der Erarbeitung der beschlossenen Änderung. Bei der Erarbeitung dieser Änderung ist der Verwaltung ein Fehler unterlaufen, den es gilt, rechtzeitig vor der Kommunalwahl am 26.05.2019 zu korrigieren. Beabsichtigt war allein die einheitliche Festlegung des Alters am Wahltag bei der Ausübung des passiven Wahlrechts. Eine Änderung des Wahlalters beim aktiven Wahlrecht war nicht beabsichtigt.

 

Dies bedingt eine Änderung der Regelung in § 8 Abs. 2 a) und in § 8 Abs. 3. Ohne eine Änderung Herabsetzung des Wahlalters beim aktiven Wahlrecht nnten am Wahltag nur die Stimmen gewertet werden, welche von Personen abgegeben wurden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Hierdurch wären am Wahltag die Wahlteilnehmer ausgeschlossen, welche bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

Aus § 8 Abs. 2 a) ergibt sich wieder, dass bei der Ausübung des aktiven Wahlrechts am Wahltag die Vollendung des 16. Lebensjahrs erforderlich ist. Dies entspricht im Übrigen der vergleichbaren Regelung im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (§ 8).

 

Aus § 8 Abs. 3 ergibt sich jetzt, dass lediglich bei der Ausübung des passiven Wahlrechts, die wählbaren Personen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. Für die nach dem BbgKWahlG wählbaren Deutschen, ergibt sich dies bereits aus dem Verweis auf das BbgKWahlG und somit auf § 11.

 

Hinsichtlich der Begründung der Angleichung des am Wahltag für die Ausübung des passiven Wahlrechts entscheidenden Alters, wird auf die Begründung zur DS 18/SVV/0939 verwiesen. Die hier vorgeschlagene Änderung des § 8 Abs. 3 ändert nichts an der Rechtslage im Sinne der beschlossenen 3. Änderungssatzung 18/SVV/0939. Es wird lediglich eine Konkretisierung an der Stelle des § 8 vorgenommen, welche die Regelung zum passiven Wahlrecht enthält.

 

Damit dieser bemerkte Fehler korrigiert werden kann und rechtzeitig vor der Kommunalwahl in Kraft treten kann, ist der Beschluss bzgl. dieser Änderung sofort zu fassen. Anschließend würde die Änderung im Amtsblatt am 02.05.2019 öffentlich bekanntgemacht werden. Dies ist ausreichend und rechtzeitig, da es für die Ausübung des aktiven Wahlrechts auf das Alter am Wahltag ankommt. Da die Wahlen zum Migrantenbeirat zusammen mit der Kommunalwahl stattfinden, können die vorgeschlagenen Änderungen rechtzeitig vor dem 26.05.2019 wirksam werden. Die Stimmen der 16-jährigen Wahlteilnehmer können dann bei der Ermittlung des Wahlergebnisses gewertet werden.

 

2. Die Begründung r die Anpassung des § 20 Abs. 1 ergibt sich aus der Strukturveränderung zum 01.01.2019.

 

Mit dem Geschäftsbereich 5 ist ein zusätzlicher Geschäftsbereich implementiert worden, der aufgrund der Begrenzungen in der Kommunalverfassung auf maximal 4 Beigeordnete nicht von einem (weiteren) Beigeordneten geleitet werden kann. Die Schaffung einer Position „Dezernent wirft die Frage auf, wer entscheidet über die nicht nur vorübergehende Einstellung eines Dezernenten. Da die Stadtverordnetenversammlung bereits zuständig für die Bestellung von Fachbereichsleitungen ist, ergibt es sich zwangsläufig, dass sie auch über die nicht nur vorübergehende Aufgabenübertragung an einen/eine Dezernenten/Dezernentin entscheiden sollte.

 

3. Grundsätzlich unterzeichnet der Oberbürgermeister Arbeitsverträge und die sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer. Hiervon kann die Hauptsatzung Abweichendes bestimmen.

 

Davon hat die Landeshauptstadt Potsdam Gebrauch gemacht. Nach § 20 Abs. 2 können neben der Oberbürgermeisterin beziehungsweise dem Oberbürgermeister, die Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse durch die Fachbereichsleitung Recht, Personal, Organisation oder durch die Bereichsleitung Personal und Organisation unterzeichnet werden.

 

Mit der Vergung zur Änderung der Organisationsstruktur in den Geschäftsbereichen 9, 1, 2, 3 und 4 vom 09.01.2019 wurde der Bereich Personal und Organisation aus dem Fachbereich Recht, Personal und Organisation ausgegliedert und dem neuen Fachbereich Personal und Organisation zugeordnet. Dieser Fachbereich untergliedert sich u.a. in den Bereich Personal.

 

Insofern ist § 20 Abs. 2 entsprechend zu ändern.

 

Zudem soll neben der Fachbereichsleitung Personal und Organisation und der Bereichsleitung Personal, zunftig auch die Leitung des Geschäftsbereichs 5 Zentrale Verwaltung zur Unterzeichnung der in § 20 Abs. 2 benannten Dokumente befugt sein, für den Fall, dass die Fachbereichsleitung Personal und Organisation und die Bereichsleitung Personal an der Unterzeichnung gehindert sind.


 

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Anlagen

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