Mitteilungsvorlage - 03/SVV/0108

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

Im Ergebnis der Prüfung des Antrages 02/SVV/0963 wird mitgeteilt, dass die Zweckmäßigkeit der Übernahme des Eigenbetriebes Stadtbeleuchtung Potsdam durch die Energie und Wasser Potsdam GmbH nur durch eine öffentliche Ausschreibung nach Vorschaltung eines Markterkundungsverfahrens festgestellt werden kann, an der sich die EWP beteiligt. Eine Eingliederung des Eigenbetriebes ohne Durchführung dieses öffentlichen Wettbewerbsverfahrens ist rechtlich nicht zulässig.

 

1. Zweck des Unternehmens EB Stadtbeleuchtung

Der Zweck des Eigenbetriebes Stadtbeleuchtung gemäß § 2 der Betriebssatzung vom 20.02.1996 ist die Erstellung, Erweiterung, Änderung, Instandsetzung und Bedienung von Straßenbeleuchtungs-anlagen und Verkehrseinrichtungen der Stadt Potsdam und darüber hinaus im Auftrag Dritter.

 

Die im Eigentum der Stadt befindlichen Straßenbeleuchtungsanlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der Stadt Potsdam nach anerkannten Regeln der Technik zu warten und instand zu setzen.

 

Die Instandsetzung und Bedienung der Straßenbeleuchtungs- und Verkehrsleiteinrichtungen nimmt der Eigenbetrieb im Umfang der hierfür im städtischen Haushalt eingestellten Mittel vor. Über die Erstellung, Erweiterung und Änderung der Straßenbeleuchtungs- und Verkehrsleiteinrichtungen erteilt die Stadt schriftlichen Auftrag.

 

Der Eigenbetrieb kann alle Geschäfte betreiben, die seinem Betriebszweck unter Beachtung sparsamer Wirtschaftsführung dienen.

 

 

2. Sachstand zur Übernahme 1999/2000

Die Übernahme des EB Stadtbeleuchtung durch die SWP bzw. EWP (ehem. EVP) ist in der Vergangenheit mehrfach thematisiert worden:

 

2.1. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 31.03.1999 die Bildung einer Stadtwerke-Holding

       der Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen sowie der Verkehrsgesellschaften der

       Landeshauptstadt Potsdam unter Einbeziehung der städtischen Anteile an den Unternehmen:

Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH

EVP Energieversorgung Potsdam GmbH

Stadtentsorgung Potsdam GmbH

Wasserbetrieb Potsdam GmbH

Weisse Flotte Potsdam GmbH

 

Eigenbetrieb Stadtbeleuchtung

 

entsprechend der Konzeption der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungs-gesellschaft WIBERA AG beschlossen.

 

2.2. Vorschlag der WIBERA war es, den Eigenbetrieb Stadtbeleuchtung Potsdam ebenfalls mit in den

       Holdingkonzern einzubeziehen und zwar dergestalt, dass die EWP (ehem. EVP) mit einer

       Betriebsführung oder einer Betreibung der Stadtbeleuchtung beauftragt wird.

2.3. In einer Beratung am 01.07.1999 wurde abgestimmt, dass die günstigste Variante sei, wenn

      die EVP die Betriebsführung über die Stadtbeleuchtung übernehmen würde. Hierzu wurde

      eine Arbeitsgruppe zwischen der dam. EVP und dem EB Stadtbeleuchtung gebildet, die sich

      konzeptionell damit befasst.

      Die Ergebnisse der AG sowie die Auswertung der Stellungnahmen zu dem diesbezüglich im

      Entwurf erarbeiteten Straßenbeleuchtungsvertrag  ergaben, dass die Einbeziehung des

      Eigenbetriebes Stadtbeleuchtung in die Stadtwerkekonstruktion problematisch ist und

      voraussichtlich eher höhere Aufwendungen durch die LHP erfordert.

 

   2.4. Unter der DS 00/0409 (Bildung einer Stadtwerke-Holding) hat deshalb die SVV am 07.06.2000 die Abänderung des Beschlusses Nr. 99/0238/1 vom 31.03.1999 hinsichtlich der Einbeziehung des Eigenbetriebes Stadtbeleuchtung in die Stadtwerke-Holding dergestalt  beschlossen, dass

         der EB Stadtbeleuchtung nicht mit in die Bildung der Stadtwerke-Holding einbezogen wird.

           

            Die Begründung lautete wie folgt:

Gemäß Abschnitt 8. der WIBERA-Konzeption war die Einbeziehung des Eigenbetriebes Stadtbeleuchtung in die Stadtwerke-Holding noch abschließend zu beurteilen.

Diese Einbeziehung sollte in dergestalt erfolgen, dass die EVP mit einer Betriebsführung oder einer Betreibung der Stadtbeleuchtung beauftragt wird. Um Mehrkosten für die Landeshauptstadt Potsdam zu begrenzen, - diese ergeben sich im wesentlichen aus der Umsatzsteuer -, sollte das bisher der Stadtbeleuchtung zugeordnete Vermögen (Altanlagevermögen) bei der Landeshauptstadt Potsdam verbleiben und die Neuinvestitionen in das Eigentum der EVP übergehen.


Die umsatzsteuerbedingten Mehrbelastungen sollten durch Synergieeffekte, insbesondere beim gemeinsamen Netzbetrieb ausgeglichen werden. Zumindest wurde durch die WIBERA unterstellt, dass sich die Kosten für die Landeshauptstadt durch die Übertragung der Stadtbeleuchtung nicht erhöhen werden.


Die Anerkennung eines steuerlichen Querverbundes der Stadtbeleuchtung mit der Holding wird von der WIBERA zwar bejaht, konnte jedoch nicht mit abschließender Sicherheit bestätigt werden. Um diese zu erlangen bedürfte es demzufolge einer verbindlichen Auskunft des zuständigen Finanzamtes.

 

In einem abschließenden Klärungsprozess zwischen dem Tiefbauamt dem Eigenbetrieb Stadtbeleuchtung sowie der EVP ist man zusammenfassend zu folgendem Ergebnis gelangt:

 

Der Bedarf für unabwendbare Aufwendungen zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur Erneuerung abgeschriebener, verschlissener Anlagenteile der Straßenbeleuchtungs- und Lichtzeichenanlagen übersteigt bereits jetzt die tatsächliche Mittelbereitstellung im städtischen Haushalt.

Wenn man unterstellt, dass die EVP mindestens kostendeckend diese Aufgaben wahrnehmen soll, können aus derzeitiger Sicht die voraussichtlichen Synergieeffekte und betrieblichen Kosteneinsparungen der EVP, vermutlich nicht die Größenordnung der insbesondere steuerlich bedingten Mehrkosten kompensieren.

 

2.5. U.E. haben sich zum Sachstand aus 2000 keine wesentlichen Veränderungen ergeben.

 

3. Übernahme des EB Stadtbeleuchtung

 

3.1.            Ausschreibungsproblematik

 

Das im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) geregelte Vergaberecht bestimmt u.a., dass bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen ist, sofern bestimmte Vorraussetzungen vorliegen.

 

Diese Vorraussetzungen sind u.a.:

das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages

die Überschreitung bestimmter Schwellenwerte und

das Fehlen von Ausnahmetatbeständen, die ein Absehen von einer Ausschreibung erlauben.

 

 

 

 

 

öffentlicher Auftrag:

 

Die Gewährleistung der Verkehrssicherung  auf öffentlichen Straßen und Plätzen  ist gemäß § 3 der GO des Ld. Brandenburg Selbstverwaltungsaufgabe der Stadt Potsdam.

 

Der EB Stadtbeleuchtung betreibt die Erstellung, Erweiterung, Änderung, Instandsetzung und Bedienung der Straßenbeleuchtungsanlagen und Verkehrsleiteinrichtungen für die Stadt Potsdam. Die im Eigentum der Stadt befindlichen Straßenbeleuchtungsanlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der Stadt Potsdam nach anerkannten Regeln der Technik zu warten und instand zu setzen. Dies dient u.E. der Gewährleistung der Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der Stadt Potsdam. (s. § 2 Abs. 2 der Eigenbetriebssatzung).

 

O.g. Aufgabe nimmt der Eigenbetrieb für die Stadt Potsdam wahr.

 

Der Schellenwert von 200.000 € dürfte  hier u.E. überschritten werden.

 

 

 

3.2. Mögliche in Betracht kommende Varianten zur Übernahme des Eigenbetriebes

       Stadtbeleuchtung durch die Energie und Wasser Potsdam GmbH

 

      a) Umwandlung des EB in eine juristische Person (Kapitalgesellschaft, z.B. GmbH) dann

          Veräußerung von Geschäftsanteilen an die EWP (Ausschreibung erforderlich)

b) Umwandlung des EB in eine juristische Person (Kapitalgesellschaft, z.B. GmbH ) dann 

    Veräußerung von Geschäftsanteilen an die SWP (mittels Inhousegeschäft möglich), diese

    wiederum beauftragt im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages die EWP mit den

    Straßenbeleuchtungsaufgaben (Ausschreibung erforderlich)

c) öffentliche Ausschreibung des Straßenbeleuchtungsauftrages durch die Stadt, gekoppelt mit

    der Übernahme des Anlagevermögens und des Personals des EB

.

 

In einer Beratung am 16.01.2003 beim FB 47 Grün- und Verkehrsflächen unter Teilnahme der EWP, des EB Stadtbeleuchtung sowie 111 wurde in Würdigung der möglichen Varianten festgelegt, dass es sinnvoll erscheint, um der andauernden Diskussion hinsichtlich des Volumens der vom GB Straße und Stadtgrün an den EB erteilten Aufträge, eine öffentliche Ausschreibung mit beschränkten Teilnehmerwettbewerb bzw. aber zumindest zunächst ein Markterkundungsverfahren durchzuführen, an dem sich sowohl der EB Stadtbeleuchtung als auch die EWP bzw. SWP beteiligen könnten.

 

Es wird erwartet, dass dabei abschließend ermittelt werden könnte, dass die jetzige Form der Erbringung der Leistung die finanziell günstigste Variante darstellen dürfte.

Insofern wird kein anderes Ergebnis als in 2000 erwartet.(s. dazu auch Ausführungen zu a) und b)

 

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen können erst im Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung benannt werden.

 

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