Mitteilungsvorlage - 03/SVV/0108
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme des Eigenbetriebes Stadtbeleuchtung durch die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Herr Lohrenz, Tel. 2711
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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05.03.2003
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Im Ergebnis
der Prüfung des Antrages 02/SVV/0963 wird mitgeteilt, dass die Zweckmäßigkeit
der Übernahme des Eigenbetriebes Stadtbeleuchtung Potsdam durch die Energie und
Wasser Potsdam GmbH nur durch eine öffentliche Ausschreibung nach Vorschaltung
eines Markterkundungsverfahrens festgestellt werden kann, an der sich die EWP
beteiligt. Eine Eingliederung des Eigenbetriebes ohne Durchführung dieses
öffentlichen Wettbewerbsverfahrens ist rechtlich nicht zulässig.
1. Zweck
des Unternehmens EB Stadtbeleuchtung
Der Zweck
des Eigenbetriebes Stadtbeleuchtung gemäß § 2 der Betriebssatzung vom
20.02.1996 ist die Erstellung, Erweiterung, Änderung, Instandsetzung und
Bedienung von Straßenbeleuchtungs-anlagen und Verkehrseinrichtungen der Stadt
Potsdam und darüber hinaus im Auftrag Dritter.
Die im
Eigentum der Stadt befindlichen Straßenbeleuchtungsanlagen und Verkehrsleiteinrichtungen
sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen und
Plätzen in der Stadt Potsdam nach anerkannten Regeln der Technik zu warten und
instand zu setzen.
Die
Instandsetzung und Bedienung der Straßenbeleuchtungs- und
Verkehrsleiteinrichtungen nimmt der Eigenbetrieb im Umfang der hierfür im
städtischen Haushalt eingestellten Mittel vor. Über die Erstellung, Erweiterung
und Änderung der Straßenbeleuchtungs- und Verkehrsleiteinrichtungen erteilt die
Stadt schriftlichen Auftrag.
Der
Eigenbetrieb kann alle Geschäfte betreiben, die seinem Betriebszweck unter
Beachtung sparsamer Wirtschaftsführung dienen.
2.
Sachstand zur Übernahme 1999/2000
Die
Übernahme des EB Stadtbeleuchtung durch die SWP bzw. EWP (ehem. EVP) ist in der
Vergangenheit mehrfach thematisiert worden:
2.1. Die
Stadtverordnetenversammlung hat am 31.03.1999 die Bildung
einer Stadtwerke-Holding
der
Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen sowie der Verkehrsgesellschaften der
Landeshauptstadt Potsdam unter Einbeziehung der städtischen Anteile an
den Unternehmen:
Verkehrsbetrieb
Potsdam GmbH
EVP
Energieversorgung Potsdam GmbH
Stadtentsorgung
Potsdam GmbH
Wasserbetrieb
Potsdam GmbH
Weisse
Flotte Potsdam GmbH
Eigenbetrieb
Stadtbeleuchtung
entsprechend
der Konzeption der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungs-gesellschaft WIBERA AG beschlossen.
2.2.
Vorschlag der WIBERA war es, den Eigenbetrieb Stadtbeleuchtung Potsdam
ebenfalls mit in den
Holdingkonzern einzubeziehen und zwar dergestalt, dass die EWP (ehem. EVP)
mit einer
Betriebsführung
oder einer Betreibung der Stadtbeleuchtung beauftragt wird.
2.3. In
einer Beratung am 01.07.1999 wurde abgestimmt, dass die günstigste
Variante sei, wenn
die EVP die
Betriebsführung über die Stadtbeleuchtung übernehmen würde. Hierzu wurde
eine
Arbeitsgruppe zwischen der dam. EVP und dem EB Stadtbeleuchtung gebildet, die
sich
konzeptionell
damit befasst.
Die Ergebnisse
der AG sowie die Auswertung der Stellungnahmen zu dem diesbezüglich im
Entwurf
erarbeiteten Straßenbeleuchtungsvertrag ergaben, dass die Einbeziehung des
Eigenbetriebes
Stadtbeleuchtung in die Stadtwerkekonstruktion problematisch ist und
voraussichtlich
eher höhere Aufwendungen durch die LHP erfordert.
2.4. Unter der DS 00/0409
(Bildung einer Stadtwerke-Holding) hat deshalb die SVV am 07.06.2000 die
Abänderung des Beschlusses Nr. 99/0238/1 vom 31.03.1999 hinsichtlich der Einbeziehung
des Eigenbetriebes Stadtbeleuchtung in die Stadtwerke-Holding dergestalt beschlossen, dass
der EB Stadtbeleuchtung nicht mit in die Bildung der Stadtwerke-Holding
einbezogen wird.
Die
Begründung lautete wie folgt:
Gemäß
Abschnitt 8. der WIBERA-Konzeption war die Einbeziehung des Eigenbetriebes
Stadtbeleuchtung in die Stadtwerke-Holding noch abschließend zu beurteilen.
Diese
Einbeziehung sollte in dergestalt erfolgen, dass die EVP mit einer
Betriebsführung oder einer Betreibung der Stadtbeleuchtung beauftragt wird. Um
Mehrkosten für die Landeshauptstadt Potsdam zu begrenzen, - diese ergeben sich
im wesentlichen aus der Umsatzsteuer -, sollte das bisher der
Stadtbeleuchtung zugeordnete Vermögen (Altanlagevermögen) bei der
Landeshauptstadt Potsdam verbleiben und die Neuinvestitionen in das Eigentum
der EVP übergehen.
Die umsatzsteuerbedingten Mehrbelastungen sollten durch Synergieeffekte,
insbesondere beim gemeinsamen Netzbetrieb ausgeglichen werden. Zumindest wurde
durch die WIBERA unterstellt, dass sich die Kosten für die Landeshauptstadt
durch die Übertragung der Stadtbeleuchtung nicht erhöhen werden.
Die Anerkennung eines steuerlichen Querverbundes der Stadtbeleuchtung mit der
Holding wird von der WIBERA zwar bejaht, konnte jedoch nicht mit abschließender
Sicherheit bestätigt werden. Um diese zu erlangen bedürfte es demzufolge einer
verbindlichen Auskunft des zuständigen Finanzamtes.
In einem
abschließenden Klärungsprozess zwischen dem Tiefbauamt dem Eigenbetrieb
Stadtbeleuchtung sowie der EVP ist man zusammenfassend zu folgendem Ergebnis
gelangt:
Der
Bedarf für unabwendbare Aufwendungen zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur
Erneuerung abgeschriebener, verschlissener Anlagenteile der
Straßenbeleuchtungs- und Lichtzeichenanlagen übersteigt bereits jetzt die
tatsächliche Mittelbereitstellung im städtischen Haushalt.
Wenn man
unterstellt, dass die EVP mindestens kostendeckend diese Aufgaben wahrnehmen
soll, können aus derzeitiger Sicht die voraussichtlichen Synergieeffekte und
betrieblichen Kosteneinsparungen der EVP, vermutlich nicht die Größenordnung
der insbesondere steuerlich bedingten Mehrkosten kompensieren.
2.5. U.E.
haben sich zum Sachstand aus 2000 keine wesentlichen Veränderungen ergeben.
3.
Übernahme des EB Stadtbeleuchtung
3.1. Ausschreibungsproblematik
Das im GWB
(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) geregelte Vergaberecht bestimmt u.a.,
dass bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen eine öffentliche
Ausschreibung durchzuführen ist, sofern bestimmte Vorraussetzungen vorliegen.
Diese
Vorraussetzungen sind u.a.:
das
Vorliegen eines öffentlichen Auftrages
die
Überschreitung bestimmter Schwellenwerte und
das Fehlen
von Ausnahmetatbeständen, die ein Absehen von einer Ausschreibung erlauben.
öffentlicher
Auftrag:
Die
Gewährleistung der Verkehrssicherung
auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist gemäß § 3 der GO des Ld. Brandenburg
Selbstverwaltungsaufgabe der Stadt Potsdam.
Der EB
Stadtbeleuchtung betreibt die Erstellung, Erweiterung, Änderung, Instandsetzung
und Bedienung der Straßenbeleuchtungsanlagen und Verkehrsleiteinrichtungen für
die Stadt Potsdam. Die im Eigentum der Stadt befindlichen
Straßenbeleuchtungsanlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sind zur Gewährleistung
der Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der Stadt Potsdam
nach anerkannten Regeln der Technik zu warten und instand zu setzen. Dies dient
u.E. der Gewährleistung der Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen und
Plätzen in der Stadt Potsdam. (s. § 2 Abs. 2 der Eigenbetriebssatzung).
O.g.
Aufgabe nimmt der Eigenbetrieb für die Stadt Potsdam wahr.
Der
Schellenwert von 200.000 € dürfte
hier u.E. überschritten werden.
3.2.
Mögliche in Betracht kommende Varianten zur Übernahme des Eigenbetriebes
Stadtbeleuchtung durch die Energie und Wasser Potsdam GmbH
a) Umwandlung
des EB in eine juristische Person (Kapitalgesellschaft, z.B. GmbH) dann
Veräußerung
von Geschäftsanteilen an die EWP (Ausschreibung erforderlich)
b)
Umwandlung des EB in eine juristische Person (Kapitalgesellschaft, z.B. GmbH )
dann
Veräußerung von
Geschäftsanteilen an die SWP (mittels Inhousegeschäft möglich), diese
wiederum beauftragt im
Rahmen eines Betriebsführungsvertrages die EWP mit den
Straßenbeleuchtungsaufgaben
(Ausschreibung erforderlich)
c)
öffentliche Ausschreibung des Straßenbeleuchtungsauftrages durch die Stadt,
gekoppelt mit
der Übernahme des
Anlagevermögens und des Personals des EB
.
In einer
Beratung am 16.01.2003 beim FB 47 Grün- und Verkehrsflächen unter Teilnahme der
EWP, des EB Stadtbeleuchtung sowie 111 wurde in Würdigung der möglichen
Varianten festgelegt, dass es sinnvoll erscheint, um der andauernden Diskussion
hinsichtlich des Volumens der vom GB Straße und Stadtgrün an den EB erteilten
Aufträge, eine öffentliche Ausschreibung mit beschränkten Teilnehmerwettbewerb
bzw. aber zumindest zunächst ein Markterkundungsverfahren durchzuführen, an dem
sich sowohl der EB Stadtbeleuchtung als auch die EWP bzw. SWP beteiligen
könnten.
Es wird
erwartet, dass dabei abschließend ermittelt werden könnte, dass die jetzige
Form der Erbringung der Leistung die finanziell günstigste Variante darstellen
dürfte.
Insofern wird
kein anderes Ergebnis als in 2000 erwartet.(s. dazu auch Ausführungen zu a) und
b)