Mitteilungsvorlage - 19/SVV/0364

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 30.01.2019 mit Beschluss 18/SVV/0888 „Einsatz von Laubsaugern und -bläsern einschränken“ die Verwaltung beauftragt zu prüfen, in welchen Stadtgebieten und Straßenzügen darauf verzichtet werden kann und was die Umrüstung auf elektrisch betriebene Laubbläser kosten würde. Die Verwaltung möchte nachfolgend das Ergebnis mitteilen:

 

Der Einsatz von Laubsaugern und -bläsern im Bereich von öffentlichen Straßen, Plätzen und dem Straßen-begleitgrün erfolgt im Rahmen der Straßenreinigung im Auftrag der Landeshauptstadt Potsdam. Durch den beauftragten Dienstleister (STEP) werden zurzeit sowohl Akku-Geräte als auch benzinmotorgetriebene Geräte verwandt. Elektrische Geräte erreichen leider derzeit noch nicht die notwendige Leistungsdichte, um nasses, länger gelagertes oder hochvolumiges Laub zu entfernen. Die eingesetzten benzinmotorgetriebenen Geräte gehören zu den leisesten Geräten dieser Klasse. Ein Verzicht auf den Einsatz von Blasgeräten würde zu einer Erhöhung sowohl des Personaleinsatzes als auch des Technikeinsatzes führen. Die Folge wären erhebliche Kostensteigerungen. Da es sich hier um umlagefähige Kosten der Straßenreinigung handelt, wäre eine überproportionale Steigerung der Straßenreinigungsgebühren für die Potsdamerinnen und Potsdamer die Folge.

 

Die Laubaufnahme im Rahmen der Straßenreinigung erfolgt auf den befestigten Straßen- und Gehwegflächen sowie vom Straßenbegleitgrün in dem erforderlichen Maße, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Es erfolgt die flächige Aufnahme des Laubes, die in der Regel zum 23.12. eines Jahres im Wesentlichen abgeschlossen werden soll. Langliegende Laubhaufen, die auch als Überwinterungsplatz für Igel dienen könnten, werden im Rahmen der Straßenreinigung nicht gebildet.

 

Hinsichtlich der Lärmimmissionen kann ausgeführt werden, dass nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) nur vier Gerätetypen, die von den allgemein zulässigen Betriebszeiten (07:00 Uhr bis 20:00 Uhr) in Wohngebieten an Werktagen ausgeschlossen werden. Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler dürfen demnach nicht in der Zeit von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Allerdings ergibt sich aus der Verordnung keine Möglichkeit eines grundsätzlichen Verbotes der Geräte für ausgewiesene Gebiete. Des Weiteren sind Laubbläser, die mit dem Umweltzeichen entsprechend den Vorgaben der 32. BImSchV gekennzeichnet sind, von der oben genannten Zusatzbeschränkung nicht betroffen. Die von der STEP eingesetzten Geräte sind entsprechend gekennzeichnet.

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 05.12.2018 mit Beschluss 18/SVV/0784 „Laubentsorgung im Ortsteil Fahrland“ die Verwaltung beauftragt, bezogen auf das gesamte Stadtgebiet zu prüfen, wie der Zusammenhang zwischen der Durchführung der Straßenreinigung in den Reinigungsklassen 1 bis 5 und der Laubabfuhr in diesen Straßen ab 2019 wiederhergestellt werden kann. Die Verwaltung teilt nachfolgend das Ergebnis mit:

 

Die Laubentsorgung von öffentlichen Straßen und Plätzen erfolgt in der Landeshauptstadt Potsdam auf Grundlage der aktuellen Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung. Die Satzung regelt hierzu in § 3:

 

Abs. 10

Die Aufnahme und Entsorgung des Laubes erfolgt in den im Straßenverzeichnis gekennzeichneten Straßen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.12. eines jeden Jahres durch die Landeshauptstadt Potsdam. In der sonstigen Zeit des Jahres liegt die Laubentsorgung in der Verantwortung der Anlieger. Abs. 11 gilt entsprechend.

 

Abs. 11

In den Straßen, in denen die Laubentsorgung nicht durch die Landeshauptstadt Potsdam erfolgt, liegt die Laubentsorgung in der Verantwortung der Anlieger und ist entsprechend den Regelungen der Abfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs (insbesondere Stolper- und Rutschgefahr) darstellt.

 

Abs. 12

Laub und Grünabfälle von Grundstücken darf nicht auf den Gehweg, die Fahrbahn oder sonstige öffentliche Flächen (z. B. Grünflächen) verbracht werden.

 

Im aktuellen Straßenverzeichnis erfolgt auf   650 Straßen bzw. Straßenabschnitten die Laubaufnahme nach § 3 Abs. 10. Hierbei handelt es sich um Straßen mit einem intensiven Bestand an Straßenbäumen bzw. Straßen, die durch angrenzende Waldflächen durch Laub übermäßig betroffen sind.

 

In den sonstigen Straßen ist die Laubaufnahme als Anliegerpflicht eingestuft. Maßgeblich für die Übertragung der Laubaufnahme auf die Anlieger war eine Prüfung auf Zumutbarkeit. Hierbei wurden Menge und Art der Bäume und die damit zusammenhängenden Laubmengen berücksichtigt.

 

Die Kosten der Laubaufnahme sind Bestandteil des Gesamtaufwandes der Straßenreinigung. Es handelt sich somit um umlagefähigen Aufwand.

 

2017   506.929 €

2018   584.999 €

 

Im Zuge der Evaluierung der Maßnahmen zur Laubentsorgung, der Auswertung von Bürgerhinweisen, Anfragen aus der Stadtverordnetenversammlung sowie der Ortsbeiräte besteht die Notwendigkeit der Ausweitung der Laubentsorgung auf öffentlichen Straßen und Plätzen um die Verkehrssicherheit, Ordnung und Sauberkeit sicherzustellen.

Die Übertragung von Reinigungspflichten (hier Laub) ist dann unzulässig, wenn die Erfüllung der Pflicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder eine unverhältnismäßige Belastung für den Anlieger bedeuten würde. Unter diesen Gesichtspunkten erfolgt derzeit die Überprüfung des Straßenverzeichnisses. Es wird davon ausgegangen, dass eine Erweiterung des Leistungsvolumens bei der Laubentsorgung die Folge ist. Die damit verbundenen Kosten sind in der Gebührenkalkulation 2020/2012 zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass eine Anpassung der Gebühren für diese Qualitätsverbesserung erforderlich wird.

 

Hierzu wird der Stadtverordnetenversammlung im Herbst 2019 eine entsprechende Beschlussvorlage zur Novellierung der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung einschließlich der Gebührenkalkulation vorgelegt.

 

Die Kontrolle des in § 3 Abs. 12 genannten Verbots des Verbringens von Laub und Grünabfällen von privaten Grundstücken auf öffentliche Straßen und Grünflächen hat gezeigt, dass in einigen Straßen mit hohem Bestand an Straßenbäumen, das auf private Grundstücke fallende „öffentliche Laub“ widerrechtlich auf der öffentlichen Straße abgelagert wird.

 

Um dies zukünftig zu unterbinden, könnten Anreize zur ordnungsgemäßen Entsorgung geschaffen werden. Für diese besonders betroffenen Grundstücke bestände die Möglichkeit, in einem Pilotprojekt im Herbst 2019, Laubsäcke (Big Packs) kostengünstig auszureichen. Die Ausreichung, dreimalige Leerung und Entsorgung des Big Packs (1 Kubikmeter Fassungsvermögen) würde durch die STEP GmbH erfolgen. Hierfür wären durch den jeweiligen Grundstückseigentümer einmalig 50 € zu entrichten.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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