Beschlussvorlage - 19/SVV/0415

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

nfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam

(5. Änderungssatzung Hauptsatzung) gemäß Anlage.
 

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Erläuterung

Begründung:

 

Gegenstand dieser Änderung ist die Anpassung des § 20 Abs. 1 (hierzu unter 1.) und die Anpassung des § 20 Abs. 2 Hauptsatzung auf die neue Verwaltungsstruktur (hierzu unter 2.).

 

Im Einzelnen:

 

1. Die Begründung für die Anpassung des § 20 Abs. 1 ergibt sich aus der Strukturveränderung zum 01.01.2019.

 

Mit dem Geschäftsbereich 5 ist ein zusätzlicher Geschäftsbereich implementiert worden, der aufgrund der Begrenzungen in der Kommunalverfassung auf maximal 4 Beigeordnete nicht von einem (weiteren) Beigeordneten geleitet werden kann. Die Schaffung einer Position „Dezernent wirft die Frage auf, wer entscheidet über die nicht nur vorübergehende Einstellung eines Dezernenten. Da die Stadtverordnetenversammlung bereits zuständig für die Bestellung von Fachbereichsleitungen ist, ergibt es sich zwangsläufig, dass sie auch über die nicht nur vorübergehende Aufgabenübertragung an einen/eine Dezernenten/Dezernentin entscheiden sollte. Die in § 20 Abs. 1 geregelte Zuständigkeit bezieht sich nicht auf die Wahl von Beigeordneten als Wahlbeamte. Die Zuständigkeit zur Wahl von Beigeordneten ergibt sich bereits aus der Brandenburgischen Kommunalverfassung. 

 

2. Grundsätzlich unterzeichnet der Oberbürgermeister Arbeitsverträge und die sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer. Hiervon kann die Hauptsatzung Abweichendes bestimmen.

 

Davon hat die Landeshauptstadt Potsdam Gebrauch gemacht. Nach § 20 Abs. 2 können neben der Oberbürgermeisterin beziehungsweise dem Oberbürgermeister, die Fachbereichsleitung Recht, Personal, Organisation oder die Bereichsleitung Personal und Organisation, Arbeitsverträge schließen und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse unterzeichnen.

 

Mit der Verfügung zur Änderung der Organisationsstruktur in den Geschäftsbereichen 9, 1, 2, 3 und 4 vom 09.01.2019 wurde der Bereich Personal und Organisation aus dem Fachbereich Recht, Personal und Organisation ausgegliedert und dem neuen Fachbereich Personal und Organisation zugeordnet. Dieser Fachbereich untergliedert sich u.a. in den Bereich Personal.

 

Insofern ist § 20 Abs. 2 entsprechend zu ändern.

 

Zudem soll neben der Fachbereichsleitung Personal und Organisation und der Bereichsleitung Personal, zukünftig auch die Leitung des Geschäftsbereichs 5 Zentrale Verwaltung - zur Unterzeichnung der in § 20 Abs. 2 benannten Dokumente befugt sein, für den Fall, dass die Fachbereichsleitung Personal und Organisation und die Bereichsleitung Personal an der Unterzeichnung gehindert sind.

 


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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Anlagen

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