Beschlussvorlage - 03/SVV/0147
Grunddaten
- Betreff:
-
Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Frau Strache, Tel. 2519
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.03.2003
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02.04.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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11.03.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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27.03.2003
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Erläuterung
Begründung:
Hinweis zur
Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage
enthalten:
- Begründung (Anlage 1 mit 3 Seiten)
- Satzung
(Anlage 2 mit 5 Seiten und 2 Plänen)
Anlass
Die Werbesatzung der
Landeshauptstadt Potsdam vom 17. Juni 1996 ist am 23. August 1996 in Kraft
getreten.
Für den Bereich um den neuen Hauptbahnhof finden sich in dieser Werbesatzung keine Regelungen. Schon 1999 ist zwischen der Stadt und dem H.F.S. Immobilienfonds unter Einbeziehung des für die Fassadenabwicklung zuständigen Architekten ein Orientierungskonzept zur Anordnung und Gestaltung von Werbeanlagen an den baulichen Anlagen des Hauptbahnhofs abgestimmt worden. Auf der Grundlage dieser Festlegungen ist die nun vorgelegte Werbesatzung erarbeitet worden. Im Wesentlichen ist sie an dem Bestand orientiert und schreibt das Gestaltungsprinzip fort, indem sie über das bisherige Maß hinaus weitere Freiräume für die Anbringung von Werbeanlagen (z. B. auch für die künftigen Mieter der zz. noch nicht genutzten Ladeneinheiten) bietet. Da allerdings die für Werbeanlagen zur Verfügung stehenden Flächen an den Fassaden begrenzt sind, sollen Werbeanlagen am Potsdamer Hauptbahnhof nur in der durch die Satzung festgelegten Art, Größe und Häufigkeit zulässig sein.
Schon heute ist vor Ort und basierend auf Bauantragsunterlagen festzustellen, dass die Gefahr einer Häufung von Werbeanlagen sowie einer Überprägung der fassadengliedernden Strukturelemente der baulichen Anlagen am Potsdamer Hauptbahnhof durch Werbeanlagen besteht.
Um eine unkontrollierte Entwicklung von Werbeanlagen bezüglich ihrer Anzahl und ihres zukünftigen Anbringungsortes an der Fassade der baulichen Anlagen zu verhindern, ist es erforderlich, zur weiteren städtebaulichen und stadtgestalterischen Einbindung dieses Bereiches eine Werbesatzung zu formulieren. Die Satzung soll die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Gestaltung der Werbeanlagen auf den Fassaden der baulichen Anlagen des Potsdamer Hauptbahnhofs und der angrenzenden Gebäude entsprechend deren Bedeutung zur Sicherstellung einer verträglichen Einbindung in das Stadtbild der Stadt Potsdam sowie des Schutzes des Umgebungsbereichs vor optischer Beeinträchtigung durch Werbeanlagen schaffen.
Sie soll dafür Sorge tragen, dass Werbeanlagen so gestaltet
werden, dass sie das Stadtbild einerseits nicht stören, beeinträchtigen oder
verunstalten, andererseits durch ihre Vielfalt in entsprechenden Formen gemäß
den Regelungen der Satzung in verträgliche Art auf den Hauptbahnhof und die
Anbieter aufmerksam machen. Die Satzung ist nicht darauf ausgerichtet,
Werbeanlagen aus dem Stadtbild in diesem Bereich zu verbannen.
Der Geltungsbereich der Werbesatzung bezieht sich auf die
baulichen Anlagen des Potsdamer Hauptbahnhofs, hier speziell auf die
realisierten Gebäude Bahnhofspassagen, Bahnhofsspange und –
südkopf, Wellendach, Wasserturm und Parkhaus mit
Büroüberbauung, die im räumlichen Geltungsbereich des in Kraft gesetzten
Bebaungsplans Nr. 37 A „Potsdam-Center“ (dort ausgewiesen als SO 2, SO 3, SO 4,
SO 8 und SO 5) liegen.
Regelungsprinzipien
Die Regelungen der Werbesatzung sehen die Zulässigkeit von
Werbeanlagen nach folgenden Prinzipien vor:
1.
Der
räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in drei verschiedene Zonen eingeteilt
worden (s. Übersichtsplan Anlage 1), für die differenzierte Regelungen
getroffen werden. Die Zonierung ergibt sich durch die unterschiedlichen
Funktionen und Nutzungen der baulichen Anlagen.
2. Die
Bahnhofspassagen (Zone I) sind im Sinne der Werbesatzung als ein Baukörper zu
verstehen. Damit sind Werbeanlagen an den Gebäudefassaden unabhängig von der
Stätte der Leistung innerhalb der Passagen, für die geworben wird, im Rahmen
der Satzung nur an den beschriebenen Fassadenflächen zulässig. Diese Festlegung
ist aus der bauaufsichtrechtlichen Vorgehensweise und Beurteilung im
Zusammenhang mit Bauanträgen bezüglich der Bahnhofspassagen abgeleitet.
3. Werbeanlagen dürfen nur in
Einzelbuchstaben und Zeichen ausgeführt werden. Diese Festlegung zur Gestaltung
zielt auf die optisch ansprechende harmonische Einbindung der Werbeanlagen in
die Architektursprache der Baukörper mit ihrer Fassadengliederung.
4. Werbeanlagen müssen sich den
waagerechten und senkrechten strukturbildenden Elementen der Fassaden und des
Staffelgeschosses unterordnen und dürfen Fenster nicht verdecken. Diese
Festlegung zielt auf eine verträgliche Einbindung des Potsdamer Hauptbahnhofs
und der angrenzenden Gebäude inclusive der Werbeanlagen in das Stadtbild der
Stadt Potsdam.
5. Im Übrigen
gelten die für die einzelnen Zonen des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung
getroffenen Regelungen (s. auch Fassadenpläne Anlagen 1 und 2). Bedingt durch
die unterschiedlichen Funktionen und Fassadenabwicklung der baulichen Anlagen
sind, ergänzend zu der Darstellung auf den Fassadenplänen, spezifische
Regelungen erforderlich. Bezüglich der zulässigen Werbeanlagen in den
sogenannten Werbefeldern (Typ B) ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Größe
des Werbefeldes auf der zur Verfügung stehenden Fassadenfläche eine Festlegung
zur maximal zulässigen Buchstaben- und Zeichenhöhe getroffen worden.
Die Werbeanlagen, die gemäß Satzung verwendet werden dürfen, sind bezüglich ihrer unterschiedlichen Ausprägung in einem Typen-Katalog differenziert; der Typen-Katalog stellt gleichzeitig die Legende der in § 4 dieser Satzung bezeichneten Fassadenpläne dar. Im Typen-Katalog sind die Typen A bis F2 bezüglich ihrer Inhalte charakterisiert.
Anlagen
Zur Satzung gehören 2 Anlagen, die Bestandteil der Satzung
sind. In Anlage 1 sind der Übersichtsplan und die Fassadenpläne für die Zone I
dargestellt; der räumliche Geltungsbereich des Satzungsgebiets ist mit einer
schwarzen dicken Linie umrandet, die drei Zonen sind durch verschiedene
Schraffuren dargestellt. In Anlage 2 sind die Fassadenpläne für die Zonen II
und III dargestellt. Die Fassadenpläne zeigen die Fassaden der einzelnen baulichen
Anlagen, auf denen Werbeanlagen
zulässig sind. Diese Werbeflächen sind entsprechend in den Plänen
gekennzeichnet.
Gesetzliche Grundlagen
Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), insbesondere die §§
13 und 89, bildet die rechtliche Grundlage dieser Satzung.
Verfahrensdokumentation
Am 06. März 2002 hat die Stadtverordnetenversammlung den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 37 A „Potsdam-Center“ gefasst; der Bebauungsplan ist am 05. April 2002 in Kraft gesetzt worden. Da im o. g. Bauleitplanverfahren keine textlichen Festsetzungen zur Gestaltung von Werbeanlagen formuliert worden sind, sollen diese Belange nun durch eine eigene Werbesatzung für den genannten Bereich des Hauptbahnhofs und Wasserturms, der Bahnhofspassagen und des angrenzenden Parkhauses mit Büroüberbauung geregelt werden (s. Anlage 2).
Gemäß § 89 Abs. 9 ist vor dem Erlass der Satzung den
betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
Die öffentliche Auslegung hat im Zeitraum vom 21. Oktober
bis zum 22. November 2002 stattgefunden. Zusätzlich sind die Eigentümer und
Betreiber der Bahnhofspassagen angeschrieben sowie die betroffenen städtischen
Fachbereiche beteiligt worden.
Ein Eigentümer hat eine Stellungnahme abgegeben (DB Services
Immobilien GmbH).
Als Ergebnis der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der
Eigentümer kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Werbesatzung zur
Kenntnis genommen worden ist. Die DB Services Immobilien GmbH hat mitgeteilt,
dass die Gestaltungsrichtlinien, insbesondere für die Zone II (Wasserturm),
beachtet werden.
Empfehlung der Verwaltung
Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung kann der Beschluss
zur Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof
und die angrenzenden Gebäude gefasst werden.