Beschlussvorlage - 19/SVV/0457

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH gemäß Anlage 1.
 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

I.    Sachverhalt

Die Landeshauptstadt Potsdam ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Der Gesellschaftsvertrag gilt in der Fassung vom 07. Juli 2015. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 06.03.2019 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen (18/SVV/0581). Kernpunkt der Änderung war die Anpassung des Gesellschaftsvertrages an das Drittelbeteiligungsgesetz. Die Änderung wird gültig, sobald diese ins Handelsregister eingetragen wird.

Gegenstand der SWP ist der Erwerb- und das Halten von Beteiligungen an kommunalwirtschaftlichen Unternehmen der Landeshauptstadt Potsdam. Die Beteiligungen an denen sich die SWP insbesondere laut Gesellschaftsvertrag beteiligen darf sind Unternehmen aus den Bereichen Versorgung, Entsorgung, Verkehr, Bäderunternehmen sowie Fuhrparkunternehmen, sofern letztere Dienstleistungen für die Landeshauptstadt Potsdam, ihren Einrichtungen und Unternehmen, erbringen. Die SWP tritt hiermit als klassische Management-Holding auf, die Beteiligungen an anderen Unternehmen hält und diese Tochterunternehmen steuert.

Die SWP ist an folgenden Gesellschaften unmittelbar beziehungsweise mittelbar beteiligt:

  • Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP)
  • Stadtentsorgung Potsdam GmbH (STEP)
  • ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)
  • derlandschaft Potsdam GmbH (BLP)
  • Stadtbeleuchtung Potsdam GmbH (SBP)
  • Kommunale Fuhrparkservice Potsdam GmbH (KFP)
  • Netzgesellschaft Potsdam GmbH (mittelbar über die EWP).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.    Handlungsbedarf

 

  1. Status Quo

Die SWP tritt bisher als Management-Holding auf, die Beteiligungen an anderen Unternehmen hält und diese Unternehmen steuert. Das operative Geschäftsfeld lag somit überwiegend in den Tochterunternehmen der SWP. Damit die Landeshauptstadt Potsdam weiterhin über ein leistungsfähiges Stadtwerkeunternehmen verfügt, das die öffentliche Daseinsvorsorge optimal sicherstellt, ist es notwendig, den Gesellschaftszweck der SWP anzupassen und ihr einen größeren operativen Gestaltungsspielraum einzuräumen.

  1. Entwicklungsmöglichkeiten

Mit der Präzisierung des Gesellschaftszweckes soll es der SWP ermöglicht werden, bei Bedarf stärker operative Tätigkeiten auszuführen. Ein erster positiver Effekt der Gesellschaftsgegenstandsänderung der SWP wird im Energievertrieb erwartet. Die SWP schafft damit die Voraussetzung, um als Sektorenauftraggeber zu fungieren. Damit werden Inhousegeschäfte zwischen der SWP und den kommunalen Unternehmensbeteiligungen im Bereich der Energieversorgung ermöglicht. Das erhöht die Chance, dass der SWP-Konzern Umsätze im kommunalen Bereich sichern kann. Dies ist ein Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilität des Stadtwerkekonzerns. Die SWP hat das Vorgehen durch ein Gutachten der PWC prüfen lassen. Im Zuge der Anpassung des Gesellschaftsvertrages, werden die wesentlichen Unternehmensgegenstände der Tochterunternehmen der SWP ebenfalls im Unternehmensgegenstand der Konzernmutter SWP dargestellt.

Die vorgeschlagene Änderung des Gesellschaftsgegenstandes der SWP stellt keine wesentliche Erweiterung des Unternehmensgegenstandes nach § 92 Abs. 5 BbgKVerf dar. Gesellschaftsrechtlich wird der SWP allerdings ein stärkerer operativer Tätigkeitsumfang gebilligt.

  1. Wirtschaftlichkeit

Es ist damit zu rechnen, dass die Anpassung des Gesellschaftsgegenstandes der SWP ab dem Jahr 2020 einen positiven Effekt auf das Betriebsergebnis von SWP und EWP im Bereich Energieabsatz haben wird, im Vergleich zu einem Verzicht auf die geplante Änderung des Gesellschaftsgegenstandes. Eine Wirtschaftlichkeitsanalyse des Unternehmens liegt der Verwaltung vor und kann im Bereich Beteiligungsmanagement eingesehen werden.

  1. Öffentliches Interesse

Die Versorgung mit Strom und Gas gehört zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft (§ 2 Abs.2 BbgKVerf). Die weiteren Aufgaben die im Zuge der Anpassung des Gesellschaftsgegenstandes dargestellt werden, liegen ebenfalls im öffentlichen Interesse. Es sind klassische Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge, wie die Wasserversorgung, Abwasserversorgung, die Personenbeförderung und ähnliche Aufgaben. Die kommunalrechtlich bereits genehmigten Unternehmensgegenstände der SWP-Tochterunternehmen werden nun ebenfalls im Unternehmensgegenstand der Konzernmutter aufgenommen.

Nach Ansicht der Kommunalaufsicht liegt darin keine wesentliche Erweiterung des Gesellschaftsgegenstandes der SWP vor, da die entsprechenden Unternehmensgegenstände bereits für die SWP-Tochterunternehmen genehmigt wurden.

  1. Klare Formulierung der Querschnittsaufgaben der SWP im Gesellschaftsgegenstand

Die SWP hat Querschnittsaufgaben die im Konzern anfallen zentralisiert. Die Gesellschaft nimmt beispielsweise Aufgaben im Bereich Personalmanagement, Einkauf und IT für ihre Tochterunternehmen wahr. Die Tätigkeiten werden im bisherigen Gesellschaftsgegenstand unter dem Punkt „geschäftsleitende Überwachung“ subsumiert. Die geplante Änderung benennt nun klar im Gesellschaftsgegenstand, dass die SWP Querschnittsaufgaben wahrnimmt. Dies dient der Transparenz und der Konkretisierung des Gesellschaftsgegenstandes.

  1. Anpassungen an den Mustergesellschaftsvertrag

Nach dem Beschluss zum Mustergesellschaftsvertrag (18/SVV/0785) der SVV am 06.03.2019 greift die Verwaltung den daraus resultierenden Arbeitsauftrag auf und setzt ihn direkt um. Im Zuge der Anpassung des Gesellschaftsgegenstandes der SWP wird somit eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages an den beschlossenen Mustergesellschaftsvertrag vorgenommen. Die Anpassung dient einer einheitlichen Unternehmenssteuerung der Konzernmutterunternehmen der Landeshauptstadt Potsdam.

  1. Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der SWP sind das Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und die Hauptsatzung der LHP.

Gemäß § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung der LHP entscheidet die SVV u.a. über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von Gesellschaften, an denen die LHP unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält.

Anlagen:

Anlage 1: Entwurf Gesellschaftsvertrag

Anlage 2: Synopse zur Änderung des Gesellschaftsgegenstandes der SWP


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen. Die Kosten der notariellen Beurkundung der Gesellschaftsvertragsänderung werden durch das Unternehmen getragen.
 

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Anlagen

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