Anfrage - 19/SVV/0730

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Ortsvorsteher berichtet wiederholt davon, dass einige der letzten Zäune unterhalb der Seepromenade 39/39a im Uferbereich des Groß Glienicker Sees im Zuge eines Wegerechtes genehmigt wurden. Die Leiterin des Rechtsamtes vertrat ebenfalls diese Behauptung. In der Stellungnahme des Oberbürgermeisters auf eine Rechtsaufsichtsbeschwerde wegen Rechtsdurchsetzungsdefizite gegenüber der obersten Naturschutzbehörde als Sonderaufsichtsbehörde, der unteren Bauaufsicht der LH Pdm. vom 28.07.2017 (AZ 44.01/tie) wird ausgeführt, das nie eine Antrag auf Genehmigung gestellt wurde. Dort heißt es: "Die Dienstbarkeit wurde am 8.März 2010 im Grundbuch eingetragen. Entgegen der vertraglichen Voraussetzungen ist bis heute jedoch kein entsprechender förmlicher Genehmigungsantrag von dem Eigentümer des Grundstücks gestellt und genehmigt worden." 

 

Da nach dem gesunden Menschenverstand nur eine Behauptung richtig sein kann, frage ich den Oberbürgermeister:

 

Welche der beiden Behauptungen entspricht den Tatsachen?


 

Loading...