Anfrage - 19/SVV/0739

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das Recht der Stadtverordneten auf Akteneinsicht ist in der Kommunalverfassung verankert. Damit besteht ein Rechtsanspruch, Informationen kurzfristig und direkt zu erhalten. Ehrenamtlich tigen Stadtverordneten ist nicht zumutbar, mehrbändige Akten in einem Stück durchzulesen und ganze Seiten abzuschreiben. Uns erschließt sich nicht, dass die Verwaltung über Personalmangel klagt, aber stundenlang Personal abstellen kann, um uns beim Abschreiben von Akten zu beobachten.

 

Mitarbeiter*innen der Stadtverwaltung verweigern unserer Fraktion regelmäßig die Ausfertigung von Kopien und berufen sich auf eine Dienstanweisung (DA) des Oberbürgermeisters. In Punkt 2.4. (2) der DA wird das Recht auf die Aushändigung von Kopien grundsätzlich ausgeschlossen“ und nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen“ und auf Karten oder Zeichnungen, grafische Darstellungen und Tabellen oder Rechenwerke beschränkt. Die Fertigung von Kopien aus Aktenteilen mit bloßen Textpassagen wird generell ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles abgelehnt.

 

Wir verweisen auf den Beschluss des VG Potsdam in der Sache 6 K 1770/07 vom 18.02.2009. Hier stellte das Gericht klar, dass der „Anspruch auf Akteneinsicht auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung [...] über das Anfertigen und die Herausgabe von Kopien umfasst.“ In der weiteren Begründung geht das Gericht davon aus, „dass sich das Ermessen zu einem dem Begehren entsprechenden Anspruch auf das Fertigen und Aushändigen von Kopien verdichtet hat.“ Da es im strittigen Fall um Kopien des Battis-Gutachtens ging, das ausschließlich aus Text bestand, geht das VG Potsdam offensichtlich nicht von einer generellen Beschränkung des Anspruchs auf die Ausfertigung von Kopien aus.

 

Dennoch verfügt die DA, generell keine Kopien bloßer Textpassagen auszufertigen. Eine (ermessensfehlerfreie) Entscheidung im Einzelfall erfolgt nicht. Diese Praxis und die ihr zugrundeliegende Dienstanweisung ist erkennbar rechtswidrig.

 

Ich frage daher den Oberbürgermeister:

 

Wann ist mit der Änderung der Dienstanweisung zu rechnen?

 

 

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