Antrag - 19/SVV/0652

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.)        Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat ProPotsdam GmbH am 17.09.2014 gemäß DS-Nr.: 14/SVV/0744 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden mit Ablauf des 31.08.2019 abberufen.

 

2.)        Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der ProPotsdam GmbH folgende acht Mitglieder mit Wirkung zum 01.09.2019 in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

-         über die Fraktion SPD Herr Pete Heuer  Herr David Kolesnyk (2 Sitze)

-      über die Fraktion Bündnis 90/

Die Grünen Frau Saskia Hüneke (1 Sitz)

-     über die Fraktion DIE LINKE Herr Michél Berlin (1 Sitz)

-         über die Fraktion CDU Herr Matthias Finken (1 Sitz)         

-         über die Fraktion DIE aNDERE Herr Arndt Sändig (1 Sitz)       

-         über die Fraktion AfD Herr Ambros Tazreiter (1 Sitz)

 

-         über die Fraktion DIE LINKE (*Einigung mit der Fraktion ndnis 90/Die Grünen) Frau Martina Trauth              (1 Sitz)

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

-         über die Fraktion SPD Herr Dr. Hagen Wegewitz,

 Frau Imke Eisenblätter

-         über die Fraktionndnis 90/Die Grünen Frau Mechthild Rünger

-         über die Fraktion DIE LINKE  Frau Dr. Anja Günther, Herr Ralf Jäkel

-         über die Fraktion CDU Herr Dr. Wieland Niekisch

-         über die Fraktion DIE aNDERE Frau Dr. Anja Laabs

-         über die Fraktion AfD Herr Roman Kuffert

 

* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH (ProP).

 

Der Aufsichtsrat der ProP besteht gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus zwölf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/ die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/ eine von ihm/ ihr zu betrauende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates,

 

b) acht Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden,

 

c) drei Mitglieder, von denen ein Mitglied Volljurist ist, ein Mitglied über Berufserfahrung im Bankwesen und ein Mitglied über Erfahrung in der Wohnungswirtschaft verfügt, die von der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag von Fachverbänden nach Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung bestellt werden. Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied soll die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, der Ostdeutsche Sparkassenverband (OSV) und der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. (BBU) wahrnehmen. Übt einer dieser Fachverbände sein Vorschlagsrecht nicht aus, so weist die Gesellschafterversammlung das Vorschlagsrecht für den Sitz einem anderen Verband zu.

 

Der amtierende Aufsichtsrat der ProP konstituierte sich am 11.11.2014. Gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Diese Gesellschafterversammlung findet am 23.08.2019 statt. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates fort.

 

Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 17.09.2014 (DS-Nr.: 14/SVV/0744) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag acht städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der ProP entsandt.

 

Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun acht Aufsichtsratsmitgliederr eine neue Amtszeit im Überwachungsorgan zu entsenden. Zudem änderte sich das Verhältnis der Fraktionen nach der Kommunalwahl vom 26.05.2019. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung der Gremienbesetzung. Somit beanspruchen die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der ProP.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).

 

Da die laufende Amtszeit des Aufsichtsrates der ProP im August 2019 enden wird, ist die Abberufung der bisherigen städtischen Vertreter/innen mit Ablauf des 31.08.2019 und eine Neuentsendung ab dem 01.09.2019 unter Berücksichtigung der neuen Fraktionsstärken ratsam.

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die acht von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen=Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

Fraktion SPD 8 x 11/54 = 1,630 2 Sitze

Fraktion ndnis 90/Die Grünen 8 x 10/54 = 1,481 1 Sitz

Fraktion DIE LINKE 8 x 10/54 = 1,481 1 Sitz

Fraktion CDU 8 x   7/54 = 1,037 1 Sitz

Fraktion DIE aNDERE 8 x   6/54 = 0,889 1 Sitz

Fraktion AfD 8 x   5/54 = 0,741 1 Sitz

Fraktion ndnis 90/Die Grünen   oder*

Fraktion DIE LINKE  1 weiterer Sitz

 

* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 BbgKVerf entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der ProP.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der ProP regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Aufsichtsrates.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der ProP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

Loading...