Antrag des Ortsbeirates - 19/SVV/0817

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ortsbeirat ge beschließen:

 

Der OBR von Groß Glienicke ist verwundert, dass der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam die gebotenen Vorkaufsrechte am Groß Glienicker See nicht ausgeübt hat, insbesondere nicht die vormals der BIMA gehörenden Grundstücke.

 

Er bittet den Oberbürgermeister um Darstellung der guten Gründe und um Erläuterung, wie der Oberbürgermeister die Ziele der öffentlichen Grünfläche am Ufer erreichen will. 

 

Aus Sicht des OBR verstößt dieses Verhalten der Landeshauptstadt Potsdam gegen den Planungswillen des OT Groß Glienicke, wie er durch die damals selbstständige Gemeinde formuliert wurde.

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Erläuterung

Begründung:

In der kl. Anfrage 19/SVV/0695 wurde u. a. mitgeteilt:

 

Die Stadt erhielt auf dieser Grundlage Wegerechte für den noch herzustellenden Uferweg, so dass bislang noch kein Eigentumserwerb durch die Landeshauptstadt Potsdam im Wege eines vollzogenen Vorkaufsrechtes vonnöten war.“

 

Durch den Verzicht und damit einhergehende Privatisierung des Ufers ist die Umsetzung des Planungsziels im B-Plan Nr. 8 öffentliche Grünfläche konterkariert worden. Es besteht die Gefahr, dass damit der Argumentation im Normenkontrollklageverfahren Vorschub geleistet wird.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hatte mit Beschluss DS 10/SVV/0434 "Erwerb des Groß Glienicker Seeufers und unbedingte Ausübung des Vorkaufsrechtes" den Oberbürgermeister damit beauftragt, das gebotene Vorkaufsrecht für das Ufergrundstück der im B-Plan ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche mit inkludiertem neuen Uferweg zu erwerben. Der Beschluss lautete:

 

Der Oberbürgermeister wird bestärkt, die Widmung des Uferweges (Süd- und Westufer) möglichst einvernehmlich, aber auch unter Ausnutzung aller Rechtsmittel weiter zu betreiben. Dafür sind für die betroffenen Ufergrundstücke entsprechende Verfügungsrechte zu erwerben. Dabei sind auch die Grundstücke der BIMA einzubeziehen. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, soweit rechtlich möglich vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen.

 

Anlagen: 19/SVV/0695, 19/SVV/0568, 19/SVV/0623

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Anlagen

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