Antrag - 19/SVV/0851
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Aufsichtsrates der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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11.09.2019
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 2 Buchstabe b) des Gesellschaftsvertrages der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH folgende drei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
- über die Fraktion SPD Herr Pete Heuer
(1 Sitz)
- über die Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen
(1 Sitz) Herr Nils Naber
- über die Fraktion DIE LINKE Herr Rainer Liesegang
(1 Sitz)
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
- über die Fraktion SPD Herr Uwe Adler
- über die Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen Frau Ingeborg Naundorf
- über die Fraktion DIE LINKE 1. Ingo Korne
2. Norbert Wilke
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH (ProP). Die ProP wiederum hält 90,1 % der Anteile an der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH (ETBF). Die Landeshauptstadt Potsdam ist somit mittelbar über die ProP an der ETBF beteiligt. Die weiteren 9,9 % der Geschäftsanteile hält die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam (MBS).
Der Aufsichtsrat der ETBF besteht gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus fünf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) der/ die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/ eine von ihm/ ihr zu betrauende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates,
b) drei Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden,
c) ein von der Minderheitsgesellschafterin zu benennendes Mitglied.
Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 30.01.2019 (DS-Nr.: 18/SVV/0198) die Änderung des Gesellschaftsvertrages der ETBF beschlossen. Der Notartermin zur Anmeldung der Eintragung ins Handelsregister fand am 08.07.2019 statt. Bisher erfolgte die Benennung der Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschafter ProP und MBS. Nach der neuen Regelung im Gesellschaftsvertrag sind nunmehr erstmals direkt von der Stadtverordnetenversammlung drei Mitglieder in den Aufsichtsrat der ETBF zu entsenden.
Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die acht von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:
Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion SPD 3 x 11/54 = 0,611 1 Sitz
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 3 x 10/54 = 0,556 1 Sitz
Fraktion DIE LINKE 3 x 10/54 = 0,556 1 Sitz
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der ETBF.
§ 8 des Gesellschaftsvertrages der ETBF regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Aufsichtsrates.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ETBF von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten- versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.