Beschlussvorlage - 19/SVV/0832

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:

 

Zur Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in der Kita grasshoppers, Potsdam, Inhaberin: Tatjana Drewnick, vom 02.07.2019 wird das Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge hergestellt.

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 02.07.2019 beantragt Frau Tatjana Drewnick die Herstellung des Einvernehmens zur Elternbeitragsordnung der Kita grasshoppers in Potsdam vom 02.07.2019.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KitaG werden die Elternbeiträge vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen.

 

Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 1 AGKJHG die Landeshauptstadt Potsdam. Zu beachten ist jedoch die Besonderheit, dass gemäß § 70 Abs. 1   SGB VIII die Aufgaben des Jugendamtes durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen werden.

 

Dabei ist die Verwaltung des Jugendamts für die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung („operatives Geschäft“) zuständig (§ 70 Abs.2 SGB VIII) und damit für alle „alltäglichen, regelmäßigen und häufig wiederkehrenden Verwaltungsgeschäfte ohne grundsätzliche fachliche Bedeutung, so z.B. die Vollziehung von Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses oder die Gewährung von Hilfe zur Erziehung“ (vgl. Kunkel/Vondung in LPK-SGB VIII, 6. Auflg., § 70 Rn.7). Die Förderung der freien Jugendhilfe stellt nur dann ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, wenn der Jugendhilfeausschuss die dafür maßgeblichen Leitlinien festgelegt hat (VGH Mannheim, Urteil v. 20.3.1985, 6 S 118/84, FEVS 36 S. 135). Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus § 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII und der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Potsdam.

 

Da es sich bei der Erteilung des Einvernehmens nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG weder um ein alltägliches, regelmäßiges und häufig wiederkehrendes Verwaltungsgeschäft ohne grundsätzliche fachliche Bedeutung handelt und auch keine vom Jugendhilfeausschuss dafür maßgeblichen Leitlinien vorliegen, ist ein Beschluss vom Jugendhilfeausschuss erforderlich.

 

Besonderheit

 

Bei der Kita grasshoppers handelt es sich um eine Einrichtung, die nicht im Bedarfsplan der Landeshauptstadt Potsdam nach § 12 Abs. 3 KitaG enthalten ist. Die Trägerin als Inhaberin der Einrichtung, Frau Tatjana Drewnick, erhält für die Einrichtung lediglich Zuschüsse zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung und den pauschalierten Zuschuss für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung nach § 16 Abs. 2 KitaG sowie den Ausgleichsbetrag r die Bereitstellung des Sockels für die Wahrnehmung pädagogischer Leitungsaufgaben in Höhe von 0,0625 Stellen gemäß KitaLAV.

 

Einrichtungen außerhalb des Bedarfsplans der Landeshauptstadt Potsdam erhalten keine gemeindlichen Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 KitaG und müssen ihren Fehlbedarf somit über überdurchschnittlich hohe Elternbeiträge ausgleichen.

 

Aus diesem Grund wendet die Trägerin für ihre Elternbeitragsordnung auch nicht die vom Jugendhilfeausschuss am 22.06.2018 beschlossenen Grundsätze zu den Empfehlungen für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in der Landeshauptstadt Potsdam vom 01.08.2018 an.

 

Rechtlicher Rahmen für die Erteilung des Einvernehmens

 

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KitaG werden die Elternbeiträge vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Hierbei unterliegt er keinen Weisungen, sondern ist nur an Recht und Gesetz gebunden. Insbesondere sind die Vorgaben des § 90 SGB VIII und des § 17 Abs. 2 KitaG zu beachten. Hiernach müssen die Elternbeiträge sozialverträglich ausgestaltet und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt werden.

 

Das Einvernehmen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG bezieht sich jedoch nur auf die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge. (Die nachfolgenden Ausführungen sind angelehnt an die Handreichung für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Brandenburg zur Erteilung des Einvernehmens gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG von Herrn Dr. Christoph Baum vom März 2016, erstellt im Auftrag des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.)

 

  1. Grundsätze der Höhe der Elternbeiträge

 

Hinsichtlich der Höhe der Elternbeiträge beschränkt sich die Prüfung im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens auf die Festlegung des Höchstbeitrages.

 

Die Festlegung eines Höchstbeitrages ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 KitaG. Hiernach sind bei der Ermittlung der beitragsfähigen Betriebskosten zunächst von der Gesamtsumme der Betriebskosten mindestens der Betrag abzuziehen, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Absatz 2 KitaG gewährt. Der höchste Elternbeitrag darf die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten der Kindertagesstätte des Einrichtungsträgers in der Gemeinde nicht übersteigen.

 

Die Trägerin hat für ihre Kindertagesstätte eine Kalkulation des Höchstbeitrages auf der Grundlage der Betriebskosten des Jahres 2018 vorgelegt. Von der Gesamtsumme der Betriebskosten des Jahres 2018 in Höhe von 382.116,29 € wird der Betrag abgezogen, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Trägerin gewährt hat (154.980,22 €). Damit verbleibet eine Summe von 227.136,07 €.

 

Es dürfen nur Betriebskosten der Kindertagesstätte in der Kalkulation des Höchstbeitrages enthalten sein. Betriebskosten im Sinne des KitaG sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, die die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und grundsätzlich allen Kindern offen steht 15 Abs. 1 KitaG). Demnach müssen fünf Voraussetzungen gegeben sein, damit Betriebskosten i. S. d. KitaG entstehen.

  1. Betrieb der Einrichtung

Die Kosten müssen durch den Betrieb der Kindertagesstätte entstehen. Die von der Trägerin in der Kalkulation vom 02.07.2019 aufgeführten Personal- und Sachkosten sind durch den Betrieb der Kindertagesstätte entstanden.

 

  1. angemessene Betriebskosten

Es sind nur angemessene Betriebskosten zu berücksichtigen. Bei dem Adjektiv „angemessen“ handelt es sich um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. Er eröffnet keinen Beurteilungsspielraum, sondern unterliegt voll der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Der Maßstab der Angemessenheit ergibt sich aus der Aufgabenstellung der Kindertageseinrichtung. Zumindest alles für deren Betrieb Erforderliche ist auch angemessen. (Kommentar zu § 15 Abs. 1 KitaG von Diskowski/Wilms)

Bei der Kita grasshoppers handelt es sich um eine Kita außerhalb des Bedarfsplans. Das bedeutet nicht nur, dass sämtliche Personal- und Sachkosten nach Abzug des Zuschusses vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Elternbeiträge refinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist aufgrund der Anforderungen an die Erhebung von Elternbeiträgen aus dem KitaG der Fehlbetrag (das Geschäftsrisiko) durch die Trägerin selbst zu tragen. Nicht alle Eltern zahlen den Höchstsatz. Nach dem der Kita zugrunde liegenden Konzept beruht die Begleitung der Kinder auf vier Schwerpunkten: Gesundheit, Zweisprachigkeit, ganzheitliche Bildung und Bewegung.

Nach Prüfung durch die Verwaltung des Jugendamtes liegen der Kalkulation des Höchstsatzes keine erkennbaren unangemessenen Betriebskosten vor.

 

 

Hinweis der Verwaltung des Jugendamtes: Die von der Trägerin ausgewiesenen Kosten für eine sogenannte Luxusausstattung finden bei der Ermittlung des Höchstbeitrags für die Kindertagesstätte keinen Abzug, weil es sich bei diesen Kosten ebenfalls um angemessene Betriebskosten der Einrichtung handeln. Erst bei der Prüfung der höheren Einnahmeausfälle nach § 17b Abs. 2 KitaG sind die Kosten für eine Luxusausstattung zu berücksichtigen. Der Ausfall von Einnahmen wegen der Elternbeitragsbefreiung nach § 17a KitaG gilt nur für ortsübliche Leistungen. Der Ausgleich von erhöhten Einnahmeausfällen an die Trägerin nach      § 17b Abs. 2 KitaG kann erst nach der Erteilung des Einvernehmens zur Elternbeitragsordnung erfolgen.

 

  1. Erlaubnisvorbehalt

Der Betrieb der Tageseinrichtung muss gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubt sein.

Mit Bescheid vom 15.10.2003 hat das Landesjugendamt Brandenburg mit Wirkung vom 13.10.2003 Frau Tatjana Drewnick den Betrieb der Kindertagesstätte „grasshoppers“ erlaubt. Die Einrichtung ist genehmigt für die Betreuung von bis zu 26 Kindern im Alter von 1 Jahr bis zum Schuleintritt.

 

  1. Erfüllung der Vorschriften des KitaG

Die Tageseinrichtung muss die Voraussetzungen des Kita-Gesetzes erfüllen; damit wird die Bezuschussungsfähigkeit einer Einrichtung nochmals ausdrücklich an das KitaG gebunden. In Einrichtungen, die nicht die Bestimmungen des KitaG erfüllen, entstehen keine Betriebskosten, die nach KitaG zu bezuschussen wären. Die Rechtsfolgen dieser Generalnorm werden konkretisiert durch § 16 Abs. 1 letzter Satz KitaG, wonach Einrichtungen ganz oder teilweise von der Finanzierung ausgeschlossen werden können. (Kommentar zu § 15 Abs. 1 KitaG von Diskowski/Wilms)

 

  1. Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Aufnahme der Kinder

Die Tageseinrichtung hat grundsätzlich allen Kindern offen zu stehen. Mit dieser Voraussetzung ist sichergestellt, dass Kindertageseinrichtungen, die Kinder mit bestimmten Merkmalen oder Kinder bestimmter Bevölkerungsgruppen ausschließen bzw. nur bestimmte Bevölkerungsgruppen aufnehmen, keine Zuschüsse nach KitaG erhalten. (Kommentar zu § 15 Abs. 1 KitaG von Diskowski/Wilms)

Dem Grundsatz nach, so wie es das Gesetz verlangt, steht die Einrichtung allen Kindern offen. Nach § 2 der Elternbeitragsordnung für die Kita grasshoppers werden alle Kinder aufgenommen, die einen Rechtsanspruch nach dem KitaG haben. Aufgrund der Tatsache, dass die Einrichtung nicht im Bedarfsplan der Landeshauptstadt Potsdam enthalten ist und von daher die Finanzierungslücke nur über höhere Elternbeiträge ausgleichen kann, werden Kinder von Eltern ausgeschlossen, die diese Beiträge nicht leisten können. Hierbei handelt es sich jedoch um einen vom Gesetz zugelassenen Ausnahmefall.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass in der Kalkulation des Höchstbeitrages nur Betriebskosten im Sinne des KitaG enthalten sind.

 

Die gemäß § 7 Abs. 1 der Elternbeitragsordnung für die Kita grasshoppers geltende Elternbeitragstabelle enthält als höchsten Elternbeitrag (ein Krippenkind) das Entgelt in Höhe von  728,00 €. Damit belegt die Trägerin die Einhaltung des gesetzlichen Erfordernisses, dass der chste Elternbeitrag die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten der Kindertagesstätte des Einrichtungsträgers in der Gemeinde nicht übersteigen (227.136,07 € / 26 / 12 = 728,00 €).

 

In der Elternbeitragsordnung für die Kita grasshoppers ist kein Mindestbeitrag festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich weder aus § 90 SGB VIII noch aus dem KitaG die Pflicht zur Erhebung eines Mindestbeitrags ableiten lässt.

 

 

  1. Grundsätze der sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge

 

Die Elternbeiträge sind sozialverträglich nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG).

 

  1. Elterneinkommen
    1.          Festlegung des Elterneinkommens als Bemessungsgrundlage

Zunächst ist zu prüfen, ob in der Elternbeitragsordnung das Einkommen der Eltern als Bemessungsgrundlage für die Beitragspflicht festgelegt ist und ob die Personensorgeberechtigten als beitragspflichtige Personen genannt sind.

 

Kostenbeitragspflichtig nach § 3 der Elternbeitragsordnung für die Kita grasshoppers (EBO) sind die personensorgeberechtigten Elternteile. Das Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen, damit das der Eltern, ist nach § 6 Abs. 1 Buchstabe d EBO Bemessungsgrundlage für die Beitragspflicht.

 

1.2.            Einkommensbegriff/Definition der berücksichtigungsfähigen Einkünfte

Weder das KitaG noch § 90 SGB VIII geben einen bestimmten Einkommensbegriff vor. Aufgrund des weiten Spielraums des Einrichtungsträgers ist bei der Prüfung des Einkommensbegriffs Zurückhaltung geboten. Es ist zu beachten, dass der Einrichtungsträger die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner vergröbernd und pauschalierend erfassen darf.

 

Zur Frage der sozialverträglichen Gestaltung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung ihrer Kinder führt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15.04.2014 (Az. OVG 6 S 18.14) aus:

Die nach § 17 Abs. 2 KitaG gebotene sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung ihrer Kinder verlangt, bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrunde zu legen. Denn „sozialverträglich“ in diesem Sinne ist eine am Einkommen orientierte Staffelung der Kita-Gebühren nur dann, wenn sie sich an der tatchlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert.“

 

Mit § 8 definiert die EBO alles, was zum Einkommen zählt und was nicht. Die Aufzählung berücksichtigt alle Einkommensarten und ist in sich schlüssig. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beziehern verschiedenartiger Einkommensarten liegt erkennbar nicht vor. Ebenso wird mit § 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Buchstabe d EBO sichergestellt, dass nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrunde gelegt wird.

 

1.3.            Zahl der Staffelungsstufen

Über die Anzahl der Staffelungsstufen macht der Gesetzgeber keine Vorgaben. Es ist anerkannt, dass eine Staffelung, die mindestens sechs Einkommensstufen vorsieht, diesbezüglich regelmäßig nicht zu beanstanden ist.

Die Elternbeitragstabelle der Kita grasshoppers sieht fünf Einkommensstufen, von 45.000,00 € bis 120.000,00 € vor und die sechste Stufe beginnt ab 120.001,00 €.

 

1.4.            Verlauf der Staffelung

r den Verlauf der Staffelung ist es unbedenklich, ob diese progressiv oder degressiv verläuft. Es ist lediglich zu prüfen, ob eine Einkommensgruppe überproportional belastet ist.

Die Elternbeitragstabelle der Kita grasshoppers sieht eine degressive Staffelung vor, wobei keine Einkommensgruppe in der Gesamtschau unverhältnismäßig belastet wird.

 

  1. Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder

Die Beitragsordnung muss aufgrund der gesetzlichen Vorgabe an die Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder anknüpfen. Das ist vorliegend der Fall (§ 7 Abs. 2 EBO)

 

Hinweis: Das Kindergeld zählt entsprechend § 8 Abs. 3 EBO nicht zum berücksichtigungsfähigen Elterneinkommen.

 

 

  1. Vereinbarter Betreuungsumfang

Das Kriterium der Staffelung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wenn eine Mindestbetreuungszeit und eine verlängerte Betreuungszeit vorgesehen ist.

Die Elternbeitragstabelle der Kita grasshoppers sieht 3 Betreuungsstufen vor:

-          bis 6h

-          bis 8h

-          bis 9,5h

Dabei ist auffällig, dass die Elternbeiträge für eine Betreuung bis 6h höher sind, als bei einer Betreuung bis 8h. Hierzu regelt § 6 Abs. 3 EBO, dass eine Betreuung unter 8 Stunden in der Kita grundsätzlich nicht angeboten wird. Der höhere Betrag diene dem Ausgleich der geringeren staatlichen Zuschüsse. Mit dem übrigen Angebot von bis 8h und bis 9,5h entspricht die EBO dem Staffelungskriterium hinsichtlich dem vereinbarten Betreuungsumfang.

 

 

  1. Gesamtbetrachtung zur Sozialverträglichkeit

 

Mit dem Gesetz zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 11) wurde in § 17 Abs. 2 KitaG der Satz 5 eingegt, wonach die Sozialverträglichkeit „auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Höhe und Staffelung herzustellen“ ist.

 

In der Begründung zum Gesetz (Drucksache 6/8212) wird hierzu folgendes ausgeführt: „Satz 5 basiert auf der Rechtsprechung, dass die Sozialverträglichkeit nicht anhand eines einzelnen Merkmals der Beitragsstaffelung (z.B. die Zahl der Einkommensstufen, die Art der Staffelung, Berücksichtigung der Zahl der Kinder) beurteilt werden darf. Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach der Rechtsprechung mindestens sechs Einkommensstufen geboten sein dürften und die numerische Zahl („1, 2, 3, 4, 5, ...“) der Kinder berücksichtigt werden muss.

 

Auch wenn der Höchstbeitrag in der Kita grasshoppers mit 728,00 €r eine Betreuung bis 6h in der Krippe überdurchschnittlich hoch im Vergleich zu den übrigen Kindertagesstätten in der Landeshauptstadt Potsdam (271,00 €) ausfällt, so sind dennoch die Elternbeiträge der Einrichtung in der Gesamtschau sozialverträglich gestaltet.

Die Trägerin bietet mit dieser Kindertagesstätte in der Landeshauptstadt Potsdam über den Bedarfsplan hinaus zusätzliche 26 Plätze für Kinder im Alter von 1 Jahr bis zum Schuleintritt an. Eltern, deren Kinder hier betreut werden, wählen dieses Angebot bewusst aus und sind demzufolge auch in der Lage, das wesentlich teurere Angebot gegenüber einer im Bedarfsplan der Landeshauptstadt Potsdam berücksichtigten Einrichtung zu bezahlen. Es handelt sich um ein spezielles Angebot hinsichtlich der Inhalte z. B. wegen der zweisprachigen Betreuung, das sich aber gleichzeitig über die Elternbeiträge finanzieren muss, weil hier keine Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 KitaG gezahlt werden.

 

 

Zusammenfassung

Sofern die Grundsätze über Höhe und Staffelung der Beiträge entsprechend den gesetzlichen Vorgaben beachtet und eingehalten sind, ist das Einvernehmen zu erteilen.

 

Dies unterstreicht auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 04.05.2017 (VG 10 K 2485/13) Das Gericht führt hier aus:

Nach Überzeugung der Kammer hat die Klägerin in der von dem Beklagten beanstandeten Satzung die Grundsätze über Höhe und Staffelung der Beiträge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beachtet und eingehalten. Die streitige Satzung staffelt Beiträge nach dem Einkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem vereinbarten Betreuungsumfang. Die Staffelung gewährleistet, dass tendenziell eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine höhere Kinderzahl zu einer geringeren Beitragshöhe führen bzw. dass jedenfalls eine Schlechterstellung bei geringerer Leistungsfähigkeit und/oder höherer Kinderzahl nicht stattfindet. Empfänger von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach SGB II, SGB XII zahlen als Elternbeitrag den sog. Grundbetrag …Damit wahrt die Klägerin den Leitgedanken der sozialverträglichen Erhebung von Elternbeiträgen nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungsumfang.“

 

Der Beschluss zur Herstellung des Einvernehmens zur Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in der Kita grasshoppers, Potsdam, Inhaberin: Tatjana Drewnick, wird empfohlen. Nach Auffassung der Verwaltung des Jugendamtes sind die gesetzlichen Vorgaben beachtet und eingehalten.


 

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Anlagen

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