Antrag - 19/SVV/0853
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Aufsichtsrates der Lausitz Klinik Forst GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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11.09.2019
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.) Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Lausitz Klinik Forst GmbH am 09.07.2014 gemäß Drucksachen Nr. 14/SVV/0650 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.
2.) Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 2 lit. c) Gesellschaftsvertrag der Lausitz Klinik Forst GmbH folgende drei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
- über die Fraktion SPD: Herr Nico Marquardt
(1 Sitz)
- über die Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen Frau Wiebke Bartelt
(1 Sitz)
- über die Fraktion DIE LINKE: Sarah Warner
(1 Sitz)
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
- über die Fraktion SPD: Herr Bertram Otto
- über die Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen: Herr Andreas Walter
- über die Fraktion DIE LINKE: Herr Johannes Glander
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (KEvB). Die KEvB hält 51 % der Geschäftsanteile an der Lausitzklinik Forst GmbH (LKF).
Die Landeshauptstadt Potsdam ist somit mittelbar über die KEvB an der LKF beteiligt. Die weiteren 49 % der Geschäftsanteile an der LKF hält die Stadt Forst/Lausitz.
Gemäß § 8 Abs. 2 GV besteht der Aufsichtsrat der LKF aus acht Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein von ihm betrauter Beschäftigter der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzender des Aufsichtsrates,
b) der hauptamtliche Bürgermeister der Stadt Forst (Lausitz) bzw. ein von ihm betrauter Beschäftigter der Stadt Forst (Lausitz) als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates,
c) drei Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam, und zwei Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden,
d) ein weiteres Aufsichtsratsmitglied ist der jeweilige Betriebsratsvorsitzende der Gesellschaft.
Der bestehende Aufsichtsrat der LKF konstituierte sich am 29.08.2014. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet gemäß § 8 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag (GV) der LKF mit der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Diese Gesellschafterversammlung findet im August 2019 statt. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder des Gesellschafters Stadt Forst (Lausitz) endet im Übrigen mit Ablauf der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz). Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates fort.
Die Stadtverordnetenversammlung der LHP entsandte am 09.07.2014 (Drucksachen Nr. 14/SVV/0650) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag drei städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der LKF. Eine städtische Vertreterin legte im Oktober 2015 ihr Aufsichtsratsmandat nieder, sodass die ebenfalls am 09.07.2014 von der Stadtverordnetenversammlung der LHP beschlossene Nachrückerregelung zum Tragen kam.
Von der Stadtverordnetenversammlung der LHP sind nun drei Aufsichtsratsmitglieder neu zu entsenden.
Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die drei von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:
Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion SPD 3 x 11/54 = 0,611 1 Sitz
Fraktion DIE LINKE 3 x 10/54 = 0,556 1 Sitz
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 3 x 10/54 = 0,556 1 Sitz
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der LKF.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.
§ 8 des Gesellschaftsvertrages der LKF regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrats.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 2 lit. c) des Gesellschaftsvertrages der LKF von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.