Antrag - 19/SVV/0854

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

1.)                Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Stadtentsorgung Potsdam GmbH am 11.04.2018 gemäß DS-Nr.: 18/SVV/0207 entsandten städtischen Vertreter/innen werden abberufen.

 

2.)                Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtentsorgung Potsdam GmbH folgende vier Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

-       über die Fraktion SPD Herr Dr. Hagen Wegewitz

(1 Sitz)

 

-       über die Fraktion Bündnis 90/

  Die Grünen Herr Jens Dörschel

  (1 Sitz)

 

-       über die Fraktion DIE LINKE Herr Ralf Jäkel

 (1 Sitz)

 

-       über die Fraktion CDU Herr Clemens Viehrig

(1 Sitz)

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

-         über die Fraktion SPD Herr Uwe Adler

 

-         über die Fraktion Bündnis 90/

 Die Grünen Frau Mechthild Rünger

 

-         über die Fraktion DIE LINKE Frau Iris Budinski

 

-         über die Fraktion CDU Herr Günter Anger


 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Die SWP wiederum hält 51 % der Anteile an der Stadtentsorgung Potsdam GmbH (STEP). Die LHP ist somit mittelbar über die SWP an der STEP beteiligt. Die weiteren 49 % der Geschäftsanteile hält die REMONDIS Kommunale Dienste Ost GmbH (REMONDIS).

 

Der Aufsichtsrat der STEP besteht gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus neun Mitgliedern, die von den Gesellschaftern entsandt werden, und zwar fünf Mitglieder von der SWP bzw. der LHP und vier Mitglieder von REMONDIS

 

Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist der Oberbürgermeister der LHP bzw. ein/e von ihm benannte/r Beigeordnete/r bzw. Dezernent/in der LHP, der Stellvertreter wird von REMONDIS bestimmt.

 

Der amtierende Aufsichtsrat der STEP konstituierte sich am 24.10.2014. Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Diese Gesellschafterversammlung fand am 17.05.2019 statt. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates fort.

 

Die Stadtverordnetenversammlung entsandte zuletzt am 11.04.2018 (DS-Nr.: 18/SVV/0207) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag vier städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der STEP.

 

Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun vier Aufsichtsratsmitglieder r eine neue Amtszeit im Überwachungsorgan zu entsenden. Zudem änderte sich das Verhältnis der Fraktionen nach der Kommunalwahl vom 26.05.2019. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung der Gremienbesetzung. Somit beanspruchen die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der STEP.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die vier von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

Fraktion SPD 4 x 11/54 = 0,815 1 Sitz

Fraktion ndnis 90/Die Grünen 4 x 10/54 = 0,741 1 Sitz

Fraktion DIE LINKE 4 x 10/54 = 0,741 1 Sitz

Fraktion CDU 4 x   7/54 = 0,519 1 Sitz

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der STEP.

 

Die §§ 10 und 11 des Gesellschaftsvertrages der STEP regeln die Zusammensetzung, Amtsdauer und innere Ordnung des Aufsichtsrates.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der STEP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-   versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

 


 

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