Antrag - 19/SVV/0856

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 2 Buchstabe b) des Gesellschaftsvertrages der Sanierungsträger Potsdam GmbH folgende drei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

-         über die Fraktion SPD Frau Babette Reimers

(1Sitz)

 

-         über die Fraktion Bündnis 90/

 Die Grünen Frau Saskia Hüneke

 (1Sitz)

 

-         über die Fraktion DIE LINKE Herr Norbert Wilke   

(1 Sitz)

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

-         über die Fraktion SPD Herr Leon Troche

 

-         über die Fraktion Bündnis 90/

  Die Grünen Herr Jan Fiebelkorn-Drasen

 

-  über die Fraktion DIE LINKE 1. Isabell Glitschka 

                      2. Ingo Korne

 3. Michél Berlin


 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH (ProP). Die ProP wiederum hält 90 % der Anteile an der Sanierungsträger Potsdam GmbH (STP). Die Landeshauptstadt Potsdam ist somit mittelbar über die ProP an der STP beteiligt. Die weiteren 10 % der Geschäftsanteile hält die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam (MBS).

 

Der Aufsichtsrat der STP besteht gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus fünf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/ die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/ eine von ihm/ ihr zu betrauende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates,

 

b) drei Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden,

 

c) ein von der Minderheitsgesellschafterin zu benennendes Mitglied.

 

Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 30.01.2019 (DS-Nr.: 18/SVV/0199) die Änderung des Gesellschaftsvertrages der STP beschlossen. Der Notartermin zur Anmeldung der Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 09.07.2019. Bisher erfolgte die Benennung der Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschafter ProP und MBS. Nach der neuen Regelung im Gesellschaftsvertrag sind nunmehr erstmals direkt von der Stadtverordnetenversammlung drei Mitglieder in den Aufsichtsrat der STP zu entsenden.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die acht von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

Fraktion SPD 3 x 11/54 = 0,611 1 Sitz

Fraktion ndnis 90/Die Grünen 3 x 10/54 = 0,556 1 Sitz

Fraktion DIE LINKE 3 x 10/54 = 0,556 1 Sitz

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der STP.

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der STP regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Aufsichtsrates.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der STP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.


 

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