Antrag - 19/SVV/0858
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Aufsichtsrates der Technologie- und Gewerbezentren Potsdam GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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11.09.2019
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.) Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Technologie- und Gewerbezentren Potsdam GmbH am 13.09.2017 gemäß DS-Nr.: 17/SVV/0724 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.
2.) Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Technologie- und Gewerbezentren Potsdam GmbH folgende vier Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
- über die Fraktion SPD Frau Babette Reimers
(1 Sitz)
- über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Herr Bernt Armbruster
(1 Sitz)
- über die Fraktion DIE LINKE Frau Dr. Anja Günther
(1 Sitz)
- über die Fraktion CDU Frau Anna Lüdcke
(1 Sitz)
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
- über die Fraktion SPD Herr Nico Marquardt
- über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Frau Katrin Vohland
- über die Fraktion DIE LINKE Herr Daniel di Primio
- über die Fraktion CDU Herr Matthias Kaiser
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Technologie- und Gewerbezentren Potsdam GmbH (TGZP).
Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der TGZP hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht. Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/e von ihm mit der Wahrnehmung der Vertretung betraute/r Beschäftigte/r als Vorsitzende/r des Aufsichtsrates,
b) vier von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam zu entsendende Mitglieder für deren Benennung und Abberufung die kommunalrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind,
c) ein von der Gesellschafterversammlung zu wählendes Mitglied, bei dem es sich um einen kompetenten Vertreter/ eine kompetente Vertreterin der Wirtschaft oder wirtschaftswissenschaftlichen oder juristischen freien Berufe bzw. ihrer Interessenvertretungen/Fachverbände handelt.
Die Stadtverordnetenversammlung der LHP hatte am 17.09.2014 entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag vier städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der TGZP entsandt (DS-Nr.: 14/SVV/0738).
Die Amtszeit des Aufsichtsrates der TGZP begann mit seiner konstituierenden Sitzung in 2015. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2017 (DS-Nr.: 17/SVV/0724) wurden die gemäß DS-Nr.: 14/SVV/0738 entsandten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit abberufen und neu entsandt. Die Amtszeit endet gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der TGZP in 2020 mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 des Gesellschaftsvertrages der TGZP nicht mitgerechnet wird.
Infolge der Kommunalwahl sind auf Antrag der Fraktionen vier Aufsichtsratsmitglieder von der Stadtverordnetenversammlung neu zu entsenden.
Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates fort. Die erneute Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die vier von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:
Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion SPD 4x11/54 = 0,815 1 Sitz
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 4x10/54 = 0,741 1 Sitz
Fraktion DIE LINKE 4x10/54 = 0,741 1 Sitz
Fraktion CDU 4x 7/54 = 0,519 1 Sitz
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der TGZP.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen.
§ 8 des Gesellschaftsvertrages der TGZP regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 1 lit. b des Gesellschaftsvertrages der TGZP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten- versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.