Antrag - 19/SVV/0860

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.) Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Luftschiffhafen Potsdam GmbH am 13.09.2017 gemäß DS-Nr.: 17/SVV/0683 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.

 

2.) Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 2 lit. c) des Gesellschaftsvertrages der Luftschiffhafen Potsdam GmbH folgende sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

-         über die Fraktion SPD  Frau Grit Schkölziger             

(2 Sitze) Herr Felix Matthies

 

-         über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Herr Stephan Naundorf                                     

(1 Sitz)

 

-         über die Fraktion DIE LINKE                     Herr Sascha Krämer                                      

(1 Sitz)

 

-         über die Fraktion CDU                               Herr Clemens Viehrig            

(1 Sitz)

 

-         über die Fraktion DIE aNDERE                 Herr Roman Böttcher            

(1 Sitz)

 

-         über die Fraktion AfD                                 Herr Matthias Tänzer           

(1 Sitz)

 

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

-         über die Fraktion SPD                 Herr Nico Marquardt              

-         über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen  Herr Till Heyer Stuffer

-         über die Fraktion DIE LINKE                      1. Herr Peter Rieger

 2. Herr Dr. Lutz Henrich

-         über die Fraktion CDU                               Frau Tabea Gutschmidt

-         über die Fraktion DIE aNDERE                  

-                     über die Fraktion AfD                                 Herr Daniel Friese


 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH (ProP). Die ProP wiederum hält 100 % der Anteile an der Luftschiffhafen Potsdam GmbH (LSH). Die LHP hält somit mittelbar über die ProP sämtliche Gesellschafteranteile der LSH.

 

Da sich das Verhältnis der Fraktionen nach der Kommunalwahl vom 26.05.2019 geändert und dies Auswirkungen auf die Verteilung der Gremienbesetzung hat, beanspruchen die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der LSH.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der LSH besteht der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a)   der/ die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein von ihm/ ihr zu betrauende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates,

 

b)   ein von der Alleingesellschafterin entsendetes Mitglied, welches den Vorsitzenden/ die Vorsitzende des Aufsichtsrats im Falle dessen/ deren Abwesenheit vertritt und

 

c)   sieben Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden.

 

Die Amtszeit des Aufsichtsrates der LSH beginnt mit seiner Konstituierung. Die Amtszeit endet gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages der LSH mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird gemäß § 8 Abs. 3 S. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht mitgerechnet.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der LHP berief am 13.09.2017 sieben entsandte städtische Vertreter/innen als Mitglieder des Aufsichtsrates der LSH ab und entsandte sieben neue städtische Vertreter/innen in das Überwachungsorgan der LSH (DS-Nr.: 17/SVV/0683). Der Aufsichtsrat konstituierte sich in 2017. Gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der LSH endet die Amtszeit des amtierenden Aufsichtsrates mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, somit erst wieder in 2022. Daher wird für den vorliegenden Fall die Neubestellung nach Abberufung bis zum Ende der laufenden Amtszeit erfolgen.

 

Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun die sieben entsandten Aufsichtsratsmitglieder abzuberufen und anschließend in personell geänderter Zusammenstellung neu zu entsenden.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sieben von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

Fraktion SPD 7 x 11/54 = 1,426 2 Sitze

Fraktion ndnis 90/Die Grünen 7 x 10/54 = 1,296 1 Sitz

Fraktion DIE LINKE 7 x 10/54 = 1,296 1 Sitz

Fraktion CDU 7 x   7/54 = 0,907 1 Sitz

Fraktion DIE aNDERE 7 x   6/54 = 0,778 1 Sitz

Fraktion AfD 7 x   5/54 = 0,648 1 Sitz

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der LSH.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der LSH regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der LSH von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-   versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

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