Antrag - 19/SVV/0861

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.)        Die von der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Potsdam GmbH am 15.02.2019 in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP) gemäß DS-Nr.: 18/SVV/0028 gewählten Aufsichtsratsmitglieder sollen durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden.

 

2.)        Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Potsdam GmbH soll die folgenden sieben städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP)hlen.

 

-         über die Fraktion SPD                                Frau Imke Eisenblätter

(2 Sitze) Herr Daniel Keller

 

-         über die Fraktion DIE LINKE                      Herr Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg

 (1 Sitz)

 

-         über die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen  Frau Janny Armbruster

 (1 Sitz)

 

-         über die Fraktion CDU                                Herr Götz Th. Friederich

(1 Sitz)

 

-         über die Fraktion DIE aNDERE                  Frau Bianca Zeller  

(1 Sitz)

 

-         über die Fraktion AfD                                 Herr Chaled-Uwe Said

(1 Sitz)

 

 

Als Nachrücker/innen werden bestimmt:

 

-         über die Fraktion SPD                            1. Frau Bebette Reimers

  2. Herr Pete Heuer

-         über die Fraktion DIE LINKE                        1. Stefan Wollenberg

                      2. Hans-Dieter Plumbaum

-         über die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen   Frau Inis Feldmann

-         über die Fraktion CDU                                  Herr Günter Anger

-         über die Fraktion DIE aNDERE                    Herr Wolfram Meyerhöfer

-         über die Fraktion AfD                                    Herr Daniel Friese

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Der Aufsichtsrat der SWP ist ein obligatorischer Aufsichtsrat; die entsprechenden Regelungen des DrittelbG sind zu beachten.

 

Da sich das Verhältnis der Fraktionen nach der Kommunalwahl vom 26.05.2019 geändert und dies Auswirkungen auf die Verteilung der Gremienbesetzung hat, beanspruchen die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Potsdam GmbH.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der SWP n.F. besteht der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a)   der/die Oberbürgermeisterin der LHP bzw. ein/e von ihm/ihr betrauter Beschäftigter/ betraute Beschäftigte der LHP sowie sieben Aufsichtsratsmitglieder, die auf Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der LHP durch die Gesellschafterversammlung der SWP gewählt werden,

 

b)   vier Aufsichtsratsmitglieder, die von den Arbeitnehmern gewählt werden.

 

Die Stadtverordnetenversammlung entsandte am 31.01.2018 (DS-Nr.: 18/SVV/0028) sieben städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Potsdam GmbH. Die Amtszeit der städtischen Aufsichtsratsmitglieder begann mit der Wahlannahme, der durch die Gesellschafterversammlung im Jahr 2019 gewählten Mitglieder. Die Neukonstituierung des Aufsichtsrates erfolgte in 2019.

 

Entsprechend § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages n.F. endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder mit Widerruf der Entsendung/Wahl oder spätestens mit der Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, somit erst wieder in 2024. Daher wird für den vorliegenden Fall die Neubestellung nach Abberufung bis zum Ende der laufenden Amtszeit erfolgen.

 

Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun die sieben entsandten Aufsichtsratsmitglieder abzuberufen und anschließend in personell geänderter Zusammenstellung neu zu entsenden, welche dann durch die Gesellschafterversammlung gewählt werden.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sieben von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden und dann von der Gesellschafterversammlung zu wählenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

 

Fraktion SPD 7 x 11/54 = 1,426 2 Sitze

Fraktion DIE LINKE 7 x 10/54 = 1,296 1 Sitz

Fraktion ndnis 90/Die Grünen 7 x 10/54 = 1,296 1 Sitz

Fraktion CDU 7 x   7/54 = 0,907 1 Sitz

Fraktion DIE aNDERE 7 x   6/54 = 0,778 1 Sitz

Fraktion AfD 7 x   5/54 = 0,648 1 Sitz

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Potsdam GmbH.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH n.F. regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden und dann von der Gesellschafterversammlung zu wählenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-   versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.


 

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