Antrag - 19/SVV/0885

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

1)                  r die Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam werden vorgeschlagen:

 

  1. als ordentliches Mitglied: Oberbürgermeister Herr Mike Schubert (gesetzt),

 

  1. als zweites ordentliches Mitglied: Frau Dr. Uta Wegewitz (Sachkundige/r Bürger/in),

 

  1. als stellvertretendes Mitglied für die Gruppe der politischen Vertreter im Verwaltungsrat: Frau Janny Armbruster                            (Stadtverordnete/r).

 

2)                  r die Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der folgenden Ausschüsse des Verwaltungsrates der Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam werden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates vorgeschlagen:

 

-          als Mitglied im Kreditausschuss:           Oberbürgermeister Herr Mike Schubert,

 

-          als Mitglied im Personalausschuss:      Oberbürgermeister Herr Mike Schubert,

 

-          als Mitglied im Bauausschuss               Frau Dr. Uta Wegewitz

(erstes oder zweites ordentliches

Mitglied im Verwaltungsrat)

 

3)                  Als Mitglieder im Kuratorium der Jugend-, Kultur-, Sport und Sozialstiftung der MBS in Potsdam werden vorgeschlagen:

 

1. Oberbürgermeister Herr Mike Schubert (gesetzt)

 

2. Sachkundiger Einwohner /sachkundige Einwohnerin mit Wohnsitz in der LHP:                               Herr Dr. Lutz Henrich

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Erläuterung

Begründung:

 

 

I. Sachverhalt

 

Mit der Drucksache 14/SVV/0849 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) am 17.09.2014 - neben den Vorschlägen r die Besetzung im Verwaltungsrat der MBS - die Mitglieder in den Ausschüssen des Verwaltungsrates der MBS und im Kuratorium der Jugend-, Kultur-, Sport und Sozialstiftung der MBS in Potsdam.

 

Am 07.11.2018 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der LHP (Drucksache 18/SVV/0821) ihre Vorschläge r die Verbandsversammlung des Zweckverbandes r die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam (ZV MBS) für die Besetzung im Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam (MBS).

 

Mit der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 endete die Wahlperiode für die Mitglieder der Verbandsversammlung und sonstigen Gremien der MBS, so auch des Verwaltungsrates. r die neue Wahlperiode sind die Organe der MBS und des ZV MBS neu zu besetzen. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder läuft bis zur Konstituierung der jeweiligen Gremien fort.

 

 

II. Vorschläge für die Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der MBS

 

Neben den Beschäftigtenvertretern entsenden die Vertretungen der Tger über die Verbandsversammlung insgesamt 18 Personen in den Verwaltungsrat der MBS. Die vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates sollen auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung des ZV MBS von dieser gewählt werden.

Entsprechend dem Vorschlag und der Berechnung der MBS erhält die LHP Sitze für 2 ordentliche und 1 stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat.

Die Mitgliedschaft des Oberbürgermeisters der LHP im Verwaltungsrat soll auf der Grundlage des § 95 Abs. 2 BbgKVerf i.V.m. § 10 Abs. 2 Brandenburgisches Sparkassengesetz als „gesetzt“ beibehalten werden. Seine Mitgliedschaft wird auf die Anzahl der aus der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagenden Mitglieder angerechnet.

Gemäß § 11 Abs. 1 Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG) werden weitere Vertreter/innen der Gemeinde grundsätzlich gemäß § 41 BbgKVerf (Gremienwahlen) für die Dauer der Wahlperiode bestimmt.

 

Die stellvertretenden Mitglieder im Verwaltungsrat werden zu allen Verwaltungsratssitzungen eingeladen und sind im Falle der Verhinderung eines ihrer Gruppe (hier die Gruppe der politischen Vertreter) angehörenden Verwaltungsmitgliedes stimmberechtigt.

 

Grundsätzliches zu Wahlvorschlägen für den Verwaltungsrat

Im Hinblick auf die Bedeutung der Finanzwirtschaft müssen Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsratsorganen in der Lage sein, die vom Unternehmen getätigten Geschäfte zu verstehen, deren Risiken zu beurteilen und nötigenfalls Änderungen gegenüber der Geschäftsführung durchzusetzen. Daher müssen sie gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und § 7a Abs. 4 Satz 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) sachkundig und zuverlässig sein (siehe Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und Kapitalanlagegesetzbuch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KAGB) vom 04. 01.2016, zuletzt geändert am 12.11.2018).

Bei der Benennung von Vorschlägen zu den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates sind die in § 12 BbgSpkG angeführten Hinderungsgründe zu beachten.

Demnach dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören

         gemäß § 12 BbgSpkG:

  1. Beschäftigte des Tgers und der Sparkasse, sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BbgSpkG; § 10 BbgSpkG bleibt unberührt;
  2. Beschäftigte der Steuerverwaltung;
  3. Inhaberinnen und Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Kommanditistinnen und Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Beschäftigte, Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Tgerschaft beteiligt ist;
  4. Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldnerinnen oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren betreffend zur Abnahme der Vermögensauskunft verwickelt waren oder noch sind;
  5. Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BbgSpkG bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

         gemäß § 25d Abs. 3a KWG:

Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das nicht CRR-Institut von erheblicher Bedeutung im Sinnes des Absatzes 3 Satz 8 ist, oder einer Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein,

  1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist,
  2. wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind, oder
  3. wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an.

Darüber hinaus sind die Vorgaben des Merkblattes zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB vom 04.01.2016 (zuletzt geändert am 12.11.2018) zu beachten. Dieses sehr umfangreiche Merkblatt ist unter „Merkblätter“ unter dem Link der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht https://www.bafin.de/DE/Startseite/startseite_node.html nachzulesen.

 

 

 

III. Ausschüsse des Verwaltungsrates der MBS in Potsdam

Aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder

 

- des Kreditausschusses,

- des Personalausschusses und

- des Bauausschusses

 

gewählt.

 

 

Der Kreditausschuss soll aus seinem Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern, somit insgesamt 7 Mitgliedern sowie zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen bestehen. Vorsitzender des Kreditausschusses ist gemäß § 17 Abs. 1 BbgSpkG der Vorsitzende des Verwaltungsrates.

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Vorsitz im Kreditausschuss durch den jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist geboten, dass die Oberbürgermeister und die Landräte der Zweckverbandsmitglieder durch den Verwaltungsrat zu Kreditausschussmitgliedern gewählt werden. Somit wird seitens der MBS vorgeschlagen, dass der Verwaltungsrat den Oberbürgermeister der LHP als Mitglied zur Wahl in den Kreditausschuss gewählt wird.

 

Der Personalausschuss wird 9 Mitglieder umfassen, davon stellen die Zweckverbandsmitglieder je einen Vertreter, zwei Mitglieder gehören dem Kreis der Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat an. Vorsitz und stellvertretender Vorsitz in diesem Ausschuss sind an die entsprechende Funktion im Verwaltungsrat gekoppelt. Somit wird seitens der MBS vorgeschlagen, dass der Verwaltungsrat den OBM der LHP als Mitglied zur Wahl in den Personalausschuss vorschlägt.

 

Der Bauausschuss soll aus 9 Mitgliedern bestehen, neben zwei Beschäftigtenvertretern der MBS soll jedes Zweckverbandsmitglied mit einer Person in diesem Ausschuss vertreten sein. Die LHP kann demnach den Oberbürgermeister als gesetztes Mitglied im Verwaltungsrat oder das unter Punkt 1.2. vorgeschlagene zweite Verwaltungsratsmitglied für den Bauausschuss vorschlagen.

 

IV. Kuratorium der Jugend-, Kultur-, Sport und Sozialstiftung der MBS in Potsdam (JKS MBS)

Gemäß § 10 Abs. 1.1 a) der Satzung der JKS MBS in Potsdam (Stiftungssatzung) sollen die Landräte der Landkreise Havelland, Oberhavel und Potsdam-Mittelmark sowie der/die Oberbürgermeister/in der LHP und der Stadt Brandenburg an der Havel kraft ihres Amtes vom Verwaltungsrat in das Kuratorium berufen werden.

Gleichzeitig soll auf Vorschlag des jeweiligen Landrates bzw. Oberbürgermeisters je ein sachkundiger Einwohner benannt werden, der als Mitglied gemäß § 10 Abs. 1.2 a) der Stiftungssatzung vom Verwaltungsrat in das Kuratorium der KJS MBS zu wählen ist. Aus vorgenannter Vorschrift ergibt sich ein Vorschlagsrecht des OBM der LHP für eine/n sachkundige/n Einwohner/in mit Wohnsitz in der LHP.

 

V. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Besetzung des Verwaltungsrates der MBS und seiner Ausschüsse bilden insbesondere die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und das BbgSpkG.

 

Darüber hinaus basiert die Zuordnung der Sitze auf einem zwischen den Verbandsmitgliedern abgestimmten und bewährten Verfahren auf der Grundlage der Geschäftsanteile am ZV MBS.

 

Gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die von der Stadtverordnetenversammlung in den Verwaltungsrat der MBS und seiner Ausschüsse sowie in das Kuratorium der Jugend-, Kultur-, Sport und Sozialstiftung der MBS in Potsdam zu entsendenden Mitglieder und Stellvertreter gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

 


 

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