Mitteilungsvorlage - 19/SVV/0880
Grunddaten
- Betreff:
-
Kinderarbeitsfreie Grabsteine
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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11.09.2019
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Der Oberbürgermeister wurde beauftragt einen Vorschlag zu unterbreiten, wie dafür gesorgt werden kann, dass nur noch diejenigen Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein aufgestellt werden dürfen, die nachweislich ohne den Einsatz von Kinderarbeit hergestellt worden sind.
Im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 wird im § 34 (2) empfohlen, dass Grabsteine und Grabeinfassungen auf Friedhöfen nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
Jeder Grabstättennutzer, der beabsichtigt einen Grabstein auf einer Grabstätte der kommunalen Friedhöfe der Landeshauptstadt Potsdam aufzustellen, muss vorher dafür einen Genehmigungsantrag bei der Friedhofsverwaltung stellen. In dem Antrag werden Angaben zum Antragsteller, dem Dienstleistungserbringer, der Bennenung des Friedhofes mit der Grablage sowie technische Angaben zum Grabmal abgefragt.
Zur Einhaltung der Empfehlung aus dem Brandenburgisches Bestattungsgesetz wird folgende Erklärung für den Abschluss im Grabmalantrag gefordert:
„Mit meiner Unterschrift auf dem Grabmalantrag erkläre und bestätige ich als Dienstleistungserbringer/in, dass für die Erstellung und Fertigung von Grabdenkmälern und sonstiger baulichen Anlagen keine Kinderarbeit in Anspruch genommen wurde.“
Der Leistungserbringer, in dem Fall der vom Grabstättennutzer beauftragte Steinmetz, erklärt mit seiner Unterschrift die strikte Einhaltung dieser Erklärung.
Eine zusätzliche Friedhofssatzungsänderung mit Aufnahme der Erklärung zu den kinderarbeitsfeien ist nicht notwendig.