Beschlussvorlage - 19/SVV/0916
Grunddaten
- Betreff:
-
Landeshauptstadt Potsdam als Betreiberin von Kindertagesbetreuungsstandorten ab dem Kita-Jahr 2020/21
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB 2 Bildung, Kultur, Jugend und Sport
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Geschäftsbereich Bildung, Kultur, Jugend und Sport
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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11.09.2019
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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zur Kenntnis
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die Landeshauptstadt Potsdam wird ab dem Kita-Jahr 2020/21 selbst Trägerin von Kindertageseinrichtungen (inkl. Hort) sein.
- Ziel ist, langfristig in jedem Sozialraum mindestens eine Kindertagesstätte, einen Hortstandort und eine Kindertagespflegestelle zu betreiben.
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
- Rechtsgrundlage und Grundsatzentscheidung
Gemäß § 28 Abs.2 Nr. 19 BbgKVerf ist der Gemeindevertretung die Entscheidung über die Errichtung öffentlicher Einrichtungen vorbehalten.
Nach § 3 Abs.1 SGB VIII ist die Jugendhilfe durch eine Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und eine Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen zu gestalten. Die damit verbundenen Qualitäten frühkindlicher Bildung, Betreuung und Versorgung bieten den Eltern ein vielseitiges Angebot. Bund, Land, Kommunen, Träger, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Eltern sehen sich zunehmend mehr in gemeinsamer Verantwortung. Dieser gemeinsamen Verantwortung will sich die LHP nun auch als Betreiberin von Kitatagesstätten stellen, um die frühkindliche Bildung aktiv mitzugestalten.
Gemäß § 14 Abs.1 KitaG sind Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände. Träger einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung können auch sonstige Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Betriebe und andere private Einrichtungen sein. Damit regelt das Landesrecht keinen Vorrang zwischen den möglichen Trägern von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.
Der § 14 Abs. 2 KitaG legt fest, welche Voraussetzungen eine Trägerin erfüllen muss, um Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zu betreiben. Diese muss sie im Rahmen der Erlaubniserteilung glaubhaft machen. Die kommunale Trägeraufgabe ist folgend zugleich ein Qualitätsfaktor für die Kindertagesbetreuung.
- Vorteile und Chancen als kommunale Betreiberin
Das definierte Ziel - „langfristig in jedem Sozialraum mindesten eine Kindertagesstätte, einen Hortstandort und eine Kindertagespflegestelle selbst zu betreiben - unterstützt neben den freien Trägern die Bereitstellung von Kindertagesstätten in der LHP. Die LHP wird sich in ihrer Rolle als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und als Betreiberin von Kindertagesstätten gemeinsam mit den freien Trägern den neuen Herausforderungen einer beabsichtigten Novellierung des Kita-Gesetzes stellen.
Weitere Vorteile und Chancen sind:
- Die LHP setzt Zeichen, als kommunale Trägerin im Rahmen der Umsetzung des gesamtstädtischen Ziels – „Bedarfsorientierte und zukunftsfähige Bildungsinfrastruktur“ zu entwickeln“.
- Die LHP leistet einen eigenen Beitrag zur bedarfsgerechten Entwicklung von Kitaplätzen und übernimmt als Betreiberin Verantwortung bei der inhaltlichen, personellen und organisatorischen Ausgestaltung von Kindertagesstätten.
- Die LHP setzt Impulse im fachlichen Wettbewerb bei der Entwicklung von effektiven und effizienten Qualitätsstandards.
- Eine kommunale Kita bietet Möglichkeiten zur Erprobung von flexiblen Betreuungsangeboten und zur Sicherstellung von Bedarfen außerhalb des Kita-Jahreswechsels.
- Kommunale Kindertagesstätten bieten dem Arbeitgeber Möglichkeiten seiner Verpflichtung – Vereinbarkeit von Familie und Beruf – aktiv nachzukommen, indem Betriebskitaplätze geschaffen werden.
- Umsetzung
Mit sofortiger Wirkung wird eine Projektgruppe in Verantwortung des Fachbereichs Bildung, Jugend und Sport etabliert werden, um eine den rechtlichen und qualitativen Anforderungen entsprechende Umsetzung sicherzustellen. Sie wird die Zeitschiene für die inhaltliche und organisatorische Entwicklung erarbeiten und unter Beachtung der Schnittstellen in den Organisationstrukturen der LHP den Prozess bis zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtungen führen.
Im Rahmen der derzeit laufenden Haushaltsdiskussion 2020/2021 sind in Absprache mit dem KIS mögliche Standorte zu identifizieren und es ist zu klären, wie die Finanzierung für den Bau und Betrieb von Kindertagesstätten weiterhin gesichert werden kann.
Der Stadtverordnetenversammlung ist im Dezember 2019 ein Zwischenbericht über den erreichten Stand des Vorhabens vorzulegen, aus diesem werden dann Aussagen zu folgenden Themenkomplexen enthalten sein:
- Infrage kommende Standorte inkl. Zeitschiene und damit einhergehender Kosten
- Darstellung der angedachten Verwaltungsstruktur zur Realisierung des Vorhabens „kommunaler Träger“
(Perspektivisch ist auch zu überprüfen, ab welcher Größenordnung mit welcher Betriebsform möglichst effektiv und effizient agiert werden kann.)
- Ergebnis der Kommunikation mit den freien Trägern von Kindertageseinrichtungen zum geplanten Vorhaben „Kommunaler Träger“
- (Steuer)rechtliche Bewertung und Auswirkung des Vorgehens
(Es ist davon auszugehen, dass die LHP mit dem Betreiben und Unterhalten von Kindertageseinrichtungen als „Betrieb gewerblicher Art“ (BgA) tätig ist – mit den dazu gehörigen steuerlichen Wirkungen).
- Ggfls. erste konzeptionelle Ansätze für die ersten angedachten Einrichtungen.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Fazit finanzielle Auswirkungen:
Die Grundsatzentscheidung, dass die Landeshauptstadt Potsdam ab dem Kita-Jahr 2020/21 selbst Trägerin von Kindertageseinrichtungen (inkl. Hort) sein wird, löst umfangreiche finanzielle Folgewirkungen aus. Die Errichtung und der Betrieb von Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft führen zu erheblichen zusätzlichen finanziellen und personellen Auswirkungen (Finanzierung der lfd. Kosten, Leitungs- und Erzieherpersonal, Wirtschaftskräfte, etc.).
Die LHP befindet sich aktuell in der Haushaltsplanung für den Doppelhaushalt der Jahre 2020/21 und der Mittelfristplanung für die Jahre 2022-24. Die angemessenen Personal- und Sachkosten für zwei Standorte mit insgesamt 180 Plätzen sowie Gemeinkosten (KGSt-Bericht: 15% vom notwendigen pädagogischen Personal (NPP) und techn. Personal) zur Sicherstellung der Aufgaben einer Verwaltung inkl. der Querschnittsämter werden konkret berechnet und in einer weiteren Vorlage dargestellt. Sie werden dabei im Gesamtkontext des Aufgabenportfolios der LHP betrachtet, im Rahmen der strategischen Schwerpunktsetzung priorisiert und ggf. zu Lasten anderer Vorhaben bereitgestellt.
Die investiven Mittel (Bau) für den Standort Herrmann-Mattern-Promenade sind durch den Entwicklungsträger Bornstedter Feld eingeplant. Die notwendigen investiven Mittel für den Bau der Einrichtung in der Karl-Marx-Straße sind derzeit noch nicht in der mittelfristigen Finanzplanung enthalten und müssen gegebenenfalls zu Lasten anderer Vorhaben gesichert werden.