Beschlussvorlage - 01/SVV/0131
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 20 .Zeppelinstraße 128-129
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
07.03.2001
|
Erläuterung
Begründung:
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 20
"Zeppelinstraße 128-129" Entwurf - Stand: Dezember 1998
Ergebnisse der Träger- und Ämterbeteiligung Auswertungsbericht,
Stand: Januar 2001
Verfahrensübersicht
A Anfrage nach den Zielen der Landesplanung
Bislang wurde die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) als Träger
öffentlicher Belange beteiligt, eine formelle Anfrage nach den Zielen der
Landesplanung wird nachgeholt. Nach den Stellungnahmen der Gemeinsamen
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) und der Regionalen
Planungsstelle Havelland-Fläming bestehen aus Sicht der Landes- und
Regionalplanung keine Bedenken gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan.
B Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Nach den Vorschriften des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch war eine frühzeitige Bürgerbeteiligung zum
Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erforderlich. Der Öffentlichkeit
wird im Rahmen der Auslegung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
C Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
23 Träger öffentlicher Belange erhielten mit
Schreiben vom 21.12.1998 die Planunterlagen zur Stellungnahme bis zum
22.01.1999. Es gingen 20 Stellungnahmen ein. Bei den Trägern öffentlicher
Belange, die keine Stellungnahme abgaben, wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
davon ausgegangen, dass die von ihnen zu vertretenden Belange nicht berührt sind.
D Beteiligung der städtischen
Ämter
Parallel zur Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange wurden 17 städtische Ämter um Stellungnahme gebeten. Es
gingen 15 Stellungnahmen ein.
Anregungen nach Themenbereichen
Vorbemerkung: Wesentliche
Diskussionsthemen
Wesentlicher Gegenstand der fachlichen
Erörterungen war die Berücksichtigung denkmal-pflegerischer Belange in
der Planung in Bezug auf die Freihaltung eines Sichtfensters der Villa Ingenheim durch das geplante Wohngebiet in
Richtung Caputh sowie die geplante Bauhöhe
der neuen Baukörper vor allem im Uferbereich. Durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.9.1999 ist
festgelegt worden, dass bei
Fortführung des Bauleitplanverfahrens den Belangen des Denkmalpflege in der
Weise Rechnung getragen werden muss, dass die Geschossigkeit der entlang der
Havel geplanten drei Einzelbaukörper
reduziert und mit "Il+Staffelgeschoss" im Vorhabenplan festgesetzt wird. Der bisherige Vorhabenträger
(ConceptBau, München) hat im Jahr 2000 Abstand von einer Realisierung des
Vorhabens genommen. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesamt für Raumordnung und Bauwesen, hat daraufhin das Vorhaben von dem
Entwurfsverfasser Architekt E. Wimmer insbesondere dahingehend überarbeiten lassen, dass nunmehr im Uferbereich
Baukörper mit zwei Normal- und einem Staffelgeschoss vorgesehen sind und das Sichtfenster vollständig freigehalten
wird. Zusätzlich sollen etwaige negative Auswirkungen der Bebauung auf das
Ortsbild durch ein differenziertes
Fassadenfarb- und Materialkonzept, eine vielfältige Baukörpergliederung, die
Begrünung der Dächer sowie einen
sorgsamen Umgang mit der prägenden Grün- und Baum-Struktur deutlich gemildert
werden. Diese Elemente werden durch den Vorhaben- und Er-schließungsplan selbst
sowie den ergänzenden Durchführungsvertrag gesichert. Auf der Grundlage des
überarbeiteten Vorhabens soll dann ein neuer Vorhabenträger ausgewählt werden.
Das Amt für Denkmalpflege hat im Vorfeld der Planänderung die Konzeption des Architekten zur Kenntnis erhalten und Zustimmung
signalisiert, das Landesamt für Denkmalpflege
hat dem überarbeiteten Gebäudeentwurf zugestimmt.
Hinweise auf ein Bodendenkmal auch im
Vorhabengebiet selbst, Reste einer urgeschichtlichen
Siedlung, haben sich im Laufe des Verfahrens verdichtet. Insofern wird das
Bodendenkmal nachrichtlich übernommen.
Ferner wurde von der Unteren
Naturschutzbehörde und dem Landesumweltamt Kritik an einigen
Berechnungsgrundlagen sowie empfohlenen Maßnahmen des landschaftspflegerischen
Fachbeitrags geübt. Der Fachbeitrag wurde auf der Grundlage des überarbeiteten Vorhabenentwurfes
neu bearbeitet und die Festsetzungen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen
mit den zuständigen Ämter einvernehmlich abgestimmt.
1. Keine Bedenken gegen die Planung
A. Von der Gemeinsamen
Landesplanungsabteilung wurden mit Schreiben vom 15.01.1999 keine Bedenken
gegen die Planung geltend gemacht.
C.
Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming, 22.01.1999. Das
Vorhaben stimmt mit den Grundsätzen und
Zielen der Landesplanung überein. Es wird auf die funktionale Bedeutung der
Stadt als Oberzentrum mit besonders breit gefächerten Aufgaben, u.a. als
Standort von Europa- und Bundesbehörden und als vielfältig strukturierter
Mittelpunkt der Region für das Wohnen, hingewiesen.
Das Amt für
Forstwirtschaft teilt mit dem Schreiben vom 11 .02.1999 mit, dass sich kein Wald
im Plangebiet befindet und somit die Belange der unteren Forstbehörde nicht berührt
werden.
Das Brandenburgische
Landesamt für Verkehr und Straßenbau, Schreiben vom 06.01.1999,
hat keine Hinweise aus straßenplanerischer Sicht.
Das Brandenburgische Straßenbauamt, Potsdam,
Schreiben vom 05.01.1999, äußert sich nicht, da sich das Plangebiet nicht
direkt an einer vom Brandenburgischen Stra-ßenbauamt
verwalteten Straße befindet.
Eurawasser, Aufbereitungs- und
Entsorgungs-Gesellschaft Potsdam mbH, Schreiben vom 13.01.1999,
macht keine Angaben.
EMB, Erdgas Mark Brandenburg GmbH, Schreiben vom 06.01.1999. Es
werden keine Leitungen und Anlagen der EMB berührt.
Staatlicher Munitionsbergungsdienst, Schreiben vom 12.01.1999.
Eine Kampfmittelbelastung ist nicht bekannt.
Wehrbereichsverwaltung VII, Schreiben vom 22.01.1999. Belange der
Bundeswehr werden durch die Planung nicht berührt.
LUA Brandenburg, Abt. Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz,
11.01.1999: Keine Bedenken; Verweis auf die Zuständigkeit der unteren
Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Potsdam.
D. Das Amt für
Liegenschaften 23.122 stimmt mit Schreiben vom 01.03.1999 dem Plan zu.
2. Denkmalschutz
2.1 Bau- und Gartendenkmai
C. Stiftung Preußische Schlösser und
Gärten, 29.01.1999: Die Sicht aus dem Park Sanssouci nach Süden ist durch die
geplanten Gebäude beeinträchtigt, die Bebauung wird als Fremdkörper in den
Veduten wirksam und zerstört den für die Veduten aus dem Park Sanssouci wichtigen
grünen Übergangsbereich. Die geplante Bebauung liegt in der Sicht von Caputh auf die Stadt. Eine
viergeschossige Bebauung in Ufernähe bedeutet eine Störung des grünen
Uferbereichs. Der Konflikt kann durch eine Reduzierung der Bauhöhe auf II+D,
eine Reduzierung der Baumassen in Ufernähe sowie die Wahl eines dunklen
Anstrichs in erdfarbenen Tönen ausgeräumt werden.
C. Brandenburgisches Landesamt für
Denkmalpflege, 26.01.1999: Die optische Verbindung des Parks der Villa
Ingenheim, der umgebenden Landschaft und der Wasserflächen wird in der
historischen Raumkonzeption vor allem durch weite Sichtschneisen getragen. Die Freihaltung des Parkareals im Bereich
der Sichtschneisen wird daher ausdrücklich
gefordert.
Als denkmalverträglich wird eine Bebauung von bis zu vier
Geschossen in der Nähe der Zeppelinstraße und bis zu zwei Geschossen plus Dach
im Bereich des Ufers erachtet.
D. Amt für Denkmalpflege, 21.01.1999: Eine durchgehend
viergeschossige Bebauung würde die Parkanlage zu stark abriegeln und
die eigentliche Gestaltungsidee negieren. Das geplante Bauvorhaben
würde sich denkmalverträglich einfügen, wenn die Geschossigkeit
aus Rücksicht auf das Denkmal Villa Ingenheim mit Parkanlage zum Wasser
hin reduziert würde. Im Bereich des Ufers ist eine Geschossigkeit von II+D, an
der Zeppelinstraße IV+D denkmalverträglich.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Durch Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 15.9.1999 ist festgelegt worden, dass bei
Fortführung des Bauleitplanverfahrens den Belangen des Denkmalpflege in der
Weise Rechnung getragen werden muss, dass die Geschossigkeit der entlang der
Havel geplanten drei Einzelbaukörper reduziert und mit
"II+Staffelgeschoss" im Vorhabenplan festgesetzt wird. Der bisherige
Vorhabenträger (ConceptBau, München) hat im Jahr 2000 Abstand von einer
Realisierung des Vorhabens genommen. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Bundesamt für Raumordnung und Bauwesen, hat daraufhin das Vorhaben von dem
Entwurfsverfasser Architekt E. Wimmer insbesondere dahingehend überarbeiten lassen, dass nunmehr im Uferbereich
Baukörper mit zwei Normal- und einem Staffelgeschoss vorgesehen sind und das Sichtfenster vollständig freigehalten
wird. Zusätzlich sollen etwaige negative Auswirkungen der Bebauung auf das
Ortsbild durch ein differenziertes
Fassadenfarb- und Materialkonzept, eine vielfältige Baukörpergliederung, die
Begrünung der Dächer sowie einen
sorgsamen Umgang mit der prägenden Grün- und Baumstruktur deutlich gemildert
werden. Diese Elemente werden durch den Vorhaben- und Erschließungsplan selbst
sowie den ergänzenden Durchführungsvertrag gesichert. Auf der Grundlage des
überarbeiteten Vorhabens soll dann ein neuer Vorhabenträger ausgewählt werden.
Das Amt für Denkmalpflege hat im Vorfeld der Planänderung die Konzeption des Architekten zur Kenntnis erhalten und Zustimmung
signalisiert, das Landesamt für Denkmalpflege
hat dem überarbeiteten Gebäudeentwurf zugestimmt.
2.2 Bodendenkmale
C. Brandenburgisches Landesmuseum für Ur- und
Frühgeschichte, 21.01.1999: Im Vorhabenbereich befindet sich das Bodendenkmal
Nr. 45 - eine Siedlung urgeschichtlicher Zeitstellung.
Der Bodendenkmalbereich ist nachrichtlich in den Erläuterungstext und die
Planzeichnung aufzunehmen. Alle Veränderungen und Maßnahmen an Bodendenkmalen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige
Untere Denkmalschutzbehörde des Kreises und sind dokumentationspflichtig in
Verantwortung des Verursachers. Erdeingriffe müssen archäologisch
begleitet und entdeckte Bodendenkmale fachgerecht untersucht werden. Wie sich bei archäologischen Dokumentationen zeigte,
reichen die urgeschichtlichen Siedlungsstrukturen (Gruben) des Bodendenkmals
Nr.45 bis unmittelbar an die Vorhabenfläche heran. Zur
Planungssicherheit des Vorhabenträgers ist die Durchführung einer bauvorbereitenden archäologischen Bestandsanalyse in
Form von Sondierungsschnitten in den Bauflächen erforderlich, die Kosten sind
vom Veranlasser zu tragen.
D.
Amt 49, 22.01.1999: Das Bodendenkmal Potsdam Nr. 45 erstreckt sich bis
in das Planungsgebiet. Bodeneingriffe im
Bereich von Bodendenkmalen bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.
Der Verursacher ist für die archäologische Dokumentation verantwortlich und
hat die daraus entstehenden Kosten zu tragen. Um den notwendigen Umfang archäologischer Maßnahmen abzuschätzen,
sind Sondierungs- und Vorerkundungsmaßnahmen zur Ausdehnung und Struktur
des Bodendenkmals erforderlich.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Hinweise werden berücksichtigt. Das Bodendenkmal wird
nachrichtlich in den Plan übernommen, in
der Begründung wird der Schutzstatus erläutert. Der Vorhabenträger wird in
Kenntnis gesetzt. Die Entscheidung über den Zeitpunkt von Sondierungsmaßnahmen
erfolgt durch den späteren Vorhabenträger unter Berücksichtigung des
Brandenburgischen Denk-malschutzgesetzes. Näheres wird im Durchführungsvertrag
geregelt.
3. Bundeswasserstraße
C.
Das Wasser- und Schiffahrtsamt Brandenburg, Schreiben vom 19.01.1999,
weist darauf hin, dass eine Überplanung der dem allgemeinen Verkehr gewidmeten
Bundeswasserstraße einschließlich ihres Zubehörs grundsätzlich unzulässig ist,
wenn dadurch die Wahrnehmung der
hoheitlichen Aufgaben durch die WSV beeinträchtigt wird. Bei weitergehenden
Planungen ist das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt zu beteiligen. Dies gilt im Besonderen für den Rückbau
der vier Steganlagen und das Beräumen der Schrägufer im erweiterten
Satzungsgebiet.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Bei der Überarbeitung der Satzung zum
Vorhaben- und Erschließungsplan (Entwurf) werden die wenigen noch
einbezogenen Flächen der Bundeswasserstraße aus dem Geltungsbereich ausgeklammert,
da ein Regelungbedarf hier nicht besteht und eine Kollision der Rechtssphären
vermieden werden soll. Bei der Durchführung der Baumaßnahmen im Uferbereich
insbesondere zur Durchführung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
wird das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt beteiligt.
4. Grundwasserschutz
C.
Landesumweltamt Brandenburg, Abt. Gewässerschutz, Schreiben vom
25.02.1999: Die Versiegelung der zu bebauenden Flächen ist auf das notwendige
Mindestmaß zu beschränken, um die
Grundwasserneubildung nicht zu gefährden. Das gesamte anfallende Niederschlagswasser ist unter Beachtung des § 54
Abs. 4 Satz 1 BbgWG zur Grundwasserneubildung zu nutzen und zur
Versickerung zu bringen. Niederschlagswasser sollte am Anfallort versickert
werden. Niederschlagswasser von stark frequentierten Verkehrsflächen ist nach
Möglichkeit dezentral über die belebte Bodenzone zu versickern.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass das
Grundwasserstandsverhalten auf dem Planungsgrundstück durch die Wasserstände
der nahegelegenen Havel beeinflusst wird. Mit
Beeinträchtigungen des Bebauungsgebietes bei Hochwasser der Havel ist zu rechnen.
D. Amt 36, 20.01.1999: Es ist
nachzuweisen, dass durch die Tiefgarage kein Grundwas-serstau auftritt bzw. es
sind geeignete Maßnahmen im Um- und/oder Unterstrom des Grundwassers
zur Sicherung des Baukörpers zu fordern. Außerdem kann nicht einge-schätzt
werden, inwieweit sich dieses Hindernis auf die Grundwasserstände auswirken wird,
da die Einbautiefe der Tiefgarage nicht bekannt ist.
Bei Gundwasserabsenkungen wird eine
grundwasserschonende Bauweise gefordert, um mögliche Auswirkungen der Absenkung
des Grundwasserstandes zu minimieren.
D.
Amt 66.2.1, Tiefbauamt, 18.01.1999: Ein
Entfallen der Regenwasserleitung aus dem Gebiet der Liegenschaft der Villa Ingenheim zur
Havel -wie in der Begründung angeführt- kann
so nicht gebilligt werden. Eine Abstimmung mit dem derzeitigen Eigentümer und Nutzer dieses Grundstückes ist zu führen.
D. Amt 36, 20.01.1999: Die Versickerung von Regenwasser
in technischen Anlagen (Schächte, Rigolen) ist eine erlaubnispflichtige
Gewässernutzung. Die Erlaubnis ist bei der unteren Wasserbehörde
zu beantragen. Sollte eine Regenwasserversickerung nicht möglich sein und das
Regenwasser gesammelt und in den Vorfluter Havel geleitet werden,
so ist auch dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde
zu beantragen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Eine Minimierung der zulässigen Versiegelung
wird durch die Festsetzung relativ enger Baufenster gewährleistet. Die Struktur
des Baugrundstücks macht jedoch zusätzlich längere Fußwege erforderlich,
für die insgesamt bis 1.350 m² Versiegelung zugelassen werden. Der Umgang mit Niederschlagswasser ist nicht
Gegenstand des Bauleitplanverfahrens; die Einhaltung aller
Rechtsvorschriften, darunter auch der des Wasserrechts, durch den Bauherrn wird
stets vorausgesetzt. Auf die Beeinflussung des Grundwassers durch die Havel wird
in der Begründung hingewiesen, hier sind
bauseits entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Grundwasserschonende
Bauweisen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens; hier sind im Baugenehmigungsverfahren entsprechende
Auflagen zu treffen. Die Leitung zur Regenentwässerung der Villa Ingenheim wird
im Zuge der Baumaßnahmen umverlegt.
Eine Stauung des Grundwassers ist nach
Angaben des landschaftsplanerischen Fachbeitrags kaum zu erwarten,
da die geplante Tiefgarage nur mit einem Tiefgeschoss geplant ist und damit einem üblichen Kellergeschoss
entspricht. Das Baugebiet liegt zudem sehr nah an einem
Oberflächengewässer, der Havel, und damit aufgrund der Durchlässigkeit der
Böden in dessen Druckwasserbereich. Das von der Havel beeinflusste Grundwasser
des obersten ungedeckten Grundwasserleiters
wird praktisch nicht fließen, wie auch die Havel im Bereich ihrer seenartigen
Erweiterungen eher die Eigenschaften eines Stillgewässers zeigt. Nur ein starker
Sog etwa des Wasserwerkes Wildpark könnte auch das oberflächennahe Grundwasser beeinflussen. Ggf. erforderliche Auflagen
und Maßnahmen sind im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu regeln.
5. Trink- und
Schmutzwasser
D.
Amt 36, 20.01.1999. Die Versorgung mit Trinkwasser und die Ableitung von
Schmutzwasser ist beim Betreiber EURAWASSER
zu beantragen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Entsprechende Informationen werden dem
Vorhabenträger zur Kenntnis gegeben. Regelungen zur
Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung werden im
Durchführungsvertrag getroffen. Entsprechende Informationen sind in der
Begründung dargelegt.
6. Naturschutz und Landschaftspflege
C. LUA
Brandenburg, Abteilung Naturschutz, 13.01.1999: Einer der geplanten Baukörper befindet
sich im LSG "Potsdamer Wald- und Seengebiet"; hier sind alle
Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu
verändern. Ein Aufhebungsverfahren für Teilflächen ist bereits eingeleitet
worden; eine landschaftsschutz- rechtliche Genehmigung wäre ggf. auch
ausreichend. Ein Erfordernis für Baumfällungen kann nicht abgeleitet werden.
Von den als Ersatzmaßnahmen AE-1 benannten Maßnahmen, tragen nach
Einschätzung des LUA lediglich die
Maßnahmen zur Kompensation beeinträchtigter Bodenfunktionen bei, die den Abriss
bzw. die Beseitigung alter Fundamente vorsehen. Die Beseitigung von
Altlasten (hier Unrat) ist nicht Aufgabe der Eingriffsregelung. Der Umfang der unter AE-1 aufgeführten Maßnahmen wurde nicht
dargestellt. Somit ist eine Einschätzung der Quantität der Maßnahmen
nicht möglich. Obwohl die auf S. 18 des Erläuterungsberichtes aufgeführten
Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des VEP realisiert werden sollen,
erfolgte keine Übernahme in die textlichen Festsetzungen. Fachliche Bedenken
bestehen gegenüber der Kompensationsmaßnahme "Anlage von
Röhrichtflächen" im Umfang von 3040 m2. Da Restbestände von
Röhricht im Uferbereich vorhanden sind, bedarf
es nach Meinung des LUA lediglich der Installierung von Schwimmkampen, um Beeinträchtigungen dieser
Bereiche zu minimieren und somit eine selbstständige Verbreitung zu
fördern. Zusätzliche Anpflanzungen sollten nur punktuell durchgeführt werden.
Auf S. 16, Abs. 3 des Erläuterungsberichtes wird auf die Anlage
eines Pflanzstreifens zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und der öffentlichen
Grünfläche verwiesen. Diese Maßnahme ist jedoch weder in den textlichen
Festsetzungen noch in der Satzungskarte
verzeichnet.
D. Amt 36, 20.01.1999: Folgende Korrekturen und
Ergänzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht bei der Überarbeitung des
vorliegenden Entwurfes des Vorhaben- und Erschließungsplans zu beachten:
-
das Datum der Ausweisung des LSG "Potsdamer
Wald- und Havelseengebiet"
-
die gesonderte Aufführung der gemäß § 32
BbgNatSchG geschützten Biotope die geforderte Entlassung eines
Teilstückes der Vorhabensfläche aus dem LSG, welches ein
umfangreiches Verfahren bedeuten würde; eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung
wäre ausreichend
- die
unzureichende Bewertung des Eingriffes (z.B. die Versiegelung durch die Tiefgarage,
welche nur 0,5 m Bodenüberdeckung aufweisen soll)
- die
Verhinderung einer Grundwasserabsenkung , durch die der angrenzende Baumbestand
gefährdet ist
- die
Gestaltung der Gebäude, um eine stärkere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
zu unterbinden (betrifft die farbliche Gestaltung, mindestens die
dreigeschossige Ausbildung der Gebäude in Ufernähe, die Staffelgeschossausbildung)
- die
Schutzmaßnahmen für die geschützten Biotope und den Baumbestand
- die
unzureichende Kompensation des Eingriffes (insbesondere der Versiegelung durch Tiefgarage und
oberirdische Bauten)
- die
Pflanzung von mindestens einem Baum je angefangener 200 m2
Grundstücksfläche
- die
Maßnahme der Uferbepflanzung in einem Bereich, der gemäß § 32 BbgNatSchG geschützt ist, bedarf
vor einer möglichen Festsetzung einer umfangreichen Abstimmung mit der unteren und obersten
Naturschutzbehörde
- die Bepflanzung
mindestens aller Flachdächer
- die
Überarbeitung der Pflanzenliste gemäß der "Vorläufigen Liste geeigneter
einheimischer Baum- und Straucharten für Hecken und
Flurgehölzpflanzungen".
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag
wurde auf der Grundlage des modifizierten Entwurfs
des Vorhaben- und Erschließungsplans grundlegend überarbeitet und sowohl die methodischen Fragen wie
auch Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Unteren
Naturschutzbehörde und dem LUA abgestimmt. Nunmehr sind folgende Festsetzungen
und Maßnahmen geplant:
Durch Festsetzungen werden geregelt:
-
Öffentliche Grünfläche - Uferpark (Planzeichnung)
-
Private Grünfläche (Planzeichnung)
-
Einzelfestsetzungen von Bäumen
(Planzeichnung)
-
Baumpflanzungen auf Baugrundstücken (Textliche Festsetzung)
-
Dachbegrünung (Textliche Festsetzung)
-
Tiefgaragenbegrünung (Textliche Festsetzung)
-
Flächen mit Pflanzbindung/Hecke
(Planzeichnung und textliche Festsetzung)
-
Beschränkung von Einfriedungen (Textliche
Festsetzung)
-
Fassadenbegrünung für Nebenanlagen (Textliche Festsetzung)
-
Versiegelungsminimierung bei
Feuerwehrbewegungsflächen (Textl. Festsetzung)
Durch den Durchführungsvertrag sollen geregelt
werden:
Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen im Uferpark und auf und an einem Schulgrundstück:
AE-1: Als Ersatzmaßnahme
AE-1 für den anrechenbaren Anstieg der Versiegelung im Plangebiet um 1.552 m2 wird vorgesehen,
eine entsprechend große Fläche auf und an dem nahegelegenen
Schulgrundstück Storm-, Knobelsdorff- und Haeckelstraße zu entsiegeln.
AE-2: Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme
AE-2 für die Unterbauung des Baugrundstücks mit einer Tiefgarage
außerhalb der Außenwände der Gebäude sollen vier am Ufer im Plangebiet
befindliche Reste alter Steganlagen abgebrochen und entsorgt werden. Dabei sind
schonende Bauweisen, die Eingriffe in Ufer
und den Gewässerboden vermeiden, anzuwenden.
AE-3: Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme
AE-3 für die unvermeidbare Reduzierung der Vegetationsfläche um 1552 m2
und die qualitative Minderung des Biotopwertes des Gesamtgrundstücks um 1448
m2 bei einem abstrakten Biotopwertfaktor von BWF = 1,0 wird vorgesehen, 1552 m2 extensive Wiesen
flächen im Bereich der Maßnahme AE-1 anzulegen sowie 10 großkronige
Straßenbäume Qualität 20/25 anzupflanzen.
AE-4: Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme AE-4 für die
Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes
wird vorgesehen, die Qualität der im Plangebiet befindlichen öffentlichen Grünanlage
aufzuwerten. Der Öffentlichkeit soll das Potenzial der landschaftlich
attraktiven Situation durch eine gestalterische Überarbeitung der Anlage besser
erschlossen werden, als es die derzeitige Situation kann. Dazu gehört
insbesondere die Neugestaltung des am Ostende
des erweiterten Satzungsgebietes befindlichen Aussichtspunktes an der Schiffsanlegestelle
einschließlich planerischer Vorbereitung sowie die bauliche Überarbeitung der
wassergebundenen Wegedecke des Fuß- und Radweges. Ansonsten ist eine andere
gleichwertige Maßnahme zu vereinbaren.
7. Altlasten / Bodenschutz
D.
Amt 36, 20.01.1999: Bei Punkt 3.6 "Altlasten" ist der 2.
Absatz im Text zur Darstellung der
Altlastensituation ausreichend. Der 1. Absatz mit der Übernahme der
Gutachtereinschätzung und teilweiser fehlerhafter Interpretation der Aussagen
aus der beprobungslosen Erstbewertung von 1993 ist ein Widerspruch zum 2.
Absatz. Der Inhalt des 3. Absatzes galt nur als interner Hinweis.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Begründung wird entsprechend überarbeitet. Es wird nun
zwischen Bodenverunreinigungen und Altlasten im Sinne des Landesabfallgesetzes
unterschieden. Im Vorhaben- und Erschließungsplan werden entsprechend keine
Altlastenstandorte nachrichtlich übernommen, da diese nicht im Verzeichnis der
Unteren Abfallbehörde geführt werden.
8. Immissionsschutz
C. Amt für Immissionsschutz,
Schreiben vom 28.01.1999. Auf der Grundlage des Lärmminderungsplanes
der Stadt Potsdam wurden überschläglich die zu erwartende Lärmbelastung des
Plangebiets ermittelt. Danach sind Überschreitungen der Richtwerte zu erwarten.
Ferner können Störungen von der geplanten Tiefgaragenzufahrt ausgehen. Geeignete
Schall- und Lärmschutzmaßnahmen sind erforderlich und sollten entsprechend textlich
festgesetzt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Entwurf der Satzung über den Vorhaben-
und Erschließungsplan umfasst nunmehr auch Festsetzungen
zur Dämmung der Außenhülle der betroffenen Gebäude in der Nähe der Zeppelinstraße
und schließt Fenster von Aufenthaltsräumen zur Tiefgaragenzufahrt aus, so dass
die Werte der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, eingehalten werden können.
9. Verkehr
9.1 Linksabbiegen, Zufahrt
C. Verkehrsbetrieb
Potsdam GmbH, 18.01.1999: Dem geplanten Linksabbiegen in das Vorhabengebiet aus Richtung Innenstadt wird nicht
zugestimmt.
D. Ordnungsamt,
11.01.1999: Es wird darauf hingewiesen, dass 30 KFZ / Std, die auf die Zeppelinstraße ausfahren, für zu hoch geschätzt
werden.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Möglichkeiten des Abbiegens aus und in
die Zeppelinstraße wurden in einem Gutachten geklärt und für
praktikabel erachtet (BLIC, 11.03.1998). Abbiegeverbote sind im übrigen nicht
Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und sind ggf. später ordnungsbehördlich festzusetzen.
D. 66.2.1 Tiefbauamt, 18.01.1999:
Die Zufahrtsmöglichkeiten der Feuerwehr, Versorgung usw.
zu den Gebäuden kann in dem Vorhaben- und Erschließungsplan am ersten Baukörper
an der Zeppelinstraße nicht nachvollzogen werden. Die verkehrliche Erschließung
des Vorhabengebietes muss von der Zeppelinstraße über eine Grundstückszufahrt
erfolgen, die den neuen Ausbauzustand (Baumstandorte, Maststandorte usw.)
berücksichtigt. Die Nebenanlagen sind im Zuge der Rekonstruktionsmaßnahme Zeppelinstraße
umgebaut worden. Die Notwendigkeiten eines erneuten Umbaus sind nachzuweisen.
- 61.4
Verkehrsplanung, 02.02.1999: Schlechte Sichtbedingungen bei der
Grundstücksausfahrt (Mauer, Masten und
Bäume) gefährden die übrigen Verkehrsteilnehmer. Daher sollte festgelegt
werden, dass die angrenzenden Grundstücksbegrenzungen (Mauer, Zaun) zur
Zeppelinstraße auf 10 m Länge um 1,5 m nach hinten verzogen werden. Des Weiteren
ist eine Verbot des Linksausbiegens vorzusehen. Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist die Erschließung der
Nachbargrundstücke nicht berücksichtigt. Die benachbarten
Grundstücke (Flurstück 14-17) müssen bei Bedarf über eine rückwärtige Erschließung ebenfalls über die
Grundstückszufahrt der Zeppelinstraße 128/129 angebunden werden. Diese
Option ist im Vorhaben- und Erschließungsplan zu sichern (Durchführungsvertrag).
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gestaltung der Ausfahrt wird im Zuge der späteren
Bauausführung mit den betroffenen Ämtern geklärt. Die Kostentragung wird im
Durchführungsvertrag gesichert. Die künftige Wegeführung
wird im Entwurf des Vorhaben und Erschließungsplans als Vorschlag kenntlich gemacht.
Die Nachbargrundstücke sind bereits durch die Zeppelinstraße erschlossen.
Entsprechende Absichten des Nachbarn zu einer gemeinsamen Zufahrt sind nicht
bekannt. Die Möglichkeiten des Abbiegens wurden in einem Gutachten geklärt und
für praktikabel erachtet (BLIC, 11.03.1998). Abbiegeverbote sind im übrigen
nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens
und sind ggf. später ordnungsbehördlich festzusetzen.
9.2 Stellplätze
D. Ordnungsamt,
11.01.1999: Alle Kraftfahrzeuge der Zeppelinstraße 128-129 müssen auf diesem
Grundstück auch untergebracht werden (Tiefgarage), da das Parken auf
öffentlichem Straßenland nicht möglich ist.
D. Bauaufsichtsamt,
09.03.1999. Eine Ausnahme für Behindertenstellplätze sollte vorgesehen werden.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Tiefgarage auf dem Baugrundstück sowie
wenige oberirdische Stellplätze im Zufahrtsbereich sind für den gesamten
Stellplatzbedarf ausreichend. Auf dem Grundstück sollen wegen des parkartigen
Charakters keine Stellplätze zugelassen werden. Eine Ausnahme für die
Einrichtung von Behindertenstellplätzen wird jedoch für sinnvoll erachtet und
in den Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans aufgenommen.
10. Energie- und
Wasserversorgung
- Energieversorgung
Potsdam GmbH, 21.01.1999: Der Standort liegt am Rand des
Fern-wärmevorranggebietes. Die Fernwärmeerschließung ist aus Kostengründen
nicht zu empfehlen. Die vorhandene
Erdgasleitung auf dem Gelände kann nicht wieder genutzt werden.
Deshalb wird aus Sicht der EVP für die Wärmeversorgung die Nutzung von Nachtstrom (Nachtspeicherheizung) empfohlen.
Für die Stromversorgung ist die Verlegung eines 1 KV-Kabels im
Gehwegbereich der Zeppelinstraße notwendig (Länge ca. 200 m).
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Der
künftige Vorhabenträger wird im Zuge der
Entwurfsplanung mit Energiebetrieb Einvernehmen über technische Lösungen
herstellen. Regelungen zur stadttechnischen Erschließung werden im Durchführungsvertrag getroffen.
11. Brandschutz
D.
Amt 37.4, 26.01.1999: Für das geplante Gebiet ist eine
Löschwasserversorgung von mind. 1.600 l/min
für mind. 2 Stunden sicher zu stellen. Die Entnahmestellen sollten untereinander
nicht mehr als 200 m und zu Hauseingängen nicht mehr als 100 m entfernt sein. Bei Gebäuden, die mehr als 50 m von
öffentlichen Straßen entfernt sind, sind Zu- bzw. Durchfahrten zu den vor und
hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen erforderlich. Zu- und
Durchfahrten sind auch erforderlich, wenn der 2. Rettungsweg aus den
Nutzungseinheiten über Geräte der Feuerwehr führt und die Oberkante der
Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 m über Gelände liegt. Verkehrsflächen
sind so zu planen, dass durch den ruhenden
Verkehr die An- und Durchfahrt von Feuerwehr - und
Rettungsdienstfahrzeugen nicht behindert wird.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Innerhalb des
Vorhabengebiets werden die Wege auch für die Feuerwehr befahrbar hergestellt,
zusätzlich sind Wende- und Aufstellflächen vorgesehen. Sie sind jedoch nicht
Gegenstand der Festsetzung, sondern werden im Baugenehmigungsverfahren
festgestellt.
12. Uferweg
D. 66.2.1 Tiefbauamt,
18.01.1999: Der im Plangebiet gelegene Uferweg ist zum Europa-wanderweg R1 erklärt worden. Die Gestaltung
dieses Weges hinsichtlich der Ausbaubreite und Befestigung sind mit der
Abt. Verkehrsplanung 61.4 abzustimmen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Hinweise werden im weiteren Verfahren
berücksichtigt. Die Einteilung der öffentlichen Grünfläche ist jedoch nicht
Gegenstand der Festsetzung.
13. Steganlage
D. Bauaufsichtsamt, 09.03.1999: Der
Planentwurf beinhaltet eine Steganlage, wobei nicht deutlich wird, ob der
Steg vorhanden ist oder erst gebaut werden soll. Sollte der Steg erst gebaut werden, wird zur eindeutigen
Klarstellung empfohlen, dass dieser zum Bestandteil des VEP wird,
andererseits ist die Planung zu aktualisieren.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Bau eines neuen Steges ist nicht geplant
und daher nicht Teil des Geltungsbereichs. Reste vorhandener Stege sollen im Zuge
der Aufwertung des Ufers (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme) entfernt
werden. Regelungen hierzu trifft der Durchführungsvertrag.
14. Spielplatz
D.
Bauaufsichtsamt, 09.03.1999: Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr
als drei Wohnungen auf dem Baugrundstück ist ein Kinderspielplatz herzustellen
und instand zuhalten. Auf einen Nachweis kann bei der vorliegenden Planung
nicht verzichtet werden.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Innerhalb des Baugebiets WA sind zwei Flächen
für private Kinderspielplätze vorgesehen. Sie sind jedoch
nicht Gegenstand der Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans,
sondern müssen im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden.
15. Behindertengerechtes Bauen
D.
Amt 04, 08.01.1999: Es wird empfohlen, dem Objektplaner zur Ausführungsplanung
das "behindertengerechte Bauen" vorzuschlagen. In
den öffentlichen Bereichen ist das "barrierefreie Bauen" im Sinne der
DIN 18024/1 zu beachteten
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Hinweise werden im weiteren Verfahren
berücksichtigt. Die Beachtung der DIN-Normen ist jedoch nicht Gegenstand der
Festsetzung.
16. Bezugssystem
D.
Amt 62.1, 21.01.1999: Der in der Planzeichnung enthaltene Hinweis auf
die Verwendung unterschiedlicher
Bezugssysteme in der Plangrundlage und bei den Höhenfestsetzungen ist
folgendermaßen zu ergänzen: Höhen im System DHHN 92 sind bezogen auf NHN.
DHHN 92 = Deutsches Haupthöhennetz 1992 (amtl. System seit 01.08.1997 in Potsdam) NHN = Normalhöhennull. Bis zum
31.07:1997 galt in Potsdam das Bezugssystem HN 76 (HN-Höhen). In der
Planzeichnung sind Angaben zu Stand und Hersteller der Planunterlage erforderlich.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Zur Ämterbeteiligung wurde nur ein
Ausschnitt des Planes versandt; der Originalplan enthält die
geforderten Angaben. Die übrigen Hinweise werden im weiteren Verfahren
berücksichtigt.
7. Formales, Korrekturen in der Begründung
D. Amt 62.1, 21.01.1999: S.1 Unter
Punkt 1 "räumlicher Geltungsbereich" sollte in der 2. Zeile das Wort
"südlich" durch "südwestlich" ersetzt werden
S.3 Unter Punkt 3.1 "Stadt- und
landschaftsräumliche Einbindung" sind im 1. Satz des Abschnittes
Siedlungsgeschichtliche Entwicklung des Umfeldes die Wörter "Norden"
durch "Nordosten" und "Süden" durch "Südwesten"
zu ersetzen. S.5 Unter Punkt 3.3 Natur und Landschaft" sind im Abschnitt
Topgraphie und Landschaftsbild Höhenangaben auf HN bezogen. Dies deckt sich mit
den Angaben in der Planunterlage von 1995. Die Festsetzung auf S. 21 unter
Punkt 7.3, Abschnitt Höhe baulicher Anlagen, sind auf NHN bezogen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Hinweise werden bei der Überarbeitung
der Begründung zur Entwurfsfassung berücksichtigt.