Antrag des Ortsbeirates - 19/SVV/0982

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ortsbeirat möge beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbereiche die kommunalverfassungsrechtlich statuierten und in der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam verankerten Anhörungs-und Beteiligungsrechte der Ortsbeiräte gewährleisten.

 

Die Ortsbeiräte sind frühzeitig über die die Ortsteile betreffenden Planungen zu unterrichten. Den Ortsbeiräten ist bereits vor ihrer formalen Beteiligung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Ortsteil bezogenen Planungen zu geben. 

 

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Erläuterung

Begründung:

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam regelt auf Grundlage der entsprechenden Bestimmungen der Kommunalverfassung umfängliche Anhörungs-und Beteiligungsrechte für die Ortsbeiräte.

 

Diese Mitwirkungsrechte werden von einzelnen Fachbereichen oft nicht oder nicht in dem von Satzungsgeber intendierten Umfang gewährleistet.

 

Zur verfahrensmäßigen Umsetzung der einheitlichen und gleichmäßigen Handhabung der Anhörungs-und Beteiligungsrechte sollte die Erarbeitung einer „Beteiligungsrichtlinie Ortsbeiräte“ geprüft werden.

 

r Streitfälle wegen Missachtung der Anhörungs-und Beteiligungsrechte sollte der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung als Streitschlichtungsinstanz fungieren.

 

Um den Ortsbeiräten angemessene Gestaltungsmöglichkeiten in den Ortsteilangelegenheiten zu eröffnen, ist deren frühzeitige Einbeziehung in die die Ortsteile betreffenden Planungen unabdingbar.

 

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