Antrag - 19/SVV/1158

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und Ortsbeiräte Entschädigungssatzung gemäß Anlage.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die am 31.01.2018 in Kraft getretene Entschädigungssatzung ist auf der Grundlage der Verordnung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie über den Ersatz des Verdienstausfalls (Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung KomAEV) vom 31. Mai 2019 in der Arbeitsgruppe zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes, in der jede Fraktion vertreten ist, überarbeitet und angepasst worden.

 

Der vorliegende Entwurf entspricht der mehrheitlichen Empfehlung der Arbeitsgruppe, die insbesondere die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld im Rahmen der zulässigen Höchstsätze angepasst hat.

 

§ 1

Hier wurden die sachkundigen Einwohner hinzugefügt.

 

§ 2 Abs. 1 G

Die Vorgabe aus der KomAEV, Doppelentschädigungen zu vermeiden, wurde hier aufgenommen.

 

§ 3

Hier wurden die Höchstsätze angepasst.

Abs. 2

r die Zahlung eines zusätzlichen Sitzungsgeldes für die Stellvertreter der/des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung fehlt es an einer Rechtsgrundlage, so dass diese gestrichen wurde.

 

§ 3a

Erfolgt die Klarstellung entsprechend der in der Arbeitsgruppe vereinbarten Regelung, dass dies nur für Sitzungen gilt,r die auch Sitzungsgeld gezahlt wird.

 

§ 4

Die KomAEV enthält keine Regelungen für die Entschädigung von Mitgliedern der Ortsbeiräte bzw. von Ortsvorstehern. Im Rundschreibens des Städte- und Gemeindebundes 87/2019 wird darauf verwiesen, dass sich die Entschädigungsregelungen in den gemeindlichen Satzungen unmittelbar auf die Kommunalverfassung stützen, so dass die AG die Höchstsätze für die ehrenamtlichen Bürgermeister als Grundlage herangezogen hat.

 

§ 5

Neben der Anpassung des Sitzungsgeldes auf 30 Euro wird dieser Anspruch auch für Sitzungen des Ältestenrates und des Präsidiums mit aufgenommen. Darüber hinaus wurde im Abs. 2 die Beschränkung auf maximal 4 Fraktionssitzungen aufgehoben und das zusätzliche Sitzungsgeld für die Sitzungsleitung für stellvertretende Ausschussvorsitzende gestrichen.

 

Die Verantwortung für die Einreichung der Anwesenheitslisten wird den Ausschussvorsitzenden übertragen eine entsprechende Regelung fehlte bislang.

 

§ 6 Abs. 1

Erfolgt die Klarstellung entsprechend der in der Arbeitsgruppe vereinbarten Regelung, dass dies nur für Sitzungen gilt, für die auch Sitzungsgeld gezahlt wird.

 

§ 9 Abs. 1

 

Die Zahlung der Entschädigungen wurde auf den 7. Kalendertag des Folgemonats erweitert.

 

 

§ 9 Abs. 4

Regelt neu die Erstattung der Ansprüche innerhalb von 4 Wochen, soweit diese quartalsweise, bis zum Ende des darauffolgenden Monats geltend gemacht wurden.

 

 

§ 10

Die höheren Aufwandsentschädigungen werden rückwirkend ab 01. Juli 2019 gezahlt; die übrigen Regelungen treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Die Maßnahme bezieht sich auf das Produkt Nr. 11141 Bezeichnung: Aufwendungen für

ehrenamtliche Tätigkeiten und wird einen Mehraufwand verursachen. Dieser wird in der Haushaltsplanung 2020/21 zu berücksichtigen sein.

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Anlagen

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