Antrag - 19/SVV/1140

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt,

 

im Aufstellungsverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 36 "Neue Halle / östliches RAW-Gelände" nach § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) und im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB, vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens während der Planaufstellung (gemäß § 33 Abs. 3 BauGB), durch die (Bau-)Genehmigungsbehörde das Einvernehmen mit der Gemeinde (hier Landeshauptstadt Potsdam) durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Auswertung der Stellungnahmen aus der nach § 33 Abs. 3 BauGB bestimmten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange herbeizuführen.



 

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Erläuterung

Begründung:

 

Im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Jahrgang 30, Nr. 12 vom 05. September 2019 ist eine Einwohnerversammlung zur Entwicklung des östlichen RAW-Geländes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 36 "Neue Halle / östliches RAW-Gelände"
sowie die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht worden.


Dabei wurde darüber informiert, dass gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden kann, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist.


Damit zwingend verbunden ist, der betroffenen Öffentlichkeit, den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor Erteilung der Genehmigung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Das ist auf der am 25.09.2019, ab 18:00 Uhr in der Aula des Humboldt-Gymnasiums, Heinrich-Mann-Allee 103 in 14473 Potsdam von Vertretern der Verwaltung auch so kommuniziert worden.


Unstrittig dürfte die Rechtslage sein, nach der für die Vorhabenzulassung zuständige Baugenehmigungsbehörde, in eigener Verantwortung darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 S. 1 BauGB gegeben sind.

 
Dafür ist erforderlich, dass die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) die Baugenehmi­gungsbehörde in die Lage versetzt, ihre Entscheidung auf ausreichender Grundlage treffen zu können. So hat die LHP die Baugenehmigungsbehörde über die formelle und materielle Planreife zu unterrichten. Dieses erfolgt im Zusammenhang mit der Übermittlung des Einvernehmens. Dabei sind die Ergebnisse der erfolgten Anhörung bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans zu berücksichtigen.

Aufgrund der zahlreichen erheblichen Bedenken, die im Vorfeld der Einwohnerversammlung und auf dieser geäußert wurden, ist es die kommunalpolitische Verantwortung der Stadtverordneten, das Einvernehmen durch einen Beschluss der Stadtverordneten­versammlung über die Auswertung der innerhalb angemessener Frist eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu bestätigen und somit herbeizuführen.

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