Antrag - 19/SVV/1161

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung bis Januar 2020 eine Anpassung der aktuell gültigen Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten in Tagespflegestellen der Landeshauptstadt Potsdam (Tagespflege-Satzung) vorzulegen.

Dieser Entwurf muss enthalten, dass Eltern von Kindern in Tagespflege ausschließlich einen durch die LHP festgelegten einheitlichen Zuschuss zum Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen gemäß Kita-Gesetz zahlen.

Dabei ist sicherzustellen, dass die entstehenden Differenzkosten für die Tagespflegepersonen durch die Landeshauptstadt Potsdam ausgeglichen werden.



 

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Erläuterung

Begründung:

In der Kleinen Anfrage 19/SVV/0682 wurde ausgeführt, dass die Höhe des Beitrags zur Mittagsversorgung bei den Kindertagespflegepersonen der LHP im Durchschnitt bei 2,38 € pro Tag/Kind (bei 20 Tagen im Monat) liegt. Der höchste Wert liegt bei 3,00 €r das Mittagessen pro Tag/Kind und der niedrigste Wert bei 1,25 € pro Tag/Kind. Diese enorme Spreizung zeigt bereits, dass es sich nicht ausschließlich um durchschnittlich ersparte Eigenaufwendungen handeln kann.

Die Festlegung der Höhe des Essengeldes erfolgt nach Angaben der LHP aktuell durch die Kalkulation der Kindertagespflegepersonen anhand ihres Wareneinsatzes, je nach konzeptioneller Ausrichtung, Schließzeiten und unter Beachtung der geltenden Qualitätsstandards (DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder). Die LHP hat bereits eingeräumt, dass dieser Punkt der Satzung novelliert werden muss, denn in der aktuell gültigen Tagespflege-Satzung heißt es in § 10 Zuschuss zum Mittagessen (Essengeld):
Die Versorgung des Kindes mit Mittagessen ist ein Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten.  Der Zuschuss ist monatlich bis zum 1. eines Monats fällig. Die Höhe des Essengeldes ist im Betreuungsvertrag geregelt.“

Gemäß § 18 Abs. 2 KitaG ist § 17 KitaG jedoch „mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Elternbeiträge und das Essengeld vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und erhoben werden.“ Die Festlegung des Zuschusses zum Mittagessen durch Tagespflegepersonen selbst oder freie Träger, die bei der Tagespflege mit der LHP kooperieren, ist nicht zulässig. 

Um eine gesetzeskonforme, objektive und nachvollziehbare Festsetzung der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen in der Tagespflege sicherzustellen, kann nicht auf die angekündigte komplette Novellierung der Tagespflegesatzung gewartet werden. Der aktuelle Zustand geht unrechtmäßig zu Lasten der Potsdamer Eltern. Die LHP ist als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Verantwortung.

gliche Realisierungsvorschläge könnten sein:

  • Anpassung von § 10 der Tagespflegesatzung: betragsmäßige Festlegung der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen in der Tagespflegesatzung
  • Betragsmäßige Festlegung der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen in den Betreuungsverträgen. Diese Verträge sind wiederum durch die LHP als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auszustellen und mit den Eltern zu vereinbaren. 

Gleichzeitig kann das Ergebnis dieses Prozesses endlich für eine Empfehlung an die freien Träger der Kinderbetreuung in Potsdam verwendet werden. An dieser Empfehlung können sich die Träger und auch die Eltern in den mitarbeitenden Kita-Ausschüssen orientieren, um die in der kleinen Anfrage 19/SVV/0680 genannte enorme Spreizung von 21,40€ bis 62,00€ pro Monat/Kind zu minimieren.


 

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