Mitteilungsvorlage - 19/SVV/1212
Grunddaten
- Betreff:
-
Durchfahrtsverbot für LKW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
zur Kenntnis
|
|
|
06.11.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
zur Kenntnis
|
|
|
27.11.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Klima, Umwelt und Mobilität
|
zur Kenntnis
|
|
|
28.11.2019
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Im Ergebnis der straßenverkehrsbehördlichen Prüfung ergibt sich nachfolgende rechtliche und tatsächliche Bewertung:
Das Straßennetz der Landeshauptstadt Potsdam hat grundsätzlich die Aufgabe den öffentlichen Nahverkehr, kommunalen Individual- und Wirtschaftsverkehr sowie Anteile des regionalen und überregionalen Verkehres aufzunehmen und deren verkehrssichere Abwicklung zu gewährleisten.
Für die Beschränkung einzelner Verkehrsteilnehmergruppen oder Verkehrsarten, zu welchen auch der LKW-Durchgangsverkehr zuzuordnen ist, bedarf es grundsätzlich einer rechtlichen Ermächtigungsgrundlage, welche hier die einschlägige Norm § 45 (1) Satz 2 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellt.
Demnach können die Straßenverkehrsbehörden zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen die Benutzung bestimmter Straßen einschränken oder verbieten.
Hinsichtlich bestehender Lärmbelastungen gilt es die Maßgaben des Lärmaktionplanes der Landeshauptstadt Potsdam umzusetzen und einzuhalten. Im Ergebnis der aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Auswertung der Maßnahmen des Lärmaktionsplanes konnte jedoch kein Erreichen von relevanten Grenz- oder Richtwerten festgestellt werden, welche die Grundlage einer Ermächtigung zur Anordnung eines Durchfahrtverbotes für den LKW-Verkehr bilden würde.
Bezüglich der Abgasbelastungen gilt es hingegen die Immissionsgrenzwerte nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den nachgelagerten Verordnungen für NO2 und PM10 (s. auch Luftreinhalte- und Aktionsplan der Landeshauptstadt Potsdam 2008 und deren Fortschreibungen 2012 / 2016) einzuhalten und zu überwachen.
Im Ergebnis der Luftreinhalteplanung 2015/2016 und gemäß den vom Landesamt für Umwelt (LfU) ermittelten aktuellen Werten ist festzustellen, dass im gesamten Stadtgebiet die erlaubten Maximal- und Durchschnittswerte definierter Luftschadstoffbelastungen, als auch die Anzahl an Überschreitungstagen hinsichtlich der Feinstaubbelastung sowie seit 2015 auch bezüglich der Stickstoffdioxidbelastungen eingehalten werden konnten.
Eine rechtliche Voraussetzung für ein etwaiges Durchfahrtsverbot für den LKW-Verkehr aufgrund von Luftschadstoffbelastungen liegt somit nicht vor.
Die in der Begründung des Antrages formulierte Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße widerspricht als Begründung für Verkehrsverbote den Grundsätzen der Funktion eines Straßennetzes. Die Grundlagen für den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen bilden die Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes, Brandenburgischen Straßengesetzes und nachgeordneter technischer Richtlinien und Regelwerke, welche in Umsetzung der öffentlichen Daseinsvorsorge vom Straßenbaulastträger angewandt und in Abhängigkeit der Funktion und Bedeutung der Straße auch umgesetzt werden. Hiernach sind die Straßen der Landeshauptstadt Potsdam für die Belastung durch den LKW-Verkehr, welcher in Potsdam vergleichsweise zu anderen Städten als gering einzustufen ist, ausgelegt und werden so unterhalten.
Eine prophylaktische Sperrung von Straßen zur Vermeidung einer Schädigung / Abnutzung / Reparatur dieser bzw. der Minderung finanzieller Unterhaltungslasten steht im groben Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen und wäre schlicht rechtswidrig.
Eine Ermächtigungsgrundlage aufgrund einer Verhütung außerordentlicher Schäden an Straßen ist somit nicht gegeben.
Ergänzend wird der im Antrag formulierte Verweis auf andere Städte aufgenommen. So hat beispielsweise die Landeshauptstadt Dresden bestimmte Teile der Stadt für den LKW-Verkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gesperrt. Diese Maßnahme ist Bestandteil des Luftreinhalteplanes der Stadt Dresden und beruht alleinig auf immissionsschutzrechtlicher Grundlage. Wie auch in anderen bundesdeutschen Städten basieren derartige Verbote stets auf Grundlage von Überschreitungen der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte von Stickoxiden (NOx) und/oder Feinstaub (PM 10) und deren Folgemaßnahmen.
Positiv für die Landeshauptstadt Potsdam ist wiederholt festzustellen, dass derartige Überschreitungen nicht bestehen.
Eine Kurzübersicht zu den Luftschadstoffbelastungen der letzten zwei Jahre an den für das Stadtgebiet maßgeblichen Hochbelastungsabschnitten sowie Referenzorten (an allen vier Standorten sind Messstationen des Landesumweltamtes vorhanden) ist in einer Anlage beigefügt.
Auch für das laufende Jahr 2019 sind keine Schadstoffbelastungen zu erwarten, welche ein Erreichen bzw. Überschreiten der maßgeblichen Grenzwerte von 40 µg/m³ NOx als Jahresmittelwert bzw. der max. Anzahl von 35 Überschreitungstage mit über 50 µg/m³ Feinstaub (PM 10) erwarten lassen.
Fazit:
In Ermangelung der rechtlichen Voraussetzungen kann ein Durchfahrtsverbot für das Stadtgebiet Potsdam für den LKW-Verkehr nicht erlassen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
184,3 kB
|