Beschlussvorlage - 19/SVV/1127

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Siebente Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Leistungen des Rettungsdienstes der Landeshauptstadt Potsdam (Siebente Rettungsdienstgebührenänderungssatzung).

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Auf der Grundlage des § 17 Abs.1 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg vom 14.07.2008 (BbgRettG, GVBl. I S. 186) hat die Landeshauptstadt Potsdam die Kosten für die ihr nach dem BbgRettG obliegenden Aufgaben zu tragen. Sie ist berechtigt, für die Leistungen des Rettungsdienstes einheitlich von allen Personen, welche den Rettungsdienst in Anspruch nehmen, Benutzungsgebühren zu erheben.

 

Die Benutzungsgebühren sollen entsprechend § 2 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg die voraussichtlichen Kosten decken.

 

Im Ergebnis der im Fachbereich Feuerwehr durchgeführten Kosten-/Leistungsrechnung wurde der neue Gebührentarif zur Satzung im Anhörungsverfahren mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen des Landes Brandenburg abgestimmt.

 

Die Gebühren wurden bezogen auf Rettungsmittel, getrennt nach Notarzteinsatzfahrzeug (NEF), Rettungstransportwagen (RTW) und Krankentransportwagen (KTW), unter Bezug auf die voraussichtlichen Einsatzzahlen für ein Jahr, ermittelt.

 

Die anteiligen Kosten der Regionalleitstelle für den Rettungsdienst der Landeshauptstadt Potsdam sind Bestandteil der Gebührenkalkulation.

 

Die Berechnung der Vorhaltung wurde gemäß der Berechnung des Gutachtens der Firma Orgakom für den Rettungsdienst in der Landeshauptstadt Potsdam aus dem Jahr 2007 vorgenommen.

 


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Auf der Grundlage des § 17 Abs.1 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg vom 14.07.2008 (BbgRettG, GVBl. I S. 186) hat die Landeshauptstadt Potsdam die Kosten für die ihr nach dem BbgRettG obliegenden Aufgaben zu tragen. Sie ist berechtigt, für die Leistungen des Rettungsdienstes einheitlich von allen Personen, welche den Rettungsdienst in Anspruch nehmen, Benutzungsgebühren zu erheben.

 

Die Benutzungsgebühren sollen entsprechend der § 2 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg die voraussichtlichen Kosten decken.


 

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Anlagen

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