Antrag - 19/SVV/1148
Grunddaten
- Betreff:
-
Verbesserung rechtlicher Regelungen zum Vogelschutz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion DIE aNDERE
- Einreicher*:
- Fraktion DIE aNDERE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.11.2019
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11.11.2019
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04.12.2019
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Umwelt und Mobilität
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Vorberatung
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28.11.2019
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu prüfen, welche Maßnahmen die Landeshauptstadt Potsdam treffen kann, um den Vogelschutz zu verbessern und die Zahl der Unfälle von Vögeln an Fenstern, Gebäudefassaden, Haltestellen und Lärmschutzwänden zu reduzieren.
Insbesondere soll geprüft werden
1. welche Maßnahmen zum Vogelschutz bei Neubau und Sanierung städtischer Gebäude getroffen werden können,
2. welche Maßnahmen zum Vogelschutz an städtischen Bestandsgebäuden umgesetzt werden können und
3. welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Maßnahmen zum Vogelschutz festzusetzen:
a) in einer kommunalen Vogelschutzsatzung
b) in Gestaltungssatzungen
c) in der kommunalen Bauleitplanung
d) bei der Bearbeitung von Bauanträgen.
Das Prüfergebnis soll den Stadtverordneten im Januar 2020 vorgelegt werden.
Erläuterung
Begründung:
Nach einer Hochrechnung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) "verunglücken in Deutschland jährlich rund 100 bis 115 Millionen Vögel an Glas.
Dies sind etwa 5-10 % aller im Jahresverlauf in Deutschland vorkommenden Vögel."
Bei diesem Glas kann es sich um Fenster- oder Glasfassaden, unabhängig von deren Größe, handeln. Vögel können Glas- oder Spiegelhindernisse nicht erkennen und ihnen deshalb nicht ausweichen. Der Aufprall gegen solche Hindernisse verursacht neben schweren Knochenbrüchen und Lähmungen auch Einblutungen in das Gehirn und irreversible Verletzungen der Augen. Aufprallunfälle sind für Vögel in der Regel tödlich.
Nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) (1) ist das Töten oder Verletzen wildlebender, besonders geschützter Tierarten verboten. Der Status mindestens besonders geschützt trifft auf alle wildlebenden Vögel in Deutschland zu. Die Inkaufnahme der Tötung oder Verletzung von Vögeln durch Glas-Vogelschlag erfüllt ebenso den Tatbestand des Paragraph 44 (1) BNatschG, wie das Absichtliche Verletzen und Töten wilder Tiere.
Da Glasfassaden bekanntermaßen ein "signifikant erhöhtes Tötungsrisiko" für wildlebende Vögel darstellen, liegt ein Verstoß gegen das BNatschG vor. Der Schutz von Vögeln kann bereits vor dem Bau von Gebäuden oder nachträglich erreicht werden, indem bspw. Fenster oder Glasfassaden von Vögeln nicht als Flugschneisen verstanden werden, weil die Räume dazwischen keine optischen Hindernisse aufweisen, indem Fenster und Glasfassaden nicht bis an die Fassadenkante gezogen werden, indem Scheiben mit Laserdruckverfahren bearbeitet und so optische Hindernisse mit langer Lebensdauer integriert werden, indem Ranknetze für Pflanzen um die Gebäude gespannt werden oder indem großflächige Aufkleber auf Fenstern und Scheiben bzw. deutliche Hindernisse dahinter aufgebracht bzw. installiert werden. Markierungen auf Glaselementen sind, sofern sie z.B. nach österreichischer Norm ONR 191040 ausgeführt werden, hochwirksam gegen Vogelschlag. Die noch heute an Gebäuden aufzufindenden klassischen Silhouetten von Vögeln führen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht zu einer Verminderung des Glas-Vogelschlages.
Quelle: Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) 2017: Der mögliche Umfang von Vogelschlag an Glasflächen in Deutschland – eine Hochrechnung. Berichte zum Vogelschutz, Band 53/54, 2017