Beschlussvorlage - 19/SVV/1280

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Am Oberstufenzentrum I - Potsdam wird zum Schuljahr 2020/2021 der Bildungsgang

 

zur staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin /

zum staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistenten

 

eingerichtet.

 

Hinsichtlich der Aufnahme wird maximal eine 2-Zügigkeit erwartet und entsprechend als Kapazitätsgrenze festgelegt.


 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 104 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 sind Schulträger berechtigt und verpflichtet Bildungsgänge an Oberstufenzentren zu errichten, wenn ein Bedürfnis besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Mit Schreiben vom 21.05.2019 beantragt das Oberstufenzentrum I - Technik die Errichtung des Bildungsgangs zur staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin / zum staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistenten.

 

Die Errichtung des Bildungsganges wird durch das Oberstufenzentrum I - Technik sowie dessen Schulkonferenz hinsichtlich nachfolgend benannter Aspekte als sinnvoll erachtet und vom Schulträger befürwortet:

 

-          Qualitative Erweiterung des Bildungsangebotes und Schulprofils des OSZ I - Technik im Bereich Medien.

-          Der Bekanntheitsgrad der Landeshauptstadt Potsdam als Medienstadt wird durch ein schulgeldfreies Bildungsangebot in diesem Beruf bereichert und aufgewertet.

-          Das Bildungsangebot entspricht der Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (Berufsfachschulverordnung - BFSV).

-          Attraktives Bildungsangebot r Schülerinnen und Schüler, die mit Bestehen der 10. Klasse den Abschluss der Fachoberschulreife erzielt haben.

-          Gute Beschäftigungschancen in einem nachgefragten Beruf mit der Option auf Weiterqualifizierung.

-          Optimale Auslastung des Schulstandortes.

 

Die Schulkonferenz des Oberstufenzentrums I - Technik hat in ihrer Sitzung am 05.03.2019 einstimmig für die Einführung dieser Berufsausbildung gestimmt.

 

Das zuständige Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel hat die Errichtung dieses Bildungsganges mit Schreiben vom 01.07.2019 ausdrücklich befürwortet.

 

Eine Anhörung des Kreisschulbeirates hat am 22.10.2019 stattgefunden. Auch in diesem Gremium wurde die Einführung der Berufsausbildung zur Gestaltungstechnischen Assistentin / zum Gestaltungstechnischen Assistenten einvernehmlich positiv befunden.

 

r die Errichtung von Bildungsgängen an Oberstufenzentren ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung sowie die Genehmigung durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erforderlich.


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für die Beschulung im Bildungsgang staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin / staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent, die für den Schulträger entsprechend § 99 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes anteilig durch die Zurverfügungstellung von Schulanlagen, Gebäuden, Einrichtungen, Lehrmitteln und sonstigem Personal entstehen, werden durch den Schullastenausgleich des Landes (Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg - BbgFAG) abgegolten.

 

Finanzielle Mittel zur Anschaffung gesonderter Lehrmittel für diesen Ausbildungsberuf werden nicht beansprucht, da die Beschulung dieses Bildungsganges mittels vorhandener Ausstattung aus weiteren - am OSZ I verorteten Ausbildungsberufen und Lernangeboten - realisiert werden kann.

 

Die Ausbildung zur Gestaltungstechnischen Assistentin / zum Gestaltungstechnischen Assistenten soll im Rahmen der derzeitigen Kapazität des Oberstufenzentrums I - Technik umgesetzt werden. Für eine Vergrößerung oder räumliche Anpassung des Schulstandortes für berufliche Bildung sind demzufolge keine finanziellen Mittel einzuplanen.


 

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Anlagen

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