Mitteilungsvorlage - 01/SVV/0182

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt das Ergebnis des Prüfauftrages zur Kenntnis.

 

zu1.)

Nach erfolgter Untersuchung des Fahrbahnbelages ist festzustellen, dass eine Fahrbahnverbesserung weder durch mechanische Glättung, partielle Umpflasterung noch Fugenvergussarbeiten erreichbar ist. Eine Zustandverbesserung ist nur durch Neupflasterung des Abschnittes bei Einsatz eines Austausch­pflasters, wie im Abschnitt Weberpark bis Grenzstraße, möglich. Die Kosten hierfür werden mit ca. 400 TDM eingeschätzt.

zu 2.) Anforderungen zur Einrichtung einer stationären Messanlaqe

Mit einem stationären automatisch betriebenen Messgerät wird die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahr­zeuge nach dem Verfahren der Weg-Zeit-Messung gemessen.

Als Kontaktgeber zur Aktivierung des Messvorganges und zur Auslösung der Fotoeinrichtung bei Über­schreitung des eingegebenen Geschwindigkeitslimits dienen drei Piezzosensoren, die parallel zueinander im Abstand von jeweils 1m rechtwinklig zum Straßenverlauf in der Fahrbahndecke verlegt werden.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat in ihrer Richtlinie zur Einrichtung und Überprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten mit piezzoelektrischen Messfühlern vom 15. Mai 1993 Anforderungen an den Zustand des Messstellenbereiches festgelegt.

Danach muss sich die Fahrbahn im Messstellenbereich, der die Fahrbahnabschnitte, die zwischen den Sen­soren liegen sowie die Abschnitte bis 2m vor und hinter dem ersten bzw. letzten Sensor umfasst, in geeig­netem Zustand befinden. Diese Eignung wird durch die folgenden einzuhaftenden Anforderungen charakterisiert:

a)  Der Fahrbahnbelag muss sich im Messbereich in einem homogenen, ebenen und unbeschädigten Zustandbefinden.

b)     Es dürfen keine Schachtabdeckungen u.a. vorhanden sein.

c)  Spurrillen dürfen bei der Vermessung der Fahrbahn über die Sensorlänge höchstens eine Tiefe von 1,5 cm aufweisen.

d)  Fahrbahnaufwölbungen dürfen eine Höhe von 1 cm nicht überschreiten.

e)  Nicht zulässig ist die Einrichtung einer Messstelle im Bereich von fahrstreifen- bzw. Fahrbahnstößen, die durch getrennte Asphaltierungen entstanden sind und die Messfühler schneiden.

 

f)    Der Fahrbahnbelag darf in seiner Stabilität nicht durch Ausbessern des Belages oder durch nach der Fertigstellung der Straße nachträglich ausgeführte  Installation von Versorgungs-  oder Kabelleitungen geschwächt werden.

g)  Fahrbahnrisse dürfen im Bereich der Sensoren nicht auftreten.

Können diese Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit des Fahrbahnbelages nicht eingehalten werden, so ist die Fahrbahndecke, und falls notwendig auch der Unterbau, im Messstellenbereich bis mindestens 5 m vor und hinter den Sensoren zu erneuern.

 

Anschaffungskosten einer stationären Messanlage

1994 lagen die Kosten für die Einrichtung eines Messpunktes (1 Fahrspur, 1 Fahrtrichtung) bei 20 TDM. Darin enthalten war das Verlegen der Piezzosensoren und die Aufstellung eines Außenge­häuses. Die Anschaffung eines zweiten Fotoinnenteils wäre erforderlich. Ein Fotoinnenteil kostete 1994 ca. 48 TDM.

Das bedeutet, dass sich die Kosten für die Einrichtung eines stationären Messpunktes in beide Fahrtrichtungen auf ca. 88 TDM zzgl. der zwischenzeitlich erhöhten Mehrwertsteuer und möglicher Preiserhöhungen belaufen würden.

Auswertung der bisher erfolgten Messungen mit mobilem Gerät

In der Beratung der Verkehrsunfallkommission am 21.06.2000 wurden zwei  Messpunkte zur Geschwindigkeitsüberwachung mit mobilem Gerät in der Straße Alt Nowawes festgelegt.

Die Auswertung der Messungen von Juli bis Oktober 2000 zeigt, dass sich der erzieherische Effekt, der durch kontinuierliche Kontrollen in der Regel erreicht wird, auch in Alt Nowawes einstellt.

Im Monat Juli wurden in einer Messstunde 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt. Im August kam es in einer Messstunde durchschnittlich zu 13 Feststellungen. Im September wurden durchschnittlich noch 9 Fahrzeuge und im Oktober 8 Fahrzeuge in einer Messstunde festgestellt.

Grundsätzlich lagen die Geschwindigkeitsüberschreitungen zu 96 % im Verwarnungsgeldbereich, d.h. bis 20 km/h Überschreitung. In 4 % der Feststellung wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, da die Geschwindigkeitsüberschreitung über 20 km/h lag.

Im Zeitraum dieser 4 Monate wurde ein Pkw mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h erfasst.

zu 3.)

Die Straße Alt Nowawes wurde im Zuge der Rekonstruktion nach den technischen Parametern einer Sammelstraße errichtet. Diese Bauklasse ist notwendig, da die Straße die Funktion der flächenhaften Straßenerschließung der alten Kolonie Nowawes (Weberviertel) ausübt. Neben ihrer Aufgabe als Anlieger- und Erschließungsstraße hat sie als direkte Verlängerung der Allee nach Glienicke eine nicht unbedeutende Verbindungs- und Zubringerfunktion für den gesamten Nordbereich von Babelsberg. Die verkehrliche Bedeutung dieser Straßenverbindung wird mit Fertigstellung des Nuthestraßen-Anschlusses Friedrich-List-Straße noch eher an Bedeutung gewinnen. Durch die verkehrliche Funktion der Straße Alt Nowawes, als auch durch die bauliche Gesamtsituation wirkt sie eindeutig dominierend und unterscheidet sich grundlegend von anderen einmündenden Straßen.

Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sollte die Vorfahrtsbeziehung „Rechts vor Links" nur dort angeordnet werden, wo die kreuzenden bzw. einmündenden Straßen einen annähernd gleichen Querschnitt aufweisen sowie die gleiche, geringen Verkehrsbedeutung haben. Dementsprechend ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend notwendig, die vorhandene Ausweisung der Straße Alt Nowawes als Vorfahrtstraße beizubehalten.

zu 4.)

Geeignete Fußgängerquerungshilfen wie Mittelinseln, Fußgängerüberwege oder Fußgängerlichtzeichenanlagen sollten dort installiert werden, wo ohne diese Einrichtungen ein gefahrloses Überschreiten der Fahrbahn nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich ist. Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sind diese Querungshilfen nicht vorgesehen. Die Anordnung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) erfolgt entsprechend der Richtlinie für die Anlage von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ84). Ein entscheidendes Kriterium hierbei ist das Verkehrsaufkommen. Als Richtwerte müssen mindestens 300 Kfz in der Stunde den betreffenden Straßenabschnitt befahren, sowie 100 Fußgänger die Fahrbahn queren.

In der Straße Alt Nowawes liegt speziell die Anzahl der Fahrbahnquerungen weit unter diesem Wert. Des Weiteren kommt ein FGÜ nur dann in Betracht, wenn die notwendigen baulichen und örtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen sich an einer bestimmten Stelle Fußgängerströme einstellen, eine Bündelung darf nicht erst durch den FGÜ „erzwungen" werden.

Die Unfallentwicklung im Bereich ist unauffällig. Seit Umgestaltung der Straße wurde kein Unfall mit Beteiligung von Fußgängern oder Radfahrern registriert.

Unter Betrachtung der verkehrlichen Gesamtsituation kann eingeschätzt werden, dass es Fußgängern durchaus möglich ist, bei Beachtung der StVO, die Straße Alt Nowawes jederzeit an beliebiger Stelle gefahrlos zu überqueren.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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