Mitteilungsvorlage - 01/SVV/0169
Grunddaten
- Betreff:
-
Mietspiegel für die Stadt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- FB Soziales, Wohnen und Senioren
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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07.03.2001
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Beschlussvorschlag
Mit Beschluss vom 01.11.2000 wurde der
Oberbürgermeister beauftragt:
a)
durch das Institut für Stadtentwicklung und
Wohnen (ISVV) prüfen zu lassen, ob die Art und Weise der bisherigen
Erstellung des Mietspiegels anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
i.S. eines qualifizierten Mietspiegels entspricht;
b)
zu prüfen, mit welchen Mitteln die Stadt für
den Fall selbst Abhilfe schafft, dass die unter a) genannten
Ansprüche nicht oder nicht vollständig erfüllt sind und
c)
eine Aussage darüber zu treffen, ob für die
Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels die Beauftragung einer
wissenschaftlichen Einrichtung erforderlich ist.
Ausgangspunkt der Betrachtungen muss die
derzeitige Rechtslage sein. Das Miethöhegesetz bildet mit seinem §
2 Abs. 2 die rechtliche Grundlage für die Erstellung eines Mietspiegels, soweit
in der Gemeinde dafür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem
vertretbarem Aufwand möglich ist.
Die bisherigen Kriterien für den Wohnwert
der in der Kommune vorhandenen Wohnungen bilden Art, Größe,
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Dem Gesetz ist bisher nicht zu entnehmen,
wie die Datensammlung zu erfolgen hat.
Die Bedeutung eines Mietspiegels hängt derzeit
deshalb entscheidend von seiner gerichtlichen Akzeptanz ab. Der vorliegende Mietspiegel
ist nach Aussage der entsprechenden Abteilung des Amtsgerichtes gerichtlich akzeptiert. Die in der o.g. Beschlussvorlage
aufgeworfenen Fragen können sich demzufolge nur auf die Erstellung
künftiger Mietspiegel beziehen.
Da die künftigen Bestimmungen aus der
Mietrechtsreform sich noch immer in der Diskussion befinden,
kann eine abschließende Antwort erst gegebenen werden, wenn die zu beurteilende
Norm für die Erstellung eines Mietspiegels tatsächlich Gesetzeskraft hat. Der
Entwurf eines "Mietspiegelparagraphen", der unserer
Stellungnahme von September 2000 zugrunde lag, ist zwischenzeitlich schon
wieder überholt.
zu
a)
Auf unsere Anfrage hin, hat das ISW trotzdem
den Versuch unternommenen, auf Grund des derzeitigen
Kenntnisstandes zum vorgesehenen § 558d BGB eine Bewertung für die bisherige Erstellungspraxis
des Mietspiegels in Potsdam vorzunehmen. In der Antwort werden im Wesentlichen
folgende Inhalte vermittelt.
Laut Begründung zum Mietrechtsreformgesetz
unterscheidet sich der qualifizierte Mietspiegel vom einfachen
dadurch, dass er zum einen wegen der erforderlichen wissenschaftlichen
Erstellung eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit und Aktualität
der Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete bietet und
zum anderen wegen der zusätzlich nötigen Anerkennung durch die Gemeinde und
Interessen vertreter auch breite Akzeptanz ausdrückt.
Da bei der Datenerhebung bei den großen
Wohnungsunternehmen nahezu eine Vollerhebung stattgefunden hat,
wurden hier nicht nur die Anforderungen einer repräsentativen Stichprobe
erfüllt, sondern sie geht methodisch noch darüber hinaus. Ob diese Aussage, im
Hinblick auf die bisherige Methode der Datenermittlung, auch für
den privaten Wohnungsbestand uneingeschränkt zutrifft, muss
einer genauen Betrachtung der Mietenstrukturen in den verschiedenen privaten
Wohnungs -segmenten durch die Mietspiegelersteller vorbehalten
bleiben. Sollten sich daraus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in
einzelnen Mietspiegelfeldern der Wohnungsmarkt nicht richtig abgebildet wird,
wären Überlegungen zur weiteren Qualifizierung der Erhebungsmethode
erforderlich.
Nach Einschätzung des ISW erscheint eine
solche Diskussion jedoch vor Abschluss des Gesetz- gebungsverfahrens
überflüssig. Dies gilt um so mehr, als der Bundesrat zur Änderung des Regie- rungsentwurfes
zwischenzeitlich sinngemäß vorgeschlagen hat, dass ein Mietspiegel auch dann
als qualifiziert gelten soll, wenn er von der Gemeinde und
von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder vereinbart
wurde.