Mitteilungsvorlage - 19/SVV/1357
Grunddaten
- Betreff:
-
Amtsblätter per Newsletter
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Kommunikation und Partizipation
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Kommunikation und Partizipation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Kenntnis
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11.12.2019
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis:
Die Verwaltung war beauftragt worden zu prüfen, ob und wie für die Amtsblätter der Landeshauptstadt eine Newsletter-Funktion eingeführt werden kann. Es ist möglich und kann als zusätzliches Angebot umgesetzt werden.
Das Amtsblatt erscheint aktuell im Schnitt 13 Mal im Jahr in einer Druckauflage von 800 Stück und wird an 15 Standorten in der Stadt ausgelegt. Zudem erscheint es online unter www.potsdam.de/amtsblatt als pdf-Dokument und kann per RSS-Feed abonniert werden.
Da das Instrument RSS-Feed nicht mehr von allen Web-Browsern unterstützt wird, wird die Landeshauptstadt Potsdam ab Anfang 2020 das Amtsblatt per Newsletter zur Verfügung stellen. Am Erscheinungstag werden die Abonnenten per E-Mail über die Inhalte des Amtsblattes und somit über die von der Stadtverordnetenversammlung Potsdam beschlossenen Satzungen und öffentlichen Vorschriften sowie die Tagesordnung der kommenden StVV informiert.
Die Landeshauptstadt Potsdam ist nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) des Landes Brandenburg verpflichtet, Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften im amtlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. In § 22 Absatz 2 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt wird das Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam als Bekanntmachungsblatt genannt. Zudem ist in der Hauptsatzung festgelegt, dass die Tagesordnung einer Stadtverordnetenversammlung spätestens fünf Tage vor der Sitzung im Amtsblatt veröffentlicht werden muss (§14 Absatz 5).