Beschlussvorlage - 20/SVV/0062

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Neufassung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken der Landeshauptstadt Potsdam (gemäß Anlage 1)


 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 106 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) ist der Schulträger verpflichtet, Regelungen zu Schulbezirken durch Satzung zu bestimmen. Derzeit findet die Neufassung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken der Landeshauptstadt Potsdam vom 02. Oktober 2018 (Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Nr. 13/2018 Seite 2) Anwendung. Entsprechend dieser wurde für die Stadt Potsdam ein deckungsgleicher Schulbezirk bestimmt. Für Eltern und gesetzliche Vertreter von schulpflichtig werdenden Kindern heißt das, sie können im Rahmen freier Aufnahmekapazitäten innerhalb der Stadt Potsdam eine Schule für ihr Kind frei wählen. Die Aufnahmekapazität ist durch Festlegung der Zügigkeit geregelt.

 

In der Umsetzung des Schulaufnahmeverfahrens ist es vermehrt zu Irritationen durch die Verwendung der Begrifflichkeit „Schuleinzugsgebiet“ in der Neufassung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken der Landeshauptstadt Potsdam gekommen. Ausgelöst wurde diese Irritation durch einen fehlenden inhaltlichen Bezug zur parallel anzuwendenden Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule. In dieser findet die Begrifflichkeit „Schuleinzugsgebiet“ keine Verwendung (vgl. § 4 Absatz 2 Grundschulverordnung - GV). Infolgedessen wurde die Festlegung von Schuleinzugsgebieten dahingehend fehlinterpretiert, dass angenommen wurde, Eltern und gesetzliche Vertreter seien verpflichtet, ihr Kind an der wohnortnahen Grundschule für die Beschulung anzumelden. Es handelt sich jedoch lediglich um die vorzunehmende Erstanmeldung und persönliche Vorstellung des schulpflichtigen Kindes. Diese Aufgabe wurde arbeitsteilig auf die verschiedenen Schulstandorte in öffentlicher Trägerschaft der Landeshauptstadt Potsdam übertragen.

 

Aus Gründen einer effektiven Schulpflichtüberwachung wie auch im Hinblick auf eine reibungslose Ablauforganisation im Schulaufnahmeverfahren ist es als sinnvoll zu erachten, für die gesetzlich vorgeschriebene Erstanmeldung des schulpflichtigen (schulpflichtig werdenden) Kindes im Schulaufnahmeverfahren die Zuständigkeit auf wohnortnahe Schulen zu übertragen bzw. diese Vorgehensweise beizubehalten.

In Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde ist die Festlegung einer für die Erstanmeldung zuständigen Schule, bei gleichzeitig festgelegtem deckungsgleichen Schulbezirk in der Größe des Stadtgebietes Potsdams, unerlässlich. Die Verfahrensabläufe zum Schulaufnahmeverfahren in der Stadt Potsdam haben sich in der Vergangenheit überwiegend bewährt. Den Eltern und gesetzlichen Vertretern freizustellen, an welchem Schulstandort sie die Erstanmeldung vornehmen wollen, kann in der Praxis keine Umsetzung finden, da bei freier Schulwahl im Stadtgebiet Potsdam nicht absehbar ist, wie viele Erstanmeldungen an einem Schulstandort vorgenommen werden würden und somit die Erstanmeldungen gegebenenfalls mit den vorhandenen personellen Ressourcen im festgelegten Zeitfenster der Terminschiene nicht bearbeitet werden könnten (vgl. § 4 Abs. 1 GV i. V. m. 4 - Zu § 4 Abs. 1 GV VV-GV). Die wohnortnahen Schulstandorte werden mit der Neufassung der Schulbezirkssatzung als diejenigen Schulen festgelegt, an welchen die Erstanmeldung erfasst wird. Insofern Erst- und Zweitwunsch von der wohnortnahen Schule abweicht, werden die Anmeldeunterlagen, die bei der Erstanmeldung an der wohnortnahen Schule abgegeben wurden, zur weiteren Bearbeitung an die Erst- und Zweitwunschschulen weitergeleitet.

 

 

Mit der Neufassung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken der Landeshauptstadt Potsdam wird auf die Verwendung der Begrifflichkeit „Schuleinzugsgebiet“ verzichtet. Der § 2 Abs. 2 wurde folgendermaßen umformuliert:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam legt für die Grundschulen und Primarstufen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in der Anlage zu dieser Satzung die Schulen fest, durch die die administrative Aufgabenerledigung und die Überwachung der Schulpflicht im Schulaufnahmeverfahren erfolgt.“

 

In der Anlage zur Satzung werden jährlich neu hinzugekommene Straßen und Hausnummernbereiche amtlich erfasst, ergänzt und den jeweils zuständigen Schulen zugeordnet. Einhergehend mit der Neufassung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken der Landeshauptstadt Potsdam wird auch die zugehörige Anlage in …

 

Anlage gemäß § 2 Abs. 2

 

umbenannt.

 

Die Erstanmeldungen für das Schulaufnahmeverfahren zum Schuljahr 2020/2021 sind für den 10.02.2020 bis zum 21.02.2020 terminiert. Ein positives Votum der Stadtverordnetenversammlung zur Neufassung der Satzung würde diesbezüglich weiteren Irritationen vorbeugen.


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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