Antrag - 19/SVV/1411

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird - auch in seiner Funktion als städtischer Vertreter in der Gesellschafterversammlung - beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung im März 2020 Bericht darüber zu erstatten:

 

-          wie viele Überlastungsanzeigen von Beschäftigten der Klinikgruppe „Ernst von Bergmann“ jeweils in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils eingereicht wurden,

 

-          wie viele dieser Überlastungsanzeigen jeweils auf welche Betriebsteile und Gesellschaften entfielen,

 

-          in welchen Arbeitsbereichen und Beschäftigtengruppen jeweils die meisten Überlastungsanzeigen zu verzeichnen waren und

 

-          welche Maßnahmen die Geschäftsführung zum Abbau dauerhafter Arbeitsüberlastung der Beschäftigten umgesetzt hat.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Informationen zu den Überlastungsanzeigen in der Klinikgruppe „Ernst von Bergmann“ werden dringend benötigt, um eine fundierte Bewertung der Situation im Klinikum vornehmen zu können. Das ist auch deshalb dringend erforderlich, weil Anfang Januar zwei Bürgerbegehren für eine faire Bezahlung und bessere Arbeitsbedingungen in der Klinikgruppe „Ernst von Bergmann“ demnächst an den Wahlleiter übergeben werden und voraussichtlich spätestens in der März-Sitzung der Stadtverordnetenversammlung debattiert und entschieden werden müssen.

 

Unsere Fraktion hat bereits vergeblich versucht, diese Informationen im Wege einer Kleinen Anfrage zu erhalten (Ds 19/SVV/1199). Die Auskunft wurde mit folgendem Textbaustein verweigert:

 

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf besteht ein Auskunftsrecht in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist und über welche die Verwaltung folglich Kenntnis hat oder erlangen kann. Es besteht hingegen keine Pflicht der Verwaltung, angefragte Informationen, über welche bislang mangels Zuständigkeit keine Kenntnis erlangt wurde, zu erheben oder sich zu beschaffen. Die hier angefragten Informationen liegen ausschließlich der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH vor.

 

Darüber hinaus besteht gemäß § 97 Abs. 7 BbgKVerf ein Auskunftsrecht in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die die Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbständigen Unternehmen betreffen. Dieses Auskunftsrecht besteht allerdings nur für den Hauptausschuss bzw. die Stadtverordnetenversammlung, nicht jedoch für einzelne Stadtverordnete oder Fraktionen. In diesem Rahmen kann somit eine Verständigung zu Belangen der städtischen Betriebe erfolgen.

 

Uns fehlt bereits das Verständnis dafür, dass der Oberbürgermeister diese Informationen nicht von sich aus regelmäßig von der Geschäftsführung des städtischen Klinikums abfordert. Schließlich kann der Oberbürgermeister u.U. persönlich dafür haften, wenn Überlastungssituationen trotz Anzeige bei der Geschäftsführung nicht abgebaut werden und es dadurch im städtischen Krankenhaus zu Fehlern kommt, die zu schweren Gesundheitsschäden oder Todesfällen führen.

 

Da der Oberbürgermeister unseren gewählten Stadtverordneten aber trotz ausdrücklicher Nachfrage die wichtigen Informationen zur Arbeits- und Personalsituation im Klinikum vorenthalten will, sollte die Stadtverordnetenversammlung einen unmissverständlichen Auftrag erteilen. Damit bekunden die Stadtverordneten auch, dass sie sich für die Arbeitsbedingungen in den städtischen Betrieben interessieren und kommen ihrer Fürsorgepflicht auch für die städtischen Beschäftigten außerhalb der Kernverwaltung nach.


 

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