Antrag - 20/SVV/0099

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  

1.)    Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Stadtentsorgung Potsdam GmbH am 11.09.2019  gemäß DS-Nr.: 19/SVV/0854 entsandten städtischen Vertreter/innen werden abberufen.

 

2.)     Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtentsorgung Potsdam GmbH folgende vier Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

-       über die Fraktion SPD  Herr Dr. Hagen Wegewitz

 (1 Sitz)

 

-      über die Fraktion Bündnis 90/ Herr Jens Dörschel

   Die Grünen 

   (1 Sitz)

 

-      über die Fraktion DIE LINKE  Herr Ralf Jäkel

  (1 Sitz)

 

-     über die Fraktion CDU  Herr Lars Eichert

 (1 Sitz)

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

- über die Fraktion SPD  Herr Uwe Adler

 

- über die Fraktion Bündnis 90/ Frau Mechthild Rünger

  Die Grünen 

 

- über die Fraktion DIE LINKE  Frau Iris Budinski

 

-  über die Fraktion CDU  Herr Günter Anger
 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Die SWP wiederum hält 51 % der Anteile an der Stadtentsorgung Potsdam GmbH (STEP). Die LHP ist somit mittelbar über die SWP an der STEP beteiligt. Die weiteren 49 % der Geschäftsanteile hält die REMONDIS Kommunale Dienste Ost GmbH (REMONDIS).

 

Der Aufsichtsrat der STEP besteht gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus neun Mitgliedern, die von den Gesellschaftern entsandt werden, und zwar fünf Mitglieder von der SWP bzw. der LHP und vier Mitglieder von REMONDIS

 

Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist der Oberbürgermeister der LHP bzw. ein/e von ihm benannte/r Beigeordnete/r bzw. Dezernent/in der LHP, der Stellvertreter wird von REMONDIS bestimmt.

 

Auf Wunsch der Fraktion CDU soll anstelle des Stadtverordneten Herrn Vierig der Stadtverordnete Herr Lars Eichert in den Aufsichtsrat der STEP entsandt werden. Daher werden die am 11.09.2019 gemäß Drucksache Nr. 19/SVV/0854 von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der STEP entsandten Vertreter abberufen. 

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die vier von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

          Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

Fraktion SPD    4 x 11/54 = 0,815 1 Sitz

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen  4 x 10/54 = 0,741 1 Sitz

Fraktion DIE LINKE   4 x 10/54 = 0,741 1 Sitz

Fraktion CDU    4 x   7/54 = 0,519 1 Sitz

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der STEP.

 

Die §§ 10 und 11 des Gesellschaftsvertrages der STEP regeln die Zusammensetzung, Amtsdauer und innere Ordnung des Aufsichtsrates.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der STEP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:

 

DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.


 

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