Mitteilungsvorlage - 20/SVV/0128

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
 

 

Im Ergebnis der straßenverkehrsbehördlichen Prüfung und Bewertung besteht derzeit keine weitere Möglichkeit zur Mitnutzung von vorhandenen Bussonderfahrstreifen für Taxen.

 

Gemäß den gültigen Rechtsnormen ist ein Befahren von Sonderfahrstreifen durch Taxen nur zulässig, wenn eine Ausnahme von den beschnkenden Regelungen des Verkehrszeichens (VZ) 245 „Bussonderfahrstreifen“ existent wäre.

 

Um eine etwaige Mitnutzung der Bussonderfahrstreifen durch Taxen zu ermöglichen, wurden die in Potsdam nachstehenden Bussonderfahrstreifen (z.Z. ohne Taxen) im Einzelfall durch die Straßenverkehrsbehörde umfassend untersucht und bewertet.

 

Bussonderfahrstreifen in Potsdam:

 

I.)                  Zeppelinstraße:                  Forststraße bis Kastanienallee

II.)                Zeppelinstraße:                  An der Pirschheide bis Forststraße

III.)              Babelsberger Straße:         Zufahrtsbereich zur Langen Brücke

IV.)             Friedrich-Engels-Straße:    Schlaatzstraße bis Zufahrt Hbf.

V.)               B1 aus Ri Geltow bis An der Pirschheide (in Planung)

 

Hierbei waren, u.a. die unterschiedlichen einzelfallbezogenen Rahmenbedingungen, wie Verkehrsmenge und -zusammensetzung, Verkehrsorganisation, Straßenraumgestaltung, technische Ausstattung sowie die Lage und Länge des jeweiligen Bussonderfahrstreifens in der Örtlichkeit zu berücksichtigen.

 

Nach Prüfung der einzelnen Abschnitte stellen sich die 4 bestehenden Bussonderfahrstreifen im Fazit wie folgt dar:

 

zu I.)

Aufgrund der Lage des Bussonderfahrstreifens im Gleisraum besteht aus verkehrsrechtlichen Gründen nicht die Möglichkeit einer Mitnutzung durch Taxen.

 

zu II.)

Unter Berücksichtigung der technischen Ausstattung des Straßenraumes (Lichtzeichensignalanlagen, ÖPNV-Signalisierung) besteht keine Möglichkeit der Mitnutzung für Taxen.

Anm.: Die Signalsteuerungen für den ÖPNV bedingen die technische Erfassung des Verkehrs, um in der Signalstruktur berücksichtigt und abgewickelt zu werden. Diese erfolgt im Vorfeld über ein Signal von der technischen Ausrüstung des Fahrzeuges an die Lichtzeichensignalanlage. Diese Möglichkeit besitzen Taxen grundsätzlich nicht und können daher in der Signalstruktur nicht erfasst und berücksichtigt werden.

 

zu III.)

s. auch Pkt II.

 

zu IV.)

Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen konnte in der Friedrich-Engels-Straße der Bussonderfahrstreifen für Taxen freigegeben werden. Die Mitnutzung durch Taxen ist somit uneingeschränkt möglich.

 

zu V.)

Die Mitnutzung durch Taxen wird bei der in Planung befindlichen Busspur entlang der B 1 aus Richtung Geltow berücksichtigt und entsprechend ermöglicht. Diese kann dann mit Verkehrsfreigabe auch von Taxen genutzt werden.

Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht wird zusammenfassend festgestellt, dass auf drei vorhandenen Bussonderfahrstreifen keine rechtliche Möglichkeit bzw. kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand existent ist, welcher die Grundlage zur Mitnutzung dieser Bussonderfahrstreifen bilden würde. Eine Freigabe für Taxen ist hier gemäß den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen unzulässig.

Hingegen wird die gesetzliche Möglichkeit der Mitnutzung auf dem Bussonderfahrstreifen in der Friedrich-Engels-Straße von den Taxen bereits umfassend wahrgenommen.

Ergänzend wird in der Planung des Bussonderfahrstreifens auf der B1 aus Richtung Geltow die Mitnutzung für Taxen berücksichtigt. 

 

In Kenntnis dieser Thematik wird kontinuierlich in enger Abstimmung mit den Taxiverbänden und der Taxigenossenschaft an der Verbesserung der verkehrlichen Situation des Taxengewerbes gearbeitet.

 

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Erläuterung


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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