Kleine Anfrage - 20/SVV/0178
Grunddaten
- Betreff:
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Rechtsdurchsetzungsdefizite des Oberbürgermeisters am Groß Glienicker Seeufer?
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Menzel, BVB / Freie Wähler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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04.03.2020
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Beschlussvorschlag
Seit Jahren führen engagierte Potsdamer (Bürger) Rechtsaufsichtsbeschwerden gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam vor der Obersten Naturschutzbehörde wegen anhaltender Duldungen von Rechtsverstößen (Zäune, private Ufernutzung, Boote im Schilfgürtel etc.) am Ufer des Groß Glienicker Sees. Im Frühsommer 2019 gab es dazu eine gemeinsame Begehung und Verabredung. Ende 2019 kam der Leiter der Bauaufsicht in den Ortsbeirat, um anzukündigen, dass nunmehr vor den Gerichten erlangte Rechtstitel gegen illegale Zäune verfolgt werden sollen. Dies rief beim Ortsvorsteher und einem weiteren Mitglied des Ortsbeirates Proteste hervor, andere begrüßten die Absicht.
Welchen Sachstand kann der Oberbürgermeister zur Verfolgung der vielfältigen Rechtsverstöße am Groß Glienicker Seeufer berichten?
Der Sachstand hat sich seit der letzten Beantwortung 19/SVV/0247 dem Grunde nach nicht verändert.
Im vierten Quartal 2018 gab es seitens der Unteren Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Potsdam eine Zustandsermittlung am o.g. Seeufer, welche Verstöße gegen das Naturschutzrecht dokumentieren.
Im Ergebnis lassen sich folgende Punkte festhalten.
- Es wurden etliche Verstöße gegen naturschutzrechtliche Regelungen festgestellt. Darunter konnten u.a. einige der o.g. Punkte verifiziert und konkretisiert sowie weitere ergänzt werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Verstöße gegen den § 30 (1) Bundesnaturschutzgesetz sowie des § 4 (2) Verordnung zum LSG „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“.
- Im mittleren Bereich des Sees konnte keine abschließende Feststellung vorgenommen werden, weil die Kapazitäten in der Unteren Naturschutzbehörde fehlen und eine Abarbeitung der anfallenden Aufgaben nach tagesgeschäftlichen Prioritäten erfolgt.
Daraus ergeben sich nachgenannte Folgen zum ordnungsbehördlichen Handeln unter Berücksichtigung der nachfolgenden Priorisierung unter 19/SVV/0247:
- Weitere Feststellungen auf anderem Wege (Wasser, Luft o.a.); ggf. auch mittels Durchsetzung des Betretungsrechtes, welches sich in der Praxis oft als langwierig darstellt.
- Einleitung ordnungsbehördlicher Verfahren zu den festgestellten Verstößen.
Letztendlich ist dies die Fortführung des bislang praktizierten Verwaltungshandelns.
Zuständigkeit: Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt