Kleine Anfrage - 20/SVV/0264

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Sie haben seinerzeit meine Akteneinsicht als Stadtverordneter in zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Potsdam zu Wassergebühren nur gegen eine Verschwiegenheitserklärung gewährt. Die Urteile werden als Entscheidungen anonymisiert vom Verwaltungsgericht Potsdam für jedermann/frau zur Verfügung gestellt.

 

Zur Kontrolle des Oberbürgermeisters frage ich:

Welche guten Gründe führten dazu, von einem Stadtverordneten eine Verschwiegenheitserklärung zu verlangen, wenn doch jedermann/frau die Urteile einsehen kann, weil sie öffentlich sind?

 

Der Stadtverordnete hat Einsicht in Urteile aus einem Rechtsstreit der LHP gegen private Dritte genommen. Die Sachverhalte, die die Parteien von Rechtsstreiten betreffen, sind absolut vertraulich zu behandeln.

 

Sofern Gerichte ihre Urteile für eine Veröffentlichung freigeben, erfolgt eine Anonymisierung der Urteilsfassungen so, dass überhaupt keine Rückschlüsse auf die Parteien des Rechtsstreits möglich sind. Um dem Informationsanspruch der Stadtverordneten nach § 29 BbgKVerf Genüge zu tun, erfolgt eine so weitgehende Anonymisierung der Urteile durch die Verwaltung nicht. Aus diesem Grund wird Akteneinsicht nur gewährt, wenn eine gesonderte Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet wird.

 

 

Zuständigkeit: Geschäftsbereich Zentrale Verwaltung

 

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