Beschlussvorlage - 03/SVV/0147

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude gemäß § 89 (1) und (9) BbgBO gemäß beiliegendem Satzungstext einschl. Plänen und Begründung (s. Anlagen).

 

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Erläuterung

Begründung:

                                                                                      

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

 

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage enthalten:

-   Begründung (Anlage 1 mit 3 Seiten)

-        Satzung (Anlage 2 mit 5 Seiten und 2 Plänen)

 

Anlass

Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 17. Juni 1996 ist am 23. August 1996 in Kraft

getreten.

 

Für den Bereich um den neuen Hauptbahnhof finden sich in dieser Werbesatzung keine Regelungen. Schon 1999 ist zwischen der Stadt und dem H.F.S. Immobilienfonds unter Einbeziehung des für die Fassadenabwicklung zuständigen Architekten ein Orientierungskonzept zur Anordnung und Gestaltung von Werbeanlagen an den baulichen Anlagen des Hauptbahnhofs abgestimmt worden. Auf der Grundlage dieser Festlegungen ist die nun vorgelegte Werbesatzung erarbeitet worden. Im Wesentlichen ist sie an dem Bestand orientiert und schreibt das Gestaltungsprinzip fort, indem sie über das bisherige Maß hinaus weitere Freiräume für die Anbringung von Werbeanlagen (z. B. auch für die künftigen Mieter der zz. noch nicht genutzten Ladeneinheiten) bietet. Da allerdings die für Werbeanlagen zur Verfügung stehenden Flächen an den Fassaden begrenzt sind, sollen Werbeanlagen am Potsdamer Hauptbahnhof nur in der durch die Satzung festgelegten Art, Größe und Häufigkeit zulässig sein.

 

Schon heute ist vor Ort und basierend auf Bauantragsunterlagen festzustellen, dass die Gefahr einer Häufung von Werbeanlagen sowie einer Überprägung der fassadengliedernden Strukturelemente der baulichen Anlagen am Potsdamer Hauptbahnhof durch Werbeanlagen besteht.

Um eine unkontrollierte Entwicklung von Werbeanlagen bezüglich ihrer Anzahl und ihres zukünftigen Anbringungsortes an der Fassade der baulichen Anlagen zu verhindern, ist es erforderlich, zur weiteren städtebaulichen und stadtgestalterischen Einbindung dieses Bereiches eine Werbesatzung zu formulieren. Die Satzung soll die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Gestaltung der Werbeanlagen auf den Fassaden der baulichen Anlagen des Potsdamer Hauptbahnhofs und der angrenzenden Gebäude entsprechend deren Bedeutung zur Sicherstellung einer verträglichen Einbindung in das Stadtbild der Stadt Potsdam sowie des Schutzes des Umgebungsbereichs vor optischer Beeinträchtigung durch Werbeanlagen schaffen.

 

Sie soll dafür Sorge tragen, dass Werbeanlagen so gestaltet werden, dass sie das Stadtbild einerseits nicht stören, beeinträchtigen oder verunstalten, andererseits durch ihre Vielfalt in entsprechenden Formen gemäß den Regelungen der Satzung in verträgliche Art auf den Hauptbahnhof und die Anbieter aufmerksam machen. Die Satzung ist nicht darauf ausgerichtet, Werbeanlagen aus dem Stadtbild in diesem Bereich zu verbannen.

 

Der Geltungsbereich der Werbesatzung bezieht sich auf die baulichen Anlagen des Potsdamer Hauptbahnhofs, hier speziell auf die realisierten Gebäude Bahnhofspassagen, Bahnhofsspange und –

südkopf, Wellendach, Wasserturm und Parkhaus mit Büroüberbauung, die im räumlichen Geltungsbereich des in Kraft gesetzten Bebaungsplans Nr. 37 A „Potsdam-Center“ (dort ausgewiesen als SO 2, SO 3, SO 4, SO 8 und SO 5) liegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelungsprinzipien

Die Regelungen der Werbesatzung sehen die Zulässigkeit von Werbeanlagen nach folgenden Prinzipien vor:

1.            Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in drei verschiedene Zonen eingeteilt worden (s. Übersichtsplan Anlage 1), für die differenzierte Regelungen getroffen werden. Die Zonierung ergibt sich durch die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungen der baulichen Anlagen.

2.       Die Bahnhofspassagen (Zone I) sind im Sinne der Werbesatzung als ein Baukörper zu verstehen. Damit sind Werbeanlagen an den Gebäudefassaden unabhängig von der Stätte der Leistung innerhalb der Passagen, für die geworben wird, im Rahmen der Satzung nur an den beschriebenen Fassadenflächen zulässig. Diese Festlegung ist aus der bauaufsichtrechtlichen Vorgehensweise und Beurteilung im Zusammenhang mit Bauanträgen bezüglich der Bahnhofspassagen abgeleitet.

3.   Werbeanlagen dürfen nur in Einzelbuchstaben und Zeichen ausgeführt werden. Diese Festlegung zur Gestaltung zielt auf die optisch ansprechende harmonische Einbindung der Werbeanlagen in die Architektursprache der Baukörper mit ihrer Fassadengliederung.

4.   Werbeanlagen müssen sich den waagerechten und senkrechten strukturbildenden Elementen der Fassaden und des Staffelgeschosses unterordnen und dürfen Fenster nicht verdecken. Diese Festlegung zielt auf eine verträgliche Einbindung des Potsdamer Hauptbahnhofs und der angrenzenden Gebäude inclusive der Werbeanlagen in das Stadtbild der Stadt Potsdam.

5.       Im Übrigen gelten die für die einzelnen Zonen des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung getroffenen Regelungen (s. auch Fassadenpläne Anlagen 1 und 2). Bedingt durch die unterschiedlichen Funktionen und Fassadenabwicklung der baulichen Anlagen sind, ergänzend zu der Darstellung auf den Fassadenplänen, spezifische Regelungen erforderlich. Bezüglich der zulässigen Werbeanlagen in den sogenannten Werbefeldern (Typ B) ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Größe des Werbefeldes auf der zur Verfügung stehenden Fassadenfläche eine Festlegung zur maximal zulässigen Buchstaben- und Zeichenhöhe getroffen worden.

 

Die Werbeanlagen, die gemäß Satzung verwendet werden dürfen, sind bezüglich ihrer unterschiedlichen Ausprägung in einem Typen-Katalog differenziert; der Typen-Katalog stellt gleichzeitig die Legende der in § 4 dieser Satzung bezeichneten Fassadenpläne dar. Im Typen-Katalog sind die Typen A bis F2 bezüglich ihrer Inhalte charakterisiert.

 

 

Anlagen

Zur Satzung gehören 2 Anlagen, die Bestandteil der Satzung sind. In Anlage 1 sind der Übersichtsplan und die Fassadenpläne für die Zone I dargestellt; der räumliche Geltungsbereich des Satzungsgebiets ist mit einer schwarzen dicken Linie umrandet, die drei Zonen sind durch verschiedene Schraffuren dargestellt. In Anlage 2 sind die Fassadenpläne für die Zonen II und III dargestellt. Die Fassadenpläne zeigen die Fassaden der einzelnen baulichen Anlagen, auf denen  Werbeanlagen zulässig sind. Diese Werbeflächen sind entsprechend in den Plänen gekennzeichnet.

 

Gesetzliche Grundlagen

Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), insbesondere die §§ 13 und 89, bildet die rechtliche Grundlage dieser Satzung.

 

 

Verfahrensdokumentation

Am 06. März 2002 hat die Stadtverordnetenversammlung den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 37 A „Potsdam-Center“ gefasst; der Bebauungsplan ist am 05. April 2002 in Kraft gesetzt worden. Da im o. g. Bauleitplanverfahren keine textlichen Festsetzungen zur Gestaltung von Werbeanlagen formuliert worden sind, sollen diese Belange nun durch eine eigene Werbesatzung für den genannten Bereich des Hauptbahnhofs und Wasserturms, der Bahnhofspassagen und des angrenzenden Parkhauses mit Büroüberbauung geregelt werden (s. Anlage 2).

 

 

 

 

 

Gemäß § 89 Abs. 9 ist vor dem Erlass der Satzung den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die öffentliche Auslegung hat im Zeitraum vom 21. Oktober bis zum 22. November 2002 stattgefunden. Zusätzlich sind die Eigentümer und Betreiber der Bahnhofspassagen angeschrieben sowie die betroffenen städtischen Fachbereiche beteiligt worden.

 

Ein Eigentümer hat eine Stellungnahme abgegeben (DB Services Immobilien GmbH).

Als Ergebnis der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Eigentümer kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Werbesatzung zur Kenntnis genommen worden ist. Die DB Services Immobilien GmbH hat mitgeteilt, dass die Gestaltungsrichtlinien, insbesondere für die Zone II (Wasserturm), beachtet werden.

 

 

Empfehlung der Verwaltung

Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung kann der Beschluss zur Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude gefasst werden.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Durch den Erlass dieser Satzung entstehen keine negativen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Potsdam. Verpflichtungen für die Stadt, aus der heraus finanzielle Investitionen zu tätigen wären, erwachsen aus dieser Satzung nicht.

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